Beim Kauf eines Fahrzeugs – ob Neu- oder Gebrauchtwagen – haben Käufer bestimmte gesetzliche Gewährleistungsrechte, falls sich das Fahrzeug als mangelhaft erweist.
Im Folgenden wird praxisnah erläutert, was unter einem Sachmangel beim Kfz-Kauf zu verstehen ist und welche Rechte Käufer in solchen Fällen haben. Auch Spezialthemen wie das Widerrufsrecht bei Online-Käufen, arglistige Täuschung und Besonderheiten bei Privatkauf, Händlerkauf und Leasing werden behandelt. Rechtsanwälte Bafteh Schönbrunn van Hattem in Bürogemeinschaft mit Sitz im Raum Köln/Bonn berät überwiegend die Käuferseite in solchen Fällen und übernimmt Kfz-Rückabwicklungen bei Autokauf-Mängeln – bei Bedarf auch bundesweit.
Ein Sachmangel liegt vor, wenn der Zustand des Fahrzeugs von dem abweicht, was vereinbart wurde oder was der Käufer erwarten durfte. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Übergabe des Wagens. Typische Beispiele für Sachmängel bei Fahrzeugen sind:
Neuwagen: Bei einem Neuwagenkauf wird erwartet, dass das Auto „fabrikneu“ ist. Das bedeutet u.a., dass es sich um das aktuelle Modell ohne durch lange Standzeit bedingte Mängel handeln muss. Das Fahrzeug darf keine übermäßigen Kilometer aufweisen (Probe- und Überführungsfahrten sind zulässig, aber der Kilometerstand muss im üblichen Rahmen liegen). Auch konstruktive Änderungen oder Abweichungen zum Prospekt müssen unerheblich und zumutbar sein. Jeder Mangel an einem Neuwagen – selbst kleinere – fällt grundsätzlich unter die Sachmängelhaftung, da ein Neuwagen frei von Fehlern sein sollte. In der Praxis werden häufig Herstellergarantien angeboten, die parallel zur gesetzlichen Gewährleistung laufen, aber diese nicht ersetzen. Käufer sollten sich vom Händler bei Neuwagenmängeln nicht allein auf die Garantie verweisen lassen; die gesetzlichen Rechte (wie Rücktritt oder Minderung) bestehen zusätzlich zur Garantie.
Gebrauchtwagen: Bei Gebrauchtfahrzeugen muss der Käufer übliche Gebrauchsspuren hinnehmen – eine gewisse Abnutzung dem Alter und der Laufleistung entsprechend gilt nicht als Sachmangel. Unübliche Gebrauchsspuren oder Schäden jedoch, die nicht dem normalen Verschleiß entsprechen (z.B. erheblicher Rostfraß bei einem jungen Fahrzeug, massiver Ölverlust, defekte Komponenten, die noch nicht hätten ausfallen dürfen), können einen Mangel darstellen. Seit dem 1. Januar 2022 gilt zudem: Ein Händler muss private Kunden auf auffällige oder unübliche Gebrauchsspuren ausdrücklich hinweisen, sonst haftet er dafür. Beispielsweise müsste ein Gebrauchtwagenhändler auf einen deutlich abgenutzten Kupplungsbelag oder Vorschäden aufmerksam machen – unterlässt er das, kann der Käufer später Gewährleistungsansprüche geltend machen.
Rechtsmängel: Nicht nur physische Defekte, auch Rechtsmängel sind möglich. Ein Beispiel wäre, wenn das Fahrzeug beim Verkauf noch mit Rechten Dritter belastet ist – etwa einem Pfandrecht / Finanzierungsvorbehalt der Bank oder wenn das Auto sogar gestohlen war. In solchen Fällen liegt ebenfalls ein Mangel vor (der Käufer bekommt nicht das unbeschwerte Eigentum am Fahrzeug) und er kann den Kaufvertrag anfechten bzw. vom Vertrag zurücktreten.
Gewährleistung beim Kauf vom Händler (B2C): Kauft ein Verbraucher ein Fahrzeug von einem gewerblichen Händler oder Unternehmen, spricht man von einem Verbrauchsgüterkauf. Hier gilt die volle gesetzliche Sachmängelhaftung. Die Dauer der Gewährleistung beträgt grundsätzlich 24 Monate ab Übergabe. Allerdings wird bei Gebrauchtwagen in der Praxis häufig im Kaufvertrag die Gewährleistungsfrist auf 12 Monate verkürzt – das ist gesetzlich zulässig, sofern der Käufer ein Verbraucher ist und der Wagen gebraucht. Ein vollständiger Ausschluss der Gewährleistung ist im Händlerverkauf an Verbraucher nicht erlaubt. Versucht ein Händler, die Sachmängelhaftung durch AGB oder Vertragsklauseln komplett auszuschließen, ist diese Klausel unwirksam. Mindern darf der Händler die Käuferrechte also nicht, außer in dem engen gesetzlich zugelassenen Rahmen (z.B. Verkürzung bei Gebrauchtware). Wichtig zu wissen: Auch versteckte Versuche, die Gewährleistung auszuschließen, greifen nicht – nach § 476 BGB ist eine sogenannte „geltungserhaltende Reduktion“ ausgeschlossen. Das heißt, wenn der Ausschluss zu weit geht und unwirksam ist, wird er nicht automatisch auf das zulässige Maß reduziert, sondern er entfällt komplett.
Für Verbraucherkäufe seit 2022 gilt zudem eine verlängerte Beweislastumkehr: Tritt ein Sachmangel innerhalb des ersten Jahres nach Übergabe auf, wird gesetzlich vermutet, dass das Fahrzeug schon bei Übergabe mangelhaft war. Der Händler muss dann im Streitfall beweisen, dass der Defekt durch den Käufer verursacht wurde oder erst nachträglich entstanden ist, will er der Haftung entgehen. Diese Vermutung erleichtert dem Käufer die Durchsetzung seiner Rechte beträchtlich. (Bei Verträgen bis 2021 lag diese Frist bei 6 Monaten; nun sind es 12 Monate.) Nach Ablauf des ersten Jahres dreht sich die Beweislast wieder um, und der Käufer muss nachweisen, dass der Mangel schon beim Kauf angelegt war.
Gewährleistung beim Privatkauf (C2C): Beim Kauf von einer Privatperson kann die Rechtslage anders aussehen. Grundsätzlich haftet zwar auch ein privater Verkäufer gesetzlich zwei Jahre lang für Sachmängel, die schon bei Übergabe vorhanden waren. In der Praxis ist es aber üblich und zulässig, dass Privatverkäufer die Gewährleistung im Kaufvertrag ausschließen. Eine typische Formulierung lautet: „Verkauf unter Ausschluss der Sachmängelhaftung“. Enthält der Vertrag einen solchen Gewährleistungsausschluss, kann der Käufer den privaten Verkäufer für Mängel später grundsätzlich nicht haftbar machen. Ausnahmen gibt es nur in besonderen Fällen (dazu gleich mehr).
Wichtig ist, dass der Ausschluss ausdrücklich im Vertrag vereinbart wird. Der ADAC-Musterkaufvertrag für Privatverkäufe enthält z.B. eine rechtssichere Klausel dafür[20]. Achtung: Eine pauschale Klausel wie „gekauft wie gesehen und probegefahren“ genügt nicht, um alle Mängel auszuschließen. Sie deckt nur solche Fehler ab, die der Käufer bei Besichtigung oder Probefahrt offensichtlich erkennen konnte. Für verdeckte, für den Laien nicht erkennbare Mängel (z.B. versteckte Roststellen, Motorprobleme) haftet der private Verkäufer trotz dieser Klausel weiter. Ebenso wenig schützt eine „Besichtigungsklausel“ den Verkäufer, wenn er Mängel arglistig verschwiegen hat – hierzu ebenfalls später mehr.
Hat ein privater Verkäufer keinen Gewährleistungsausschluss vereinbart (etwa aus Unkenntnis vergessen), gelten im Prinzip dieselben Gewährleistungsrechte wie beim Händlerkauf. Allerdings muss der private Käufer dann alles beweisen: also dass ein Mangel vorliegt und bereits bei Übergabe vorhanden war. Es gibt hier keine Beweislastumkehr zu Gunsten des Käufers, weil diese nur für Verbrauchergeschäfte mit Unternehmern gilt. Das heißt, die Durchsetzung von Ansprüchen beim Privatkauf ohne Ausschluss kann schwierig sein, gelingt aber in manchen Fällen (z.B. wenn ein Gutachten bestätigt, dass der Defekt schon länger bestand).
Ausnahmen vom Haftungsausschluss: Selbst wenn der private Verkäufer die Sachmängelhaftung wirksam ausschließt, haftet er dennoch in zwei wichtigen Fällen:
Zusammengefasst: Beim Händlerkauf hat der Käufer mindestens ein Jahr Gewährleistung (bei Neuwagen 2 Jahre), und seine Rechte können vertraglich nur begrenzt, aber nicht komplett ausgeschlossen werden. Beim Privatkauf kann die Gewährleistung in aller Regel ausgeschlossen werden, was den Käufer erheblich schwächer stellt – außer es liegt Arglist oder eine ausdrückliche Zusicherung vor.
Stellt sich ein Fahrzeug als mangelhaft heraus, stehen dem Käufer mehrere Rechtsbehelfe aus der Sachmängelhaftung zu. Diese sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Wichtig: In den meisten Fällen muss der Käufer dem Verkäufer zunächst die Gelegenheit zur Nacherfüllung geben – d.h. der Verkäufer darf versuchen, den Mangel zu beheben oder eine Ersatzlieferung zu stellen, bevor weitergehende Schritte wie Rücktritt oder Minderung möglich sind. Ausnahmen bestehen, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert oder diese unmöglich ist. Die zentralen Gewährleistungsrechte sind im Folgenden erklärt:
Nacherfüllung bedeutet, dass der Verkäufer den Sachmangel auf seine Kosten beseitigt oder ein mangelfreies Ersatzfahrzeug liefert (§ 439 BGB). Der Käufer hat grundsätzlich das Recht zu wählen, ob er Reparatur (Nachbesserung) oder Ersatzlieferung eines gleichartigen Fahrzeugs möchte. In der Praxis kommt bei Autokäufen fast immer die Reparatur des Mangels in Betracht, insbesondere bei Gebrauchtwagen – ein identisches Ersatzfahrzeug zu liefern, ist meist nicht möglich. Bei Neuwagen kann im Falle eines schweren Mangels ausnahmsweise eine Ersatzlieferung (Neufahrzeug) verlangt werden, sofern dies nicht unverhältnismäßig teuer ist und der Händler dadurch unzumutbar belastet würde. Tatsächlich verweigern Händler eine Ersatzlieferung oft mit dem Argument hoher Kosten; dann bleibt dem Käufer die Reparatur als Weg der Nacherfüllung.
Vorgehen: Der Käufer muss den Verkäufer über den entdeckten Mangel informieren und ihn zur Nacherfüllung auffordern. Bei Verbraucherkäufen ab 2022 reicht es laut Gesetz grundsätzlich aus, den Händler nachweislich über den Mangel in Kenntnis zu setzen. Dennoch ist es empfehlenswert, schriftlich eine Frist zur Mangelbeseitigung zu setzen (z.B. 14 Tage), um auf Nummer sicher zu gehen. Ein Einschreiben mit Rückschein oder eine E-Mail mit Lesebestätigung kann den Zugang belegen. Innerhalb dieser angemessenen Frist sollte der Verkäufer den Mangel beheben. Während der Frist sollte der Käufer dem Verkäufer die Möglichkeit geben, das Fahrzeug zu untersuchen oder in eine Vertragswerkstatt zu verbringen.
Kein „Selbstvornahmerecht“ vor Fristablauf: Wichtig ist, dass der Käufer nicht sofort selbst eine Werkstatt beauftragt und dann die Kosten abrechnet, ohne dem Verkäufer die Chance zur Nachbesserung gegeben zu haben. Tut er das, läuft er Gefahr, auf den Kosten sitzenzubleiben. Nur in besonderen Notfällen (z.B. das Fahrzeug bleibt unterwegs liegen und muss sofort repariert werden) kann ausnahmsweise eine sofortige Fremdreparatur gerechtfertigt sein – dann sollte der Käufer aber den Verkäufer zumindest telefonisch informieren und seine Zustimmung einholen, soweit möglich.
Anzahl der Reparaturversuche: Früher galt die Faustregel, dass dem Verkäufer zwei Nachbesserungsversuche pro Mangel zustehen. War nach dem zweiten Versuch der Defekt immer noch nicht behoben, galt die Nacherfüllung als fehlgeschlagen. Für Kaufverträge ab dem 1. Januar 2022 ist diese starre Zweiversuchsregel jedoch aufgeweicht – die erforderliche Anzahl von Reparaturversuchen hängt nun „vom Einzelfall ab“. Das bedeutet, je nach Art des Mangels und den Umständen kann unter Umständen schon ein einmaliger erfolgloser Reparaturversuch ausreichen, um weitere Rechte geltend zu machen, oder es sind ggf. auch mehr als zwei Versuche zumutbar. In der Praxis wird man aber häufig auch nach 2022 dem Verkäufer maximal zwei Chancen geben. Spätestens wenn die Mängelbeseitigung wiederholt scheitertoder sich unangemessen lange hinzieht, kann der Käufer zur nächsten Stufe übergehen (Rücktritt/Minderung).
Kosten der Nachbesserung: Sämtliche im Rahmen der Nacherfüllung anfallenden Kosten muss der Verkäufer tragen. Dazu gehören z.B. Materialkosten, Arbeitslohn, Kosten für notwendige Ersatzteile, Schmierstoffe etc., und auch eventuelle Transport- oder Abschleppkosten für das Fahrzeug zur Werkstatt. Wenn das Auto aufgrund des Mangels liegenbleibt oder nicht mehr fahrbereit ist, muss der Verkäufer im Grunde auch die Überführung zur Reparatur organisieren oder bezahlen. Nicht selbstverständlich ist allerdings ein kostenloser Mietwagen für die Reparaturdauer oder eine Entschädigung für Nutzungsausfall – einen Rechtsanspruch darauf gibt es im Gewährleistungsrecht nicht. Solche Kosten könnten allenfalls im Rahmen von Schadensersatzansprüchen gefordert werden, wenn den Verkäufer ein Verschulden trifft (siehe weiter unten). Der Käufer muss sich während der Nachbesserung also im Zweifel selbst behelfen (ÖPNV, Ersatzwagen auf eigene Kosten, sofern keine Kulanzregelung greift).
Zusammengefasst: Die Nacherfüllung verschafft dem Verkäufer die Möglichkeit, sein „Fehlverhalten“ (die Lieferung eines mangelbehafteten Fahrzeugs) zu korrigieren. Für den Käufer hat dies den Vorteil, eventuell doch noch das gewünschte, mangelfreie Auto zu bekommen – und zwar kostenlos. Er muss dem Verkäufer diese Chance in der Regel einräumen. Schlägt die Nachbesserung jedoch fehl oder wird unberechtigt verweigert, kann der Käufer weitere Rechte geltend machen.
Der Rücktritt ist das schärfste Schwert des Käufers im Gewährleistungsrecht. Beim Rücktritt wird der Kaufvertrag rückabgewickelt – der Käufer gibt das Fahrzeug zurück und erhält im Gegenzug den Kaufpreis erstattet. Es kommt also zur Rückgabe gegen Geld-zurück. Dieses Recht soll allerdings nicht wegen jeder Kleinigkeit bestehen, daher knüpft das Gesetz den Rücktritt an bestimmte Voraussetzungen.
Voraussetzungen für den Rücktritt: In der Regel muss zunächst eine Nacherfüllung fehlgeschlagen sein oder vom Verkäufer verweigert werden, bevor der Rücktritt erklärt werden darf. Konkret: Entweder hat der Verkäufer den Mangel trotz Fristsetzung nicht behoben oder die Reparaturversuche waren erfolglos, oder der Verkäufer lehnt bereits die Nacherfüllung kategorisch ab (z.B. erklärt er, der Mangel falle nicht unter die Gewährleistung oder er repariere nichts). Ist die Nacherfüllung unmöglich (etwa weil das Auto nicht ersetzbar ist und eine Reparatur technisch nicht machbar wäre) oder wird sie unberechtigt verweigert, kann man sofort über Rücktritt nachdenken. Andernfalls sollte man dem Verkäufer mindestens eine angemessene Frist zur Mangelbeseitigung gegeben haben. Wie oben erläutert, war bei Altverträgen oft zwei Versuche das Maß; heute ist es einzelfallabhängig. In den meisten Fällen wartet man zumindest einen Reparaturversuch und dessen Ergebnis ab.
Wichtig ist ferner, dass der Mangel nicht unerheblich sein darf (§ 323 Abs.5 BGB). Geringfügige Mängel berechtigen ohne Arglist nicht zum Rücktritt. Wann ein Mangel erheblich ist, beurteilt sich nach einer umfassenden Interessenabwägung. Ein häufig genannter Richtwert aus der Rechtsprechung ist: Wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten mehr als ca. 5% des Kaufpreises betragen, liegt in der Regel ein erheblicher Mangel vor. Umgekehrt wurden Mängel, deren Behebung weniger als ~1% des Preises kostet, als Bagatelle eingestuft. Beispiel: Bei einem Gebrauchtwagen für 10.000 € wäre ein Defekt, der 600 € Reparatur kostet (6%), tendenziell erheblich; ein Kratzer für 50 € Lackierkosten (0,5%) eher unerheblich. Aber Achtung: Diese Prozentsätze sind keine starren Grenzen – letztlich kommt es immer auf den Einzelfall an. Auch die Art des Mangels (Sicherheitsrelevanz, Auswirkung auf Fahrbetrieb) spielt eine Rolle. So hat der BGH z.B. entschieden, dass bei konstruktiv bedingtem Mehrverbrauch an Kraftstoff erst ab ca. 10% Abweichung von der Herstellerangabe ein erheblicher Mangel anzunehmen ist.
Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, dann entfällt die Erheblichkeitsgrenze übrigens: selbst ein kleiner Mangel erlaubt den Rücktritt, wenn Arglist im Spiel war. Der Verkäufer soll sich in dem Fall nicht darauf berufen dürfen, der Defekt sei ja „nicht so schlimm“, wenn er ihn bewusst verheimlicht hat.
Durchführung des Rücktritts: Erfüllen Sie die Voraussetzungen, kann der Käufer den Rücktritt erklären – am besten schriftlich, um den Zeitpunkt und Inhalt zu dokumentieren. Der Vertrag wird dann Rückabwicklungspflichtig: beide Seiten geben einander die empfangenen Leistungen zurück (§ 346 BGB). Praktisch bedeutet das: Der Käufer bringt das Auto zurück und der Verkäufer erstattet den Kaufpreis. Allerdings erhält der Käufer nicht den vollen Betrag zurück, wenn er das Auto bereits genutzt hat. Er muss sich eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer anrechnen lassen. Die Idee dahinter: Der Käufer hatte einen Nutzen aus dem Fahrzeug (er konnte es fahren), den er bei einer vollständigen Rückzahlung gratis erhalten würde; das soll vermieden werden. Die Nutzungsentschädigung wird meist wie folgt berechnet: Kaufpreis × (gefahrene Kilometer / erwartbare Gesamtlaufleistung). Die Gesamtlaufleistung schätzt man je nach Fahrzeugtyp (z.B. 200.000 km oder mehr bei modernen Autos).
Beispiel: Ein Auto kostete 15.000 € und wurde 15.000 km vom Käufer gefahren, erwartete Gesamtfahrleistung 150.000 km. Dann wären 10% „verbraucht“ – der Käufer müsste sich 1.500 € an Nutzung anrechnen lassen, bekäme also 13.500 € zurück.
Die genaue Berechnung kann im Einzelfall variieren, oft einigen sich die Parteien auf einen Betrag oder es wird ein Sachverständiger hinzugezogen, falls strittig.
Nach Rückabwicklung stehen dem Käufer die Vertragsnebenkosten in der Regel auch zu: Er kann die Kosten der Zulassung, eventuell angefallene Kfz-Steuern bis zur Abmeldung, und notwendige Versicherungsbeiträge anteilig zurückverlangen. Auch Überführungskosten könnten geltend gemacht werden. Allerdings muss man hier oft individuell verhandeln oder klagen, wenn der Verkäufer nicht freiwillig zahlt. Zu beachten ist, dass der Rücktritt kein Verschulden des Verkäufers voraussetzt – es geht nur um den mangelhaften Zustand der Kaufsache. Daher gibt es im reinen Rücktrittsrecht an sich auch keinen Anspruch auf Schadensersatz für Folgeschäden (dafür braucht es Verschulden, siehe unten). Der Rücktritt dient primär dazu, das Geschäft rückgängig zu machen.
Zusammengefasst: Rücktritt kommt bei schwerwiegenden Mängeln in Betracht, insbesondere wenn Nachbesserungen scheitern. Er führt zur Rückgabe des Autos gegen Erstattung des (um die Nutzung geminderten) Kaufpreises. Dieser Schritt will wohl überlegt sein – oft ist er das letzte Mittel, wenn Vertrauen in das Fahrzeug (oder den Verkäufer) zerstört ist.
Die Minderung ist die kleine Schwester des Rücktritts. Anstatt den Vertrag aufzulösen, bleibt der Kaufvertrag bestehen, aber der Kaufpreis wird herabgesetzt (§ 441 BGB). Der Käufer behält also das Fahrzeug und verlangt vom Verkäufer die Rückzahlung eines Teils des Kaufpreises wegen des Mangels.
Voraussetzungen: Grundsätzlich setzen Rücktritt und Minderung voraus, dass der Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung hatte und diese fehlgeschlagen ist oder verweigert wurde (analog zu oben). Allerdings gibt es bei der Minderung einen Vorteil: Anders als der Rücktritt ist die Minderung auch bei unerheblichen Mängeln möglich. Ein geringer Mangel, der keinen Rücktritt rechtfertigt, erlaubt dennoch eine entsprechende Preissenkung. In der Praxis wählt man die Minderung oft, wenn der Mangel zwar lästig ist, aber nicht schwer genug, um das ganze Auto zurückzugeben – oder wenn man das Auto trotz des Defekts behalten möchte, aber einen Ausgleich im Preis will.
Durchführung: Die Minderung wird ebenfalls durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer geltend gemacht. Man sollte darlegen, welcher Mangel vorliegt und warum dieser eine Wertminderung darstellt. Die Höhe der Kaufpreisminderung ist gesetzlich nicht exakt definiert – sie soll dem Wertunterschied zwischen dem Fahrzeug „mit Mangel“ und dem hypothetisch „mangelfreien“ Fahrzeug entsprechen. Oft orientiert man sich an den Reparaturkosten: Was würde die Beseitigung des Mangels kosten? Das ist ein naheliegender Anhaltspunkt für die Wertdifferenz. Alternativ kann auch der Minderwert geschätzt werden. Bei manchen Mängeln (z.B. ein kleiner Lackfehler) mag der Wertverlust geringer sein als die hohen Kosten einer Komplettreparatur; dann wäre nicht die ganze Reparatursumme als Minderung angemessen, sondern ein geringerer Betrag. Im Streitfall kann ein Sachverständiger beauftragt werden, den Minderungsbetrag zu ermitteln – z.B. durch Vergleichswerte.
Beispiel: Angenommen, ein Gebrauchtwagen wurde für 8.000 € gekauft und es stellt sich heraus, dass die Klimaanlage nicht funktioniert. Die Reparatur der Klimaanlage würde 800 € kosten. Der Käufer könnte eine Minderung etwa in dieser Größenordnung verlangen, da das Auto ohne funktionsfähige Klimaanlage entsprechend weniger wert ist. Einigen sich Käufer und Verkäufer, zahlt der Verkäufer z.B. 800 € zurück und der Käufer verzichtet im Gegenzug auf weitere Gewährleistungsansprüche bezüglich dieses Mangels. Der Vertrag läuft dann mit dem geminderten Preis weiter.
Mit der erklärten Minderung sind die Angelegenheit und der betreffende Mangel abgegolten. Weitere Ansprüche wegen dieses Mangels (z.B. später doch noch Rücktritt) sind dann grundsätzlich ausgeschlossen, solange alles korrekt ablief. Daher sollte man die Option Minderung bewusst wählen, wenn man mit dem Mangel leben kann. Auch hier gilt: kein Verschulden nötig – es reicht, dass ein Sachmangel vorliegt, den der Verkäufer letztlich zu verantworten hat.
Unabhängig von (oder zusätzlich zu) den Rechten Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung kann der Käufer unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen (§§ 280, 281 BGB).
Dafür muss allerdings ein Verschulden des Verkäufers vorliegen – sprich, der Verkäufer muss den Mangel zumindest fahrlässig verursacht oder arglistig verschwiegen haben. Wenn niemandem ein Vorwurf zu machen ist (z.B. versteckter Mangel, den auch der Verkäufer nicht kannte), greift zwar die Gewährleistung als solche, aber ein Schadensersatzanspruch besteht dann meist nicht.
Anders gesagt: Die Gewährleistung an sich ist eine verschuldensunabhängige Haftung für bereits bei Kauf vorhandene Mängel; Schadensersatz erfordert jedoch Verschulden.
Wann kommt Schadensersatz in Betracht? Zum Beispiel, wenn der Verkäufer den Mangel zu vertreten hat, etwa weil er bei einem Neuwagen die Qualitätskontrolle vernachlässigt hat oder weil er einen bekannten Mangel verschweigt. Trifft den Händler also ein Verschulden an der Lieferung der mangelhaften Sache, kann der Käufer neben Rücktritt oder Minderung zusätzlich Schadensersatz fordern. Schadensersatz kann auch an Stelle der Leistung treten („großer Schadensersatz“ anstatt Rücktritt – der Käufer behält dann das Fahrzeug und verlangt den vollen Schadenersatz als Wertausgleich, was aber praktisch selten ist) oder neben der Leistung für Folgeschäden.
Arten von Schäden: Hier einige typische Schadenspositionen, die ein Käufer geltend machen könnte, sofern der Verkäufer schuldhaft handelte:
Mietwagenkosten oder ÖPNV-Kosten, weil der Käufer während der Reparatur auf ein anderes Verkehrsmittel angewiesen war. (Wie erwähnt, sind diese nicht von der Nachbesserungspflicht gedeckt, könnten aber bei Verschulden als Schaden ersetzt verlangt werden.)
Zu beachten ist, dass Schadensersatz oft erst nach Fristablauf zur Nacherfüllung geltend gemacht wird (ähnlich Rücktritt/Minderung). Außerdem sind Haftungsbegrenzungen in Kaufverträgen bezüglich Schäden teilweise zulässig: Ein Händler darf z.B. für leichte Fahrlässigkeit in AGB die Haftung für unwesentlicheVertragspflichten ausschließen oder der Höhe nach begrenzen, solange es nicht um Körperschäden oder grobes Verschulden geht. Derartige Klauseln müssen aber der Transparenz genügen und dürfen nicht die Gewährleistungs-Hauptpflichten aushöhlen. Im Verbrauchsgüterkauf sind Schadensersatzansprüche wegen Mangelfolgen aber in gewissem Rahmen dispositiv (§ 476 Abs.3 BGB erlaubt z.B. den Ausschluss von Haftung für einfache Fahrlässigkeit in bestimmten Fällen).
In der Praxis empfiehlt es sich, bei komplexeren Schadensersatzforderungen rechtliche Beratung hinzuzuziehen – insbesondere um zu prüfen, ob den Verkäufer wirklich ein Verschulden trifft und wie sich dieses nachweisen lässt. Oft argumentieren Händler, sie hätten vom Mangel nichts gewusst; dann hängt viel von der Beweisbarkeit ab.
Viele Autokäufer glauben, man habe generell ein 14-tägiges Widerrufsrecht nach Kaufabschluss – sozusagen ein „Recht auf Umtausch“ des Autos. Das ist nur teilweise richtig. Ein allgemeines Widerrufsrecht gibt es beim Autokauf nicht, wenn man den Vertrag etwa im Autohaus abgeschlossen hat. Mit Unterschrift des Kaufvertrags ist man grundsätzlich gebunden. Es gibt aber Ausnahmen, nämlich wenn der Autokauf unter besondere Verbraucherschutzregeln fällt: das Fernabsatzgeschäft oder ein Haustürgeschäft (Verkauf außerhalb von Geschäftsräumen).
Widerruf bei Fernabsatzverträgen: Wurde der Kfz-Kaufvertrag ausschließlich über Fernkommunikationsmittel geschlossen – also z.B. online, per E-Mail, Telefon, Internetplattform oder auch per Fax/Postverkehr – steht dem Verbraucher ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Das bedeutet, der Käufer kann innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss (bzw. nach Warenübergabe, dazu gleich mehr) den Vertrag ohne Angabe von Gründen rückgängig machen. Wichtig: Der Verkäufer muss ein Unternehmer sein, der an einen Verbraucher verkauft. Ein reiner Privatverkauf über eBay etwa würde nicht unter das Verbraucher-Widerrufsrecht fallen, wohl aber der Online-Kauf beim gewerblichen Händler.
Heutzutage werden immer mehr Fahrzeuge online oder per Telefon bestellt – etwa über Vermittlungsportale, Online-Autohäuser oder per E-Mail-Verkehr mit dem Händler. Beispiel: Sie rufen bei einem überregionalen Händler an, klären alle Details am Telefon und per Mail und unterschreiben den Vertrag elektronisch, ohne je im Autohaus gewesen zu sein. In diesem Fall handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag, und Sie können innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Fahrzeugs den Kauf widerrufen. Der Widerruf ist schriftlich gegenüber dem Verkäufer zu erklären und am besten per Einschreiben zu senden. Eine Begründung muss nicht angegeben werden.
Die Frist von 14 Tagen beginnt nach Lieferung des Fahrzeugs (d.h. wenn der Käufer den Wagen erhalten hat) und nachdem der Verkäufer den Käufer ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt hat. Erfolgt die Belehrung erst verspätet oder gar nicht, verlängert sich die Widerrufsfrist um bis zu ein Jahr und 14 Tage. Das heißt, ohne Widerrufsbelehrung könnte der Käufer theoretisch noch bis zu 12 Monate später den Vertrag widerrufen – dieses Szenario wollen Händler natürlich vermeiden und belehren in der Regel ordnungsgemäß.
Widerruf bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen: Ähnlich wie im Fernabsatz gilt ein 14-tägiges Widerrufsrecht auch, wenn der Vertrag nicht in den Räumen des Händlers abgeschlossen wurde, sondern z.B. auf einer Messe, auf einem Autoparkplatz, in der Wohnung des Käufers oder einem anderen Ort, der kein Geschäftsraum des Verkäufers ist. Auch das zählt als Verbrauchervertrag mit Widerrufsrecht. Beispiel: Sie treffen den Autoverkäufer auf einem Messegelände oder einem „verkaufsoffenen Sonntag“ außerhalb seines normalen Betriebs und schließen dort den Vertrag – auch hier haben Sie im Nachhinein 14 Tage Widerrufsschutz (wieder nur bei gewerblichem Verkäufer an Verbraucher).
Abgrenzung Rücktritt – Widerruf: Der Widerruf ist nicht mit dem zuvor besprochenen Rücktritt wegen Mängeln zu verwechseln. Widerrufsrecht besteht nur in den genannten Verbraucherschutzfällen (Fernabsatz oder Haustürgeschäft) und erlaubt einen grundlosen Vertragsrücktritt innerhalb der Frist. Rücktritt wegen Sachmängeln hingegen setzt immer einen Mangel voraus und typischerweise erfolglose Nacherfüllung. Beide Rechte können nebeneinander bestehen: Hat man z.B. online ein mangelhaftes Auto gekauft, könnte man theoretisch sowohl widerrufen (binnen 14 Tagen) als auch – wenn die Frist abläuft – später noch wegen des Mangels zurücktreten, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Praktisch nutzt man dann meist den einfacheren Weg des Widerrufs (sofern die Frist noch nicht um ist).
Folgen des Widerrufs: Widerruft der Käufer den Online-Kauf fristgerecht, sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Der Käufer muss also das Fahrzeug zurückgeben (bzw. zur Abholung bereitstellen) und der Verkäufer erstattet den Kaufpreis. Allerdings darf der Verkäufer für eine zwischenzeitliche Nutzung oder Wertminderung des Autos Wertersatz verlangen, soweit der Wertverlust auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Beschaffenheit hinausgeht (vgl. § 357 Abs.7 BGB). In der Praxis heißt das: Wenn Sie mit dem Wagen schon mehrere hundert Kilometer gefahren sind, kann der Händler für diesen Nutzungsverschleiß eine Entschädigung abziehen. Die Bemessung erfolgt ähnlich der oben genannten Nutzungsentschädigung (Kilometeranteil). Haben Sie das Auto nur kurz ausprobiert (vergleichbar einer Probefahrt) und in einwandfreiem Zustand zurückgegeben, soll kein Wertersatz anfallen. Oft liegt die Wahrheit dazwischen – man wird also mit einer gewissen Minderung des Rückzahlungsbetrags rechnen müssen, je nach Nutzungsspuren.
Zu berücksichtigen ist, dass beim finanzierten Kauf (Verbraucherdarlehen oder Leasingvertrag) häufig ein verbundenes Geschäft vorliegt. Widerruft man z.B. den Kreditvertrag, gilt auch der Autokaufvertrag als widerrufen und umgekehrt. In solchen Konstellationen sind Bank und Händler entsprechend zu informieren, um alles sauber rückabzuwickeln.
Insgesamt bietet das Widerrufsrecht einen zusätzlichen Schutz für Online-Käufer: Man kann sich innerhalb kurzer Frist ohne langwierigen Rechtsstreit vom Kauf lösen, selbst wenn kein objektiver Mangel vorliegt – etwa weil das Auto doch nicht gefällt. Dieses Recht macht den Autokauf übers Internet weniger riskant. Allerdings ist es zeitlich eng begrenzt, sodass es kein Ersatz für die Mängelgewährleistung ist, sondern eher ein Verbraucherkomfort.
Ein besonders gravierender Fall im Autokaufrecht ist die arglistige Täuschung durch den Verkäufer. Damit ist gemeint, dass der Verkäufer den Käufer vorsätzlich über wichtige Fakten täuscht oder solche verschweigt, um den Vertragsschluss zu erreichen (§ 123 BGB).
Typische Beispiele aus der Praxis: Ein Verkäufer weiß von einem schweren Unfallschaden, gibt das Auto aber als „unfallfrei“ aus. Oder der Tachostand wurde manipuliert und der Verkäufer versichert „natürlich Originalkilometer“. Auch das Verschweigen, dass der Wagen ein ex-Mietwagen oder Fahrschulauto war, kann je nach Umständen als arglistiges Verheimlichen eines wertmindernden Umstands gelten.
Entscheidend ist, dass der Verkäufer um den wahren Zustand wusste (oder zumindest ahnte) und den Irrtum des Käufers billigend in Kauf nahm.
Aufklärungspflichten: Verkäufer – insbesondere professionelle Händler – sind verpflichtet, über wesentliche Mängel und Eigenschaften aufzuklären, auch ohne dass der Käufer konkret danach fragt. So hat der BGH entschieden, dass ein Händler unaufgefordert über vergangene Unfallschäden aufklären muss, selbst wenn sie geringfügig waren. Gleiches gilt für andere erhebliche Umstände: z.B. wenn ein Auto früher als Taxi genutzt wurde oder eine nicht zulässige technische Veränderung (z.B. manipulative Software bei Abgaswerten) vorliegt. Werden solche Fakten verschwiegen, obwohl sie für die Kaufentscheidung erkennbar relevant sind, handelt der Verkäufer arglistig. Nachfragen des Käufers müssen ohnehin wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet werden – wenn der Käufer z.B. ausdrücklich fragt „War der Wagen mal in einen Unfall verwickelt?“ und der Verkäufer verneint trotz Wissens, ist das klar arglistig.
Auch aktive Falschbehauptungen zählen als Täuschung. Dabei reicht es, wenn der Verkäufer ins Blaue hinein behauptet, ohne es zu wissen (z.B. „Der Wagen hatte garantiert keinen Unfall“, obwohl er es nicht geprüft hat) – laut BGH erfüllt schon das den Vorsatz der Täuschung. Händler dürfen also keine ungeprüften Aussagen als Tatsache hinstellen.
Rechtsfolgen der arglistigen Täuschung: Für den Käufer ist der wichtigste Punkt: Er kann den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Die Anfechtung nach § 123 BGB muss binnen eines Jahres erfolgen, nachdem die Täuschung entdeckt wurde. Es empfiehlt sich, dies schriftlich zu tun und den Täuschungssachverhalt genau zu benennen. Die Anfechtung führt dazu, dass der Vertrag rückwirkend als nichtig gilt – ähnlich wie beim Rücktritt wird rückabgewickelt: Auto zurück, Geld zurück. Allerdings basiert das Ganze nicht auf Gewährleistungsrecht, sondern auf Anfechtungsrecht. Ein Vorteil für den Käufer: Er muss keine Frist zur Nacherfüllung setzen, und auch eine vertragliche Gewährleistungsausschlussklausel hindert die Anfechtung nicht. § 444 BGB stellt klar, dass Arglist den Haftungsausschluss aushebelt. Selbst wenn also „gekauft wie besehen, unter Ausschluss jeder Gewährleistung“ vereinbart war – bei arglistiger Täuschung ist diese Klausel wirkungslos.
Zudem kann der Verkäufer sich in einem solchen Fall nicht darauf berufen, der Käufer hätte den Mangel bei genügender Sorgfalt selbst entdecken können. Normalerweise schließt § 442 BGB Gewährleistungsansprüche aus, wenn dem Käufer der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist (also er nicht richtig hingeschaut hat). Aber bei Arglist gilt das nicht: Selbst grob fahrlässige Unkenntnis schützt den arglistigen Verkäufer nicht. Der getäuschte Käufer verliert seine Rechte also nicht dadurch, dass er vielleicht blauäugig vertraut hat.
Schadensersatzpflicht des Verkäufers: Bei Arglist kann der Käufer zusätzlich Schadensersatzansprüche geltend machen, denn die Arglist impliziert ja ein vorsätzliches Fehlverhalten. Beispielsweise kann er Ersatz der Gutachterkosten verlangen, die zur Aufdeckung der Täuschung entstanden sind, oder andere Folgeschäden. Auch ein Anspruch auf Ersatz von Vertrauensschaden (negatives Interesse) kommt in Betracht – der Käufer soll gestellt werden, wie wenn er den Vertrag nie abgeschlossen hätte.
Strafrechtliche Konsequenzen: Arglistige Täuschung beim Autokauf kann auch den Tatbestand des Betrugs (§ 263 StGB) erfüllen. Viele Käufer erstatten parallel Strafanzeige, etwa in Fällen von Tachomanipulation oder bewusst verschwiegener Unfallschäden, um Druck auszuüben. Das strafrechtliche Verfahren kann die zivilrechtliche Beweisführung beeinflussen (z.B. wenn ein Gutachten in Auftrag gegeben wird). Allerdings ist für die zivilrechtliche Anfechtung keine Verurteilung nötig; es reicht, wenn der Käufer die Täuschung glaubhaft belegen kann.
Beweisschwierigkeiten: In der Praxis ist die Beweisführung oft der Knackpunkt bei arglistiger Täuschung. Der Käufer trägt die volle Beweislast dafür, dass der Verkäufer den Mangel kannte und bewusst verschwieg. Das kann schwierig sein, wenn etwa nichts Schriftliches vorliegt und Aussage gegen Aussage steht. Hier helfen Indizien: Reparaturrechnungen, aus denen hervorgeht, dass ein Unfallschaden behoben wurde (und der Verkäufer als Vorbesitzer das wissen musste), Zeugen (der Vorbesitzer, der den Schaden dem Verkäufer gemeldet hat), auffällige frische Lackierungen an typischen Unfallstellen etc. Auch vertragliche Formulierungen können Indizien liefern – zum Beispiel, wenn im Vertrag steht „Unfallschäden lt. Vorbesitzer: nein“. Stellt sich das als falsch heraus, liegt zumindest eine objektive Täuschung vor. In einem Gerichtsprozess muss der Käufer genügend Indizien für Arglist darlegen, dann ist der Verkäufer am Zug, sich zu entlasten. Komplett lückenlose Beweise sind selten, aber die Gesamtschau kann das Gericht überzeugen.
Praxisbeispiele für Arglist:
Für Käufer, die eine arglistige Täuschung vermuten, gilt: Schnell handeln (Anfechtungsfrist 1 Jahr ab Entdeckung) und möglichst Beweise sichern. Fotos von Auffälligkeiten, Zeugenberichte, frühzeitig ein Gutachten einholen – all das kann entscheidend sein. Im Zweifel sollte man rechtlichen Rat einholen; unsere Kanzlei unterstützt regelmäßig Mandanten dabei, die Rückabwicklung eines getäuschten Autokaufs durchzusetzen.
Obwohl die Grundprinzipien der Gewährleistung bei Neuwagen und Gebrauchtwagen gleich sind, gibt es doch einige praktische Unterschiede:
Neuwagen: Hier gilt uneingeschränkt die zweijährige Gewährleistungsfrist. Jeder noch so kleine Defekt, der nicht der vereinbarten Beschaffenheit entspricht, ist ein Mangel – denn von einem neuen Auto darf der Käufer Perfektion erwarten. Oft gibt der Hersteller eine Neuwagengarantie (meist 2 Jahre) zusätzlich. Wichtig: Diese Garantie ergänzt die Gewährleistung, schränkt sie aber nicht ein. Händler verweisen Kunden bei Problemen mit dem Neuwagen gerne an die Herstellergarantie („Gehen Sie doch ins Marken-Autohaus, das fällt unter Garantie“). Der Kunde sollte sich jedoch bewusst sein, dass er parallel gesetzliche Ansprüche gegen den Verkäufer hat – z.B. auf Nachbesserung und ggf. Rücktritt –, die er nicht aufgeben muss. Die Garantie mag bequem sein (oft kostenlose Reparatur in Vertragswerkstatt), aber sie kann Einschränkungen haben und gewährt kein Recht auf Rücktritt oder Minderung. Daher: Garantieleistungen kann man in Anspruch nehmen, aber den Händler auch an seine Sachmängelhaftung erinnern, insbesondere wenn man etwa ein Ersatzfahrzeug oder Wandlung anstrebt, was die Garantie nicht bietet.
Neuwagenmängel in der Praxis: Häufig sind es Elektronik-Probleme, Softwarefehler, Klappergeräusche oder Lackmängel. Auch Lieferverzögerungen können theoretisch einen Mangel darstellen (Verzug), jedoch geht es hier meist um Sachmängel nach Übergabe. Ein spezielles Thema ist, ob das Auto tatsächlich „fabrikneu“ist: Wenn zwischen Herstellung und Verkauf mehr als 12 Monate liegen oder das Modell inzwischen eine technische Änderung erfahren hat, könnte das Fahrzeug nicht mehr als fabrikneu gelten – ein solcher Umstand müsste dem Käufer mitgeteilt werden. Ein Neuwagen darf zudem nicht durch lange Standzeit Schaden nehmen (z.B. platte Reifen, alter Kraftstoff etc.). In der heutigen Rechtsprechung wird etwa ein Neuwagen, der schon ein Jahr auf Halde stand, nicht mehr als fabrikneu angesehen – der Käufer könnte den Vertrag anfechten oder Minderung verlangen. Auch Tageszulassungen mindern die Neuwertqualität nicht, sofern sie nur kurz sind und dem Käufer kaum Nachteile entstehen (etwa leicht verkürzte HU-Frist oder Garantiebeginn, was aber nur Tage ausmachen sollte).
Gebrauchtwagen: Bei gebrauchten Kfz wird die Gewährleistungsfrist im Händlergeschäft meist auf 1 Jahr reduziert, wie oben erwähnt. Außerdem muss man als Käufer realistische Erwartungen an den Zustand haben: Gebrauchsspuren (dem Alter entsprechend) sind kein Mangel. Hier hilft oft die Orientierung: Was ist bei einem X Jahre alten Auto mit Y km Laufleistung „normal“? Beispielsweise ein 8 Jahre alter Wagen mit 100.000 km könnte quietschende Türen oder leicht nachlassende Dämpfer haben – das alleine wäre kein Sachmangel. Nicht normal wären hingegen z.B. ein großer Korrosionsschaden am Unterboden bei einem erst 5 Jahre alten Fahrzeug oder ein Getriebeschaden kurz nach Kauf bei moderater Laufleistung (sofern nicht vorher angekündigt). Solche Probleme könnten auf verschlissene oder defekte Teile hindeuten, die wohl schon bei Übergabe angelegt waren.
Weit verbreitet ist bei Gebrauchtwagen die Klausel „Bastlerfahrzeug“ oder „zum Ausschlachten“. Wird ein Auto ausdrücklich als Bastlerfahrzeug verkauft, interpretiert die Rechtsprechung dies oft dahingehend, dass der Käufer kein voll fahrtüchtiges Auto erwartet, sondern eines, das erhebliche Mängel haben darf. Damit kann ein Verkäufer die Gewährleistung quasi umgehen, weil der Begriff impliziert, dass das Fahrzeug nicht dem normalen Gebrauch dient. Allerdings muss dieser Status klar sein – nicht jeder kleine Mangel rechtfertigt die Einstufung als Bastlerwagen, wenn z.B. im Inserat das Auto als fahrbereit beschrieben wurde. Käufer sollten hellhörig werden, wenn ein Verkäufer plötzlich auf „Verkauf als Bastlerfahrzeug“ besteht, obwohl das Auto auf den ersten Blick ok scheint. Hier könnte versucht werden, unerkannt gebliebene Mängel von der Haftung auszunehmen.
Vorführung beim Kauf: Ein Tipp beim Gebrauchtwagenkauf: Machen Sie eine gründliche Probefahrt und Besichtigung, idealerweise mit fachkundiger Hilfe. Was Sie selbst entdecken (z.B. ein Steinschlag in der Scheibe, eine leuchtende Warnlampe) können Sie nachher nicht als versteckten Mangel reklamieren – oder nur, wenn der Verkäufer falsche Angaben dazu gemacht hat. Alles Offensichtliche gilt als „gesehen“ und damit vom Käufer akzeptiert, es sei denn, es wurde anders zugesichert. Deshalb ist es auch für Verkäufer ratsam, im Vertrag alle bekannten Mängel aufzulisten – dann herrscht Klarheit und Streit wird vermieden.
Beim Leasing kommt eine Besonderheit hinzu: Der Leasingnehmer ist rechtlich nicht der Käufer des Fahrzeugs, sondern der Leasinggeber (meist eine Bank oder Leasinggesellschaft) erwirbt den Wagen vom Händler und überlässt ihn dem Leasingnehmer zur Nutzung.
Daraus folgt: Die Gewährleistungsansprüche aus dem Kaufvertrag stehen eigentlich dem Leasinggeber zu, da dieser der Käufer ist. Allerdings treten Leasinggeber diese Ansprüche üblicherweise an den Leasingnehmer ab, damit dieser sich direkt mit dem Händler auseinandersetzen kann. In der Praxis bedeutet das: Bemerkt der Leasingnehmer einen Mangel am Fahrzeug, kann (und soll) er sich wie ein Käufer direkt an den verkaufenden Händler wenden. Die meisten Leasingverträge enthalten eine Klausel zur Abtretung der Sachmängelansprüche an den Leasingnehmer.
Gewährleistungsfrist im Leasing: Sie richtet sich faktisch nach dem Kaufvertrag zwischen Leasinggeber und Händler. Bei Neuwagen-Leasing sind das meistens 2 Jahre Sachmängelhaftung, bei geleasten Gebrauchtwagen oft 1 Jahr – genau wie bei normalen Käufen. Im Zweifel sollte man im Leasingvertrag nachsehen oder den Leasinggeber fragen, welche Frist vereinbart wurde. Als Leasingnehmer sollte man Mängel also möglichst zeitnah melden, um innerhalb der Gewährleistungsfristen zu bleiben.
Vorgehen bei Mängeln: Entdeckt man einen Mangel, gilt ähnlich wie beim direkten Kauf: Händler informieren und Nacherfüllung verlangen. Auch hier empfiehlt sich Schriftform mit Fristsetzung, obwohl es für Verträge ab 2022 genügt, den Händler nachweisbar zu informieren. Wichtig ist, zusätzlich den Leasinggeber ins Bild zu setzen – schon aus vertraglichen Nebenpflichten. Schließlich gehört das Auto der Leasingfirma, und größere Reparaturen oder ein möglicher Fahrzeugtausch gehen diese direkt etwas an. In der Regel haben Leasingnehmer aber kein Problem, die Ansprüche selbst durchzusetzen, solange der Leasinggeber kooperativ ist (was meist der Fall ist, da auch er ein Interesse an einem mangelfreien Fahrzeug hat).
Rechte bei ausbleibender Nacherfüllung: Kommt der Händler seiner Pflicht nicht nach, stehen dem Leasingnehmer im Grunde die gleichen Rechte zu wie einem Käufer: Er kann die Minderung verlangen oder den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären. Die Minderung würde sich hier darauf auswirken, dass der Kaufpreis reduziert wird – im Leasingkontext heißt das, dass die Leasingraten angepasst werden müssen. Oft wird das in der Praxis dadurch umgesetzt, dass der Händler dem Leasinggeber den Minderungsbetrag erstattet, welcher dann an den Leasingnehmer weitergibt oder mit den Raten verrechnet.
Beim Rücktritt im Leasingfall wird es etwas komplexer: Rechtlich würde der Leasinggeber vom Kaufvertrag zurücktreten, aber praktisch initiiert der Leasingnehmer das. Wenn der Rücktritt durchgesetzt wird, muss der Leasingnehmer das Fahrzeug an den Händler zurückgeben (nicht an den Leasinggeber, denn rückabgewickelt wird ja der Kauf). Der Leasinggeber seinerseits muss dem Leasingnehmer alle bisher gezahlten Beträge erstatten (Sonderzahlung, gezahlte Raten), da ja der Kauf rückgängig gemacht wurde und somit auch der Leasingvertrag endet. Der Händler erstattet dem Leasinggeber den Kaufpreis, und der Leasinggeber gibt dem Leasingkunden dessen geleistete Zahlungen zurück. Der Leasingnehmer muss auch hier für die Nutzung des Autos eine Nutzungsentschädigung zahlen, analog zur normalen Rückabwicklung – meist an den Händler bzw. durch Abzug vom Erstattungsbetrag. Am Ende steht der Leasingnehmer ähnlich da, als hätte er den Kaufvertrag selbst rückabgewickelt: Er ist das mangelhafte Auto los, bekommt sein Geld (abzüglich Nutzungsanteil) wieder, und der Leasingvertrag ist beendet. Oft werden dabei vertragliche Details relevant (z.B. ob eine Bearbeitungsgebühr erstattet wird oder wer für Abmeldung sorgt).
Kein Zurückbehaltungsrecht an Leasingraten: Ein großer Unterschied zum Kauf: Als Leasingnehmer darf man nicht einfach die Leasingrate mindern oder zurückhalten, nur weil das Auto Mängel hat. Auch wenn es verlockend erscheint (Auto defekt in Werkstatt, warum dafür zahlen?) – vertragsrechtlich schuldet der Leasingnehmer die Rate unabhängig vom Zustand, solange der Leasingvertrag läuft. Hält man Raten eigenmächtig zurück, verstößt man gegen den Vertrag, was eine fristlose Kündigung des Leasingvertrags und Schadenersatzforderungen nach sich ziehen kann. Daher: Die Raten müssen bis zur endgültigen Klärung weitergezahlt werden. Eine Ausnahme kann gelten, wenn der Leasingvertrag selbst eine Kürzungsmöglichkeit vorsieht (unüblich) oder wenn der Leasinggeber zustimmt. Ansonsten muss man den Mangel auf dem beschriebenen Weg beheben lassen oder den Vertrag rückabwickeln, aber nicht einfach Zahlungen stoppen.
Kein Nutzungsausfall vom Händler: Während der Händler bei Gewährleistungsreparaturen keinen Ersatzwagen stellen muss, wie erwähnt, hat der Leasingnehmer auch keinen Anspruch gegen den Leasinggeber auf Ausgleich dafür, dass er das Auto vorübergehend nicht nutzen kann. Manchmal denken Leasingkunden, sie könnten die Rate mindern, weil das Auto z.B. 2 Wochen in der Werkstatt stand – dem ist aber nicht so. Weder vom Händler (ohne Verschulden) noch vom Leasinggeber gibt es dafür automatisch Kompensation. Hier bleibt nur, ggf. auf Kulanz zu hoffen oder einen Ersatzwagen auf eigene Kosten zu nehmen und später als Schaden geltend zu machen, falls der Händler schuldhaft verzögert hat.
Fazit zum Leasing: Gewährleistung gilt im Prinzip auch beim Leasingfahrzeug, nur läuft sie mittelbar über den Leasinggeber. Für den Leasingnehmer heißt das: Bei Mängeln sofort den Händler kontaktieren wie ein Käufer, parallel den Leasinggeber informieren, Frist zur Nachbesserung setzen. Nach erfolglosem Fristablauf kann man Druck machen in Richtung Minderung der Rate oder Auflösung des Vertrags. Dabei ist es ratsam, einen Anwalt hinzuzuziehen, da die Rechtsbeziehungen etwas verschachtelt sind. Unsere Kanzlei hat Erfahrung mit der Durchsetzung von Gewährleistungsrechten im Leasing – auch hier stehen wir dem Käufer/Leasingnehmer beratend zur Seite, um z.B. bei schweren Mängeln eine vorzeitige Vertragsbeendigung (sprich Leasing-Rücktritt) zu erreichen.
Beim Fahrzeugkauf haben Käufer umfangreiche Rechte, wenn das Auto nicht hält, was es verspricht. Vom Anspruch auf kostenlose Reparatur über die Möglichkeit, den Wagen beim erheblichen Mangel zurückzugeben (Rücktritt) oder den Preis zu mindern, bis hin zu Schadensersatz für Folgeschäden – das deutsche Gewährleistungsrecht bietet einen robusten Schutz. Käufer sollten wissen, dass Händler-Verkäufe mehr Schutz bieten (kein vollständiger Gewährleistungsausschluss, Beweislastumkehr im ersten Jahr) als Privatkäufe, wo man oft nur im Arglistfall eine Chance hat. Spezielle Konstellationen – Onlinekauf mit Widerrufsrecht, arglistige Täuschung mit Anfechtung, oder Leasing – haben zusätzliche Regeln, doch im Kern geht es immer darum: Der Käufer soll das bekommen, was vereinbart war. Andernfalls muss der Verkäufer für Abhilfe sorgen.
Gerade im Raum Köln/Bonn, aber auch überregional, unterstützen wir Käufer dabei, ihre Gewährleistungsrechte beim Autokauf durchzusetzen – sei es durch Verhandlung mit dem Verkäufer oder notfalls vor Gericht. Mit praxisnahem Rat und Erfahrung in Kfz-Rückabwicklungen helfen wir, im Streitfall die besten Ergebnisse zu erzielen – damit aus dem Traumauto kein Albtraum wird.
Nachdem RA Schmidt einige Jahre für einen KFZ Händlerverband tätig gewesen ist, berät er nunmehr Verbraucher bei der Geltendmachung von Gewährleistungsrechten im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen.
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Christian Schmidt
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