Bafteh
Schönbrunn
Van Hattem
  • Startseite
  • Rechtsgebiete
    • Arbeitsrecht
    • Medienrecht
    • Strafrecht
    • Jagdrecht
    • IT-Recht
    • Datenschutzrecht
    • Gewerblicher Rechtsschutz
    • Vertragsrecht
    • Verkehrsrecht
    • KFZ Gewährleistungsrecht
  • Rechtsanwälte
  • Kontakt
  • Mehr
    • Startseite
    • Rechtsgebiete
      • Arbeitsrecht
      • Medienrecht
      • Strafrecht
      • Jagdrecht
      • IT-Recht
      • Datenschutzrecht
      • Gewerblicher Rechtsschutz
      • Vertragsrecht
      • Verkehrsrecht
      • KFZ Gewährleistungsrecht
    • Rechtsanwälte
    • Kontakt
Bafteh
Schönbrunn
Van Hattem
  • Startseite
  • Rechtsgebiete
    • Arbeitsrecht
    • Medienrecht
    • Strafrecht
    • Jagdrecht
    • IT-Recht
    • Datenschutzrecht
    • Gewerblicher Rechtsschutz
    • Vertragsrecht
    • Verkehrsrecht
    • KFZ Gewährleistungsrecht
  • Rechtsanwälte
  • Kontakt

Verkehrsstrafrecht

Verkehrsstrafrecht Anwalt in Bonn & Köln

Vorwurf: Verkehrsstrafrecht

Anzeige wegen Unfallflucht, Trunkenheit am Steuer oder Fahren ohne Führerschein?


Unsere Anwälte für Verkehrsstrafrecht in Bonn, Köln und NRW verteidigen Sie kompetent und helfen, Führerschein und Freiheit zu bewahren.

Kontaktieren Sie uns

Strafrecht – Verkehrsstrafrecht

Verkehrsstrafrecht umfasst alle Straftaten, die im Straßenverkehr begangen werden oder damit in Zusammenhang stehen. Das kann den klassischen Verkehrsunfall mit Fahrerflucht, das Trunkenheitsdelikt nach einer Alkohol- oder Drogenfahrt, aber auch das Fahren ohne Fahrerlaubnis umfassen. Im Alltag geraten viele Menschen eher unbeabsichtigt in solche Situationen – ein Moment der Unachtsamkeit oder Fehleinschätzung kann strafrechtliche Konsequenzen haben. Wenn gegen Sie in Bonn oder Köln ein Ermittlungsverfahren im Verkehrsbereich läuft, stehen wir Ihnen als erfahrene Anwälte zur Seite. Unser Ziel: Ihre Fahrerlaubnis, Ihre Freiheit und Ihren Ruf zu schützen.

Häufige Verkehrsstraftaten und ihre Folgen

  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) – umgangssprachlich Fahrerflucht: Wer nach einem Verkehrsunfall nicht am Ort bleibt bzw. keine Feststellungen ermöglicht, macht sich strafbar.

    Strafrahmen: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahre. Zusätzlich drohen Fahrverbot oder sogar die Entziehung der Fahrerlaubnis bei schwerwiegenden Fällen. Wichtig: Selbst kleine Parkrempler können diesen Tatbestand erfüllen, wenn ein merklicher Fremdschaden entstanden ist. Wer in Panik weiterfährt, sollte sich unverzüglich bei der Polizei melden, um strafmildernd mitzuwirken – idealerweise nach Rücksprache mit einem Anwalt.


  • Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB): Fahren unter Alkoholeinfluss (oder berauschenden Mitteln) ist ab bestimmten Grenzwerten strafbar, insbesondere wenn die Fahruntüchtigkeit gegeben ist. Als Faustregel gilt: Ab 1,1 Promille gilt absolute Fahruntüchtigkeit – eine Strafbarkeit liegt regelmäßig vor.

    Strafrahmen: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 1 Jahr, in jedem Fall Führerscheinentzug und Sperrfrist für eine Neuerteilung. Bereits ab 0,3 Promille kann ein Delikt vorliegen, wenn Ausfallerscheinungen (Schlangenlinien, Unfall) hinzukommen. Ähnliche Regeln gelten für Drogen am Steuer. Die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) droht oft als Hürde, um den Führerschein zurückzubekommen.


  • Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG): Wer ein Fahrzeug führt, ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zu besitzen (oder trotz Fahrverbot), macht sich strafbar.

    Strafrahmen: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr. Dies betrifft z. B. Personen, die trotz entzogenem Führerschein weiterfahren oder nie einen Führerschein hatten. Hier droht neben der Strafe eine weitere Verlängerung der Sperrfrist, bis man einen neuen Führerschein machen darf.


  • Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB): Wer grob verkehrswidrig und rücksichtslos handelt und dadurch Leib und Leben anderer oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, kann nach dieser Vorschrift bestraft werden.
    Beispiele: Überholen trotz unklarer Verkehrslage, extremes Rasen, Geisterfahren.

    Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre oder Geldstrafe, ebenfalls Entziehung der Fahrerlaubnis in der Regel. Auch illegale Straßenrennen fallen inzwischen unter einen eigenen Straftatbestand (§ 315d StGB) mit ähnlich hohen Strafen.



Neben diesen Kernbereichen gibt es noch Nötigung im Straßenverkehr (z. B. dichtes Auffahren und Drängeln, § 240 StGB), Verstöße gegen das Pflichtversicherungsgesetz (Fahren ohne Kfz-Haftpflicht) und Ordnungswidrigkeiten mit strafrechtlicher Relevanz (z. B. beharrliche Geschwindigkeitsüberschreitungen, die zum Fahrverbot führen). Auch das Verkehrsverwaltungsrecht (Punkte in Flensburg, MPU) hängt eng damit zusammen.


Ihr Anwalt schützt Führerschein und Freiheit

Gerade im Verkehrsstrafrecht drohen neben Geld- oder Bewährungsstrafen oft führerscheinrechtliche Maßnahmen. Für viele Mandanten ist der Entzug der Fahrerlaubnis die schlimmste Folge, da er berufliche und private Einschnitte bedeutet. Wir legen daher besonderes Augenmerk darauf, Ihren Führerschein zu retten. Mögliche Verteidigungsansätze:


  • Beweislage prüfen: War die Messung Ihrer Blutalkoholkonzentration korrekt? Gibt es Zeugen dafür, dass Sie doch am Unfallort gewartet haben? Wir prüfen, ob die Beweise stichhaltig sind. Oft gibt es bei Alkoholmessgeräten oder Geschwindigkeitsmessungen Ansatzpunkte für Zweifel.


  • Keine vorsätzliche Tat: In manchen Fällen lässt sich statt Vorsatz nur Fahrlässigkeit annehmen.
    Beispiel: Beim Vorwurf der Nötigung im Straßenverkehr könnte argumentiert werden, dass kein absichtliches Bedrängen vorlag, sondern allenfalls Unaufmerksamkeit. Eine fahrlässige Gefährdung ist jedoch teils milder zu bestrafen oder gar nicht strafbar (fahrlässige Nötigung ist nicht unter Strafe gestellt).


  • Einlassung und Reue: Wenn die Beweislage erdrückend ist (z. B. Sie wurden eindeutig identifiziert und Alkoholwert war hoch), beraten wir Sie, wie Sie sich am besten einlassen. Ein frühes Geständnis und echte Reue können das Gericht milde stimmen. Insbesondere bei Unfallflucht ist Wiedergutmachung wichtig: Der Schaden sollte schnell reguliert und Kontakt mit dem Geschädigten gesucht werden (wir unterstützen hierbei). So kann aus einer möglichen Freiheitsstrafe eine Geldstrafe werden.


  • Vermeidung der Hauptverhandlung: Bei minderschweren Taten versuchen wir, das Verfahren ohne Gerichtsprozess zu erledigen – etwa durch eine Einstellung nach § 153a StPO gegen Auflage (z. B. Zahlung an die Staatskasse oder ein Verkehrsseminar) für Ersttäter. Sollte eine Anklage unvermeidbar sein, begleiten wir Sie durch den Prozess und treten dafür ein, dass beispielsweise keine öffentlichkeitswirksame Berichterstattung erfolgt, die Ihren Ruf schädigt.

Lokal verwurzelt im Verkehrsrecht von NRW

Unsere Kanzlei ist in Bonn ansässig und in der Region Köln/Bonn im Verkehrsrecht gut vernetzt. Wir kennen die viele Richter und Staatsanwälte sowie die einschlägigen Entscheidungen der örtlichen Amts- und Landgerichte. 


Diese Erfahrung nutzen wir zu Ihrem Vorteil. Egal ob Ihnen in Köln die Fahrerlaubnis beschlagnahmt wurde oder ob Sie vom Amtsgericht Bonn einen Strafbefehl wegen Trunkenheit im Verkehr erhalten haben – wir übernehmen die Sache und legen Einspruch ein bzw. beantragen Akteneinsicht.


Tipp: Nehmen Sie Vorladungen der Polizei (z. B. zur Beschuldigtenvernehmung nach Unfallflucht) nicht ohne Rücksprache wahr. Sie sind nicht verpflichtet zu erscheinen und sollten zunächst die Beratung eines Anwalts einholen. Oft ist es strategisch klüger, schriftlich über den Anwalt Stellung zu nehmen, als sich spontan vernehmen zu lassen.


Mit uns haben Sie einen verlässlichen Partner, der um Ihre Mobilität und Freiheit kämpft. Wir beraten Sie auch, wie Sie sich künftig verhalten können (Stichwort: Teilnahme an Nachschulungskursen, MPU-Vorbereitung etc.), um möglichst schnell wieder unbeschränkt am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen. 


Vertrauen Sie auf unsere Expertise im Verkehrsstrafrecht – wir setzen uns dafür ein, dass Sie trotz eines Fehlers eine zweite Chance erhalten.

Kontaktieren Sie uns

Typischerweise verläuft unsere Mandatierungolgt wie folgt:  


1. kostenlose telefonische Ersteinschätzung - rufen Sie uns gerne an und schildern Sie uns Ihren Fall. Wir beraten Sie, welche Schritte als nächstes sinnvoll sind.


2. Sie übersenden uns die Unterlagen zum Fall - entweder per E-Mail, oder bequem über unser Kontaktformular auf unserer Webseite. 


3. Wir übersenden Ihnen eine Vollmacht, die Sie gegenzeichnen


4. Wir teilen der zuständigen Stelle (in der Regel die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder das Amtsgericht) mit, dass wir Sie vertreten und beantragen Akteneinsicht.


5. Sobald wir Akteneinsicht erhalten haben, besprechen wir den Inhalt der Ermittlungsakte mit Ihnen und entwickeln gemeinsam eine Verteidigungsstrategie.


6. Wir geben entweder eine strategische Einlassung ab, die darauf gerichtet ist, das Verfahren so effektiv und günstig wie möglich für Sie zu Ende zu bringen, oder wir vertreten Sie im Rahmen eines Hauptverhandlungstermins.


Üblicherweise richten sich unsere Kosten nach den Vorgaben des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) - die Höhe hängt vom Vorwurf, vom zuständigen Gericht und Verfahrensstand ab. Sprechen Sie uns gerne an - wir lassen Ihnen gerne eine Kostenaufstellung zukommen.


Selbstverständlichen freuen wir uns, wenn wir unsere Mandanten in unserem Hause begrüßen dürfen. Gleichwohl ist das meist erst dann sinnvoll, sobald die Ermittlungsakte bei uns eingetroffen ist, so dass wir das Wesentliche zu Ihrem Fall besprechen können. Bis dahin bevorzugen wir es, digital und telefonisch zu kommunizieren. Dies erlaubt uns, effektiv und günstig für Sie zu arbeiten.


Sind Sie Beschuldigter wegen Delikten im Verkehrsstrafrecht?

Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Ersteinschätzung

Anhänge
Anhänge (0)

Diese Website ist durch reCAPTCHA sowie die Datenschutzbestimmungen und Nutzungsbedingungen von Google geschützt.

Sende eine WhatsApp-Nachricht

Rufen Sie uns an! +49 (0) 228 504 463 36

  • Blog
  • Impressum & Datenschutz

Bafteh Schönbrunn van Hattem

Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft - Prinz-Albert-Straße 63, Bonn, Deutschland

+49 (0) 228 504 463 36

Diese Website verwendet Cookies.

Wir setzen Cookies ein, um den Website-Traffic zu analysieren und dein Nutzererlebnis für diese Website zu optimieren. Wenn du Cookies akzeptierst, werden deine Daten mit denen anderer Nutzer zusammengeführt.

AblehnenAnnehmen