Als Arbeitnehmer stehen Sie bei uns im Mittelpunkt.
Wir beraten Sie schnell und ergebnisorientiert bei all Ihren Fragen.
Soll ich den Entwurf des Arbeitsvertrags so unterzeichnen?
Was ist nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber zu tun?
Soll ich gegen eine Abmahnung vorgehen?
Soll ich einen vom Arbeitgeber vorgelegten Aufhebungsvertrag unterschreiben?
Wir begleiten Sie gerne und zeigen Ihnen Ihre Möglichkeiten auf - vom Abschluss eines Arbeitsvertrags bis hin zur Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage gegen eine Kündigung (sog. Kündigungsschutzklage) oder der Ausgestaltung eines Aufhebungsvertrags.
Insbesondere die Trennung vom Arbeitgeber kann emotional fordernd sein - wenn Sie möchten, übernehmen für Sie die weitere Kommunikation mit Ihrem Arbeitgeber, z.B. wenn sie freigestellt worden sind.
Gemäß § 4 Kündigungsschutzgesetz muss binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage erhoben werden.
Es sollte also schnellstmöglich ein Rechtsanwalt mit der Überprüfung der Erfolgsaussichten und der Erhebung der Kündigungsschutzklage beauftragt werden.
Nicht jede Abmahnung erfüllt die Voraussetzungen um wirksam in der Personalakte belassen werden zu können.
Verstößt ein Arbeitnehmer gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten kann der Arbeitgeber dieses Fehlverhalten abmahnen. Dazu muss die Abmahnung das Fehlverhalten so genau wie möglich darstellen und dem Arbeitnehmer zudem aufzeigen, wie er sich richtig hätte verhalten sollen. Insbesondere darf in der Abmahnung auf keinen Fall der Hinweis fehlen, dass ein erneuter Verstoß gegen die jeweilige arbeitsvertragliche Pflicht arbeitsrechtliche Schritte - bis hin zur Kündigung - nach sich ziehen kann.
Für eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung ist das Vorliegen einer oder mehrerer einschlägiger Abmahnungen regelmäßig Voraussetzung für die Wirksamkeit.
Eine Kündigungsschutzklage ist eine Klage, die von einem Arbeitnehmer eingereicht wird, um die Wirksamkeit einer durch den Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung überprüfen zu lassen.
In Deutschland gilt ein umfassender Kündigungsschutz, der dazu dient, Arbeitnehmer vor willkürlichen oder sachfremden Kündigungen zu schützen. In der Folge ist die arbeitgeberseitige Kündigung an diverse Hürden geknüpft, deren erfolgreiche Bewältigung vom Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess darzulegen sind. Im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses trägt der Arbeitnehmer regelmäßig vor, dass der Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung beendet wurde - ergo fortgesetzt werden müsse.
Um eine Kündigungsschutzklage einzureichen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst muss der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Kündigungsschutz haben. Dies ist in der Regel der Fall, wenn der Arbeitnehmer länger als sechs Monate bei dem Arbeitgeber beschäftigt war und der Arbeitgeber eine gewisse Anzahl von Beschäftigen aufweist. Dabei gilt eine kurze Frist: Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigungserklärung beim Arbeitsgericht eingereicht werden.
Wichtig ist, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber weiterhin seine Arbeitsleistung anbietet - den Arbeitnehmer also mit Annahme seiner Arbeitsleistung in den Annahmeverzug setzt. Der Arbeitnehmer muss bereit und in der Lage sein, seine Arbeitsleistung zu erbringen und dies dem Arbeitgeber auch anbieten. Idealerweise sollte dieses Angebot persönlich erfolgen.
Nach Eingang der Kündigungsschutzklage wird das Arbeitsgericht einen Gütetermin bestimmen, indem die Parteien sich vergleichsweise einigen können. Oft endet das Arbeitsverhältnis im Rahmen des Gütetermins gegen die Zahlung einer Abfindung durch den Arbeitgeber.
Können Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich nicht im Gütetermin auf einen Vergleich verständigen, prüft das Arbeitsgericht nach der Durchführung eines sog. Kammertermins (eine reguläre Gerichtsverhandlung) ob die Kündigung wirksam ist oder ob sie zu Unrecht ausgesprochen wurde. Wird die Kündigung für unwirksam erklärt, wird das Arbeitsverhältnis fortgesetzt. Wird die Kündigung hingegen für wirksam erklärt, hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch mehr auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Zudem kann die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses trotz Unwirksamkeit der Kündigung für eine oder beide Parteien unzumutbar sein - in diesem Falle wird das Verfahren in der Regel gegen Zahlung einer Abfindung beendet.
BSvH Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft
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