Rechtsanwalt Bafteh vertritt Sie als kompetenter Straverteidiger bundesweit kompetent sowohl im Ermittlungs- als auch im Hauptverfahren in
Es ist sehr empfehlenswert, bereits im Ermittlungsverfahren einen Strafverteidiger zu konsultieren. Nur durch den Einblick in die Ermittlungsakte kann sichergestellt werden, dass alle für oder gegen Sie sprechenden Informationen in der Verteidigung berücksichtigt werden können.
Die erfolgreiche Verteidigung basiert stets auf einer umfassenden und optimalen Verteidigungsstrategie. Als Architekt dieser Strategie ist Ihr Verteidiger sowohl auf Informationen von Ihnen, als auch auf die Informationen, die den Strafverfolgungsbehörden tatsächlich zur Verfügung stehen, angewiesen.
Durch taktisches anwaltliches Tätigwerden im Ermittlungsverfahren ist es oft möglich, eine drohende Hauptverhandlung bereits im Ermittlungsverfahren abzuwenden. Beschuldigten kann so das Martyrium einer öffentlichen Hauptverhandlung erspart bleiben.
Sie haben einen Strafbefehl erhalten, der mit einer hohen (Geld-)Strafe verbunden ist?
Gerne überprüfen wir für Sie, ob das im Rahmen des Strafbefehls vorgesehene Strafmaß in Zusammenschau mit dem konkreten Tatvorwurf vereinbar ist, oder ob es sich lohnt, Einspruch dagegen einzulegen. Dabei kommen verschiedene Angriffsvektoren in Betracht: z.B. die Höhe der Strafe oder der Vorwurf, auf dem der Strafbefehl basiert.
Wird Einspruch gegen einen Strafbefehl eingelegt, so findet eine Hauptverhandlung statt. Alternativ kann die Staatsanwaltschaft- sofern entsprechend vorgetragen wird - auch von der Strafverfolgung absehen.
Sofern Sie bereits eine Anklage von der Staatsanwaltschaft (z.B. von der Staatsanwaltschaft Bonn oder der Staatsanwaltschaft Köln) erhalten haben, bedeutet das, dass das Ermittlungsverfahren bereits abgeschlossen ist. Die Staatsanwaltschaft ist dann zu dem Ergebnis bekommen, dass hinreichender Tatverdacht besteht, also aus Sicht der Staatsanwaltschaft eine Verurteilung wahrscheinlicher ist, als ein Freispruch.
Spätestens in diesem Verfahrensstadium sollten Sie einen Rechtsanwalt mit Ihrer Verteidigung beauftragen.
Gerne bestelle ich mich als Ihr Verteidiger und beantrage in einem ersten Schritt Akteneinsicht. Sobald uns die Staatsanwaltschaft die Ermittlungsakte zugänglich gemacht haben, wissen wir, auf welchen Informationen der strafrechtliche Vorwurf der Staatsanwaltschaft beruht.
Nach Sichtung der Akte setze ich mich mit Ihnen in Verbindung und wir besprechen den Fall ausführlich. Ziel ist hier, die optimale Verteidigungsstrategie zu erarbeiten. Erfahrungsgemäß kommen hier unterschiedliche Möglichkeiten in Betracht:
Natürlich vertrete ich Sie auch gerne im Berufungsverfahren vor dem zuständigen Landgericht. Im Rahmen der Berufung wird das ganze Strafverfahren neu geführt. Alle Zeugen werden erneut gehört werden und sämtliche Beweismittel werden durch das Gericht erneut gewürdigt.
Die Berufung ist gegen erstinstanzliche Urteile des Amtsgerichts statthaft.
Achtung: Die Frist zur Einlegung der Berufung beträgt nur eine Woche und beginnt unmittelbar mit Verkündung des Urteils.
Grundsatz der effektiven Strafverteidigung
Wir vertreten Sie im Rahmen aller in Betracht kommender Delikte, insbesondere:
Im Strafrecht gilt der Grundsatz, dass Sie sich selbst nicht belasten müssen.
Wenn Sie sich mit strafrechtlichen Vorwürfen konfrontiert sehen, sollten Sie keine Angaben machen - weder der Polizei noch der Staatsanwaltschaft gegenüber.
Schweigen Sie!
Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie die Ihnen vorgeworfene Tat tatsächlich begangen haben oder nicht, oder ob Sie eine andere Tat als die Ihnen vorgeworfene begangen haben.
Erst nach Akteneinsicht sollte erwogen werden, ob Sie sich zur Tat einlassen, oder schweigen. Denn erst nach Würdigung des tatsächlichen Lebenssachverhaltes, wie er sich aus Sicht der Ermittlungsbehörden darstellt, lässt sich eine Einlassung formulieren, die zielgerichtet auf die Beendigung des Verfahrens gerichtet ist.
Wir wissen, dass es schwer sein kann der Versuchung zu widerstehen unbegründete oder ungenaue Vorwürfe durch eine verfrühte Einlassung richtig zu stellen. Aber bedenken Sie - jedes noch so kleine Wort bleibt über das Ermittlungsverfahren hinaus (also bis bis zur Verurteilung!) bestehen und reduziert den Spielraum für eine strategisch kluge Einlassung.
Wir agieren nach dem Grundsatz:
"Nicht alles, was wahr ist, müssen wir sagen, aber was wir sagen, muß wahr sein."
Leitbild für die Justiz eines Rechtsstaates ist, dass niemand dazu gezwungen werden kann, sich selbst belasten. Das bedeutet, dass ein Beschuldigter das Recht hat, zur Sache zu schweigen. Dies ergibt sich aus § 136 Abs. 1 S. 2 StPO. Nach dieser Norm muss der Beschuldigte zu Beginn einer Vernehmung über das Schweigerecht belehrt werden.
In der strafrechtlichen Verteidigungspraxis kommt dem Aussageverweigerungsrecht eine überragende Rolle zu: Beschuldigte sollten grundsätzlich vorsichtig sein und auch in unerwarteten Situationen - also auch außerhalb des Gerichts - keine unüberlegten Äußerungen machen. Insbesondere Polizeibeamte führen oft unverfängliche Gesprächen, die als "Small Talk" getarnt sind, um Informationen über den Tatvorwurf oder den Sachverhalt zu erhalten. In solchen Situationen ist ratsam, nicht darauf einzugehen und erst nach Rücksprache mit dem Verteidiger, der eine auf den konkreten Fall ausgerichtete Verteidigungsstrategie entwerfen wird, Informationen an die Strafverfolgungsbehörden zu geben.
Vom Aussageverweigerungsrecht macht der Beschuldigte Gebrauch, wenn schweigt. Das bedeutet: er beantwortet keine Frage.
Schweigen kann Beschuldigten im Strafverfahren nicht angelastet werden. Ein sog. "Teilschweigen", also das Schweigen zu einzelnen Tatkomplexen, während andere Fragen beantwortet werden, hingegen schon. Lässt der Beschuldigte sich ein - egal wozu - ist sein Schweigen zu anderen Vorwürfen verwerfbar. Der Beschuldigte schweigt schon dann nicht mehr, wenn er pauschal behauptet, unschuldig zu sein, ohne detaillierte Angaben zu machen.
Nein, das müssen Sie nicht.
Eine Ausnahme ergibt sich jedoch dann, wenn der Ladung ein staatsanwaltschaftlicher Auftrag zur Vernehmung eines Zeugen zugrunde liegt. Dann sollten Sie hingehen - anderenfalls können Sie von der Polizei vorgeführt werden.
Unter bestimmten Umständen haben Zeugen das Recht, eine Aussage zu verweigern.
§ 52 StPO berücksichtigt dabei die enge Beziehung zwischen Zeugen und Beschuldigten. Deshalb dürfen
die Aussage als Zeuge verweigern.
Wir rechnen in der Regel nach dem Rechtsanwaltsgebührengesetz (RVG) ab. Dabei handelt es sich um die Gebühren, die der Gesetzgeber für die Tätigkeit von Anwälten vorgibt. Diese dürfen in gerichtlichen Verfahren auch nicht unterschritten werden - stellen also den "untersten Satz" dar. Wir glauben, dass Strafverteidigung für jedermann so erschwinglich wie möglich sein sollte.
Wir behalten uns jedoch vor, in Fällen mit größerem Umfang auf Honorarvereinbarungen zurück zu greifen.
Kontaktieren Sie uns gerne für eine Beispielrechnung. Wir klären Sie im Vorfeld vollumfänglich über die zu erwartenden Kosten auf.
BSvH Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft
Prinz-Albert-Straße 63, Bonn, Deutschland