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Betrug nach § 263 StGB

Sie haben einen Anhörungsbogen oder einen Strafbefehl wegen Betrug nach § 263 StGB erhalten?

Betrug ist ein Vermögensdelikt und in § 263 des Strafgesetzbuches (StGB) unter Strafe gestellt. 


Darunter versteht man vereinfacht gesagt, dass jemand durch Täuschung einen anderen dazu bringt, über sein Vermögen zu verfügen, wodurch ein Schaden entsteht, um sich selbst oder einem Dritten einen rechtswidrigen finanziellen Vorteil zu verschaffen. Betrug schützt somit das Vermögen des Geschädigten in seinem wirtschaftlichen Wert. Die Bandbreite der Betrugsfälle ist groß – sie reicht von alltäglichen Betrugskonstellationen bis hin zum Sozialleistungsbetrug, also dem Erschleichen staatlicher Sozialleistungen durch falsche Angaben gegenüber Behörden (z. B. falsche Angaben beim Jobcenter). 


Im Folgenden werden die gesetzlichen Grundlagen, typische Betrugsformen, der Ablauf eines Strafverfahrens, der Strafrahmen sowie Verteidigungsmöglichkeiten bei einem Betrugsvorwurf erläutert.


1. Gesetzliche Grundlagen

2. Wie verläuft das Strafverfahren beim Betrug?

3. Strafrahmen und Konsequenzen

4. Verteidigung und Herangehensweise

Wir verteidigen Sie!

Sie haben einen Anhörungsbogen, Strafbefehl, eine Ladung von der Polizei oder eine Vernehmung als Beschuldigter erhalten?


Wir beraten Sie gerne im Rahmen einer unverbindlichen, kostenlosen Ersteinschätzung.



Jetzt Kontakt aufnehmen

Anwaltliche Vertretung in Strafverfahren wegen Betruges

Definition (§ 263 StGB): Nach dem Wortlaut des Gesetzes macht sich wegen Betrugs strafbar, wer 


„in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält“. 


Hieraus ergeben sich die Tatbestandsvoraussetzungen des Betruges: 


1.  Eine Täuschungshandlung

2.  über Tatsachen,

3.  Irrtum beim Getäuschten,

4.  daraufhin eine Vermögensverfügung des Getäuschten und 

5.  infolgedessen ein Vermögensschaden. 


Außerdem muss der Täter mit Vorsatz und Bereicherungsabsicht – Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen – handeln. All diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, damit der Tatbestand des § 263 StGB erfüllt ist.

Täuschung

Unter einer Täuschung versteht man das Vorspiegeln falscher oder Unterdrücken wahrer Tatsachen. 


Tatsachen sind dabei nach der juristischen Definition alle konkreten Umstände oder Ereignisse der Gegenwart oder Vergangenheit, die dem Beweis zugänglich sind. Die Täuschung kann ausdrücklich (z. B. Lügen, gefälschte Dokumente) oder konkludent (durch schlüssiges Verhalten) erfolgen. Wichtig ist, dass auch eine Täuschung durch Unterlassen möglich ist – allerdings nur dann, wenn den Täter eine rechtliche Pflicht zur Aufklärung trifft. Mit anderen Worten: Wer pflichtwidrig wichtige Tatsachen verschweigt, macht sich ebenfalls wegen Täuschens strafbar, sofern eine Rechtspflicht bestand, diese Tatsachen mitzuteilen. 


Dies ist etwa im Sozialrecht der Fall, wo Leistungsempfänger verpflichtet sind, Änderungen ihrer Einkommens- oder Vermögensverhältnisse unaufgefordert mitzuteilen (§ 60 SGB I). Das bloße Ausnutzen eines bereits bestehenden Irrtums, ohne einer solchen Aufklärungspflicht zu unterliegen, genügt hingegen nicht als Täuschungshandlung.

Irrtum und Vermögensverfügung

Die Täuschung muss beim Opfer einen Irrtum hervorrufen oder einen bereits vorhandenen Irrtum bestärken. Irrtum bedeutet, dass beim Getäuschten eine Fehlvorstellung über die Tatsachen entsteht – seine Vorstellung stimmt also nicht mit der Wirklichkeit überein. Aufgrund dieses Irrtums nimmt der Getäuschte dann eine Vermögensverfügung vor, das heißt ein Handeln, Dulden oder Unterlassen, das unmittelbar sein eigenes oder das Vermögen eines Dritten vermindert. Typischerweise übergibt der Getäuschte dem Täter Geld oder Güter, erbringt eine Leistung oder verzichtet auf etwas, weil er der falschen Vorstellung erlegen ist. Wesentlich ist, dass der Getäuschte selbst — wenn auch irrtumsbedingt — an der Vermögensverschiebung mitwirkt. Deshalb spricht man beim Betrug auch von einem Selbstschädigungsdelikt, im Unterschied etwa zum Diebstahl, wo der Täter das Vermögen gegen den Willen des Opfers verlagert.

Vermögensschaden

Durch die Vermögensverfügung muss ein Schaden eintreten. Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn beim Opfer nach der Verfügung eine wirtschaftliche Vermögenseinbuße festzustellen ist. Juristisch wird hierfür das Gesamtvermögen vor und nach der Tat verglichen; ergibt sich ein negativer Saldo (keine vollwertige Gegenleistung oder Kompensation für das Gegebene), ist das Vermögen beschädigt. Beispielsweise entsteht ein Schaden, wenn jemand aufgrund der Täuschung Geld zahlt, ohne eine den Wert ausgleichende Leistung zu erhalten. Kein Schaden wäre es hingegen, wenn das Opfer zwar getäuscht wurde, aber trotzdem eine gleichwertige Gegenleistung bekam – in solchen Fällen fehlt es an der Vermögensminderung.

Subjektiver Tatbestand

Betrug setzt Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale voraus. Der Täter muss also wissentlich und willentlich täuschen, den Irrtum und die Vermögensverfügung des Opfers zumindest in Kauf nehmen und den Vermögensschaden beabsichtigen. Zudem verlangt § 263 StGB eine Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Diese Bereicherungsabsicht bedeutet, dass der Täter auf einen stoffgleichen Vorteil abzielt – typischerweise das erlangte Geld oder der geldwerte Vorteil steht in direktem Verhältnis zum Schaden des Opfers. Fehlt dem Täter der Vorsatz (z. B. weil er an einen Irrtum des Opfers gar nicht dachte) oder handelt er ohne Bereicherungsabsicht, so ist der Straftatbestand nicht erfüllt.

Versuch und besonders schwere Fälle

Bereits der Versuch des Betruges ist strafbar (§ 263 Abs. 2 StGB). Es kommt also für die Strafbarkeit nicht darauf an, dass der Betrüger den Vorteil tatsächlich erlangt – schon der betrügerische Täuschungsversuch kann geahndet werden. Darüber hinaus kennt das Gesetz besonders schwere Fälle des Betruges (§ 263 Abs. 3 StGB), die einen höheren Strafrahmen haben (siehe unten Strafrahmen). Ein besonders schwerer Fall liegt zum Beispiel regelmäßig vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt oder einen besonders hohen Schaden verursacht.

Was sind häufige Betrugsformen des Betruges?

Betrug tritt in sehr unterschiedlichen Formen auf. Klassische Fälle sind etwa der Warenbetrug (z. B. Bestellen von Waren oder Leistungen ohne Bezahlungsmöglichkeit oder -willen, auch als Eingehungsbetrug bezeichnet) oder der Versicherungsbetrug (= Vortäuschen eines versicherten Schadensereignisses, um Versicherungsleistungen zu kassieren). Internetbetrug ist ebenfalls weit verbreitet, zum Beispiel in Form von Phishing-Betrug im Online-Banking oder durch fingierte Verkaufsangebote in Online-Shops. 


Einen Spezialfall stellt der Sozialleistungsbetrug dar, der – wie erwähnt – kein eigenständiger Straftatbestand ist, sondern ein Betrug zu Lasten öffentlicher Kassen: Etwa wenn jemand beim Jobcenter falsche Angaben zu Einkommen oder Vermögen macht oder Änderungen pflichtwidrig nicht meldet, um Leistungen wie Arbeitslosengeld II / Bürgergeld, Wohngeld oder Kindergeld zu erhalten, die ihm eigentlich nicht zustehen. 


Daneben gibt es viele weitere Betrugsmaschen, zum Beispiel den Enkeltrick (Telefonbetrug zum Nachteil älterer Menschen), Kreditbetrug (Erschleichen von Darlehen durch falsche Bonitätsangaben) oder Anlagebetrug. All diese Fallgestaltungen werden grundsätzlich vom allgemeinen Tatbestand des § 263 StGB erfasst, ggf. in Verbindung mit Sondervorschriften (etwa Computerbetrug nach § 263a StGB bei Verwendung von EDV-Tricks).


Alle denkbaren Varianten des Sozialleistungsbetruges finden Sie auf unserer Themenseite.

Themenseite Sozialleistungsetrug

Wie verläuft das Strafverfahren beim Betrug?

Anfangsverdacht und Anzeige:

Ein Betrugsverfahren beginnt meist damit, dass ein Anfangsverdacht entsteht – beispielsweise weil dem Geschädigten Unregelmäßigkeiten auffallen oder bei Behörden ein Datenabgleich Auffälliges zutage fördert. Im Bereich des Sozialleistungsbetrugs sind es oft die Sozialbehörden (Jobcenter, Arbeitsagentur, Sozialamt etc.), die interne Prüfungen durchführen, sobald ein Verdacht aufkommt. Bestätigt sich der Verdacht einer Täuschung, wird regelmäßig Strafanzeige erstattet. Die Behörde leitet also den Fall an die Staatsanwaltschaft weiter, die dann das Ermittlungsverfahren einleitet. In diesen Fällen arbeiten Staatsanwaltschaften häufig eng mit den zuständigen Fachbehörden zusammen; so werden Ermittlungen wegen Sozialleistungsbetrugs oft von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit beim Zoll geführt. Es kann daher vorkommen, dass Vorladungen zur Beschuldigtenvernehmung nicht von der Polizei, sondern vom Zoll kommen, wenn dieser mit den Ermittlungen betraut ist. Unabhängig davon, welche Behörde lädt, gilt: Beschuldigte sind nicht verpflichtet, einer polizeilichen oder behördlichen Vorladung Folge zu leisten und müssen ohne anwaltliche Rücksprache keine Angaben zur Sache machen.

Anhörung des Beschuldigten

Erhält der Beschuldigte eine polizeiliche Vorladung oder eine schriftliche Aufforderung zur Stellungnahme (Anhörungsbogen bzw. schriftliche Äußerung als Beschuldigter) von der Polizei, wird ihm damit Gelegenheit gegeben, sich zum Vorwurf zu äußern. Spätestens jetzt sollte eine Verteidigungsstrategie überdacht werden. 


In der Regel ist es ratsam, zunächst von dem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen und keine Angaben zur Sache zu machen, bevor man nicht Einsicht in die Ermittlungsakten hatte. 

Der Beschuldigte hat das Recht, zu schweigen, und dieses Schweigen darf ihm nicht negativ ausgelegt werden. Häufig ist es klüger, die Vorladung durch einen Anwalt absagen zu lassen und zunächst Akteneinsicht zu beantragen, anstatt unvorbereitet zur Polizei zu gehen. So können spätere Verteidigungsnachteile vermieden werden. 

Ermittlungsverfahren und Abschluss:

Die Staatsanwaltschaft sammelt im Ermittlungsverfahren Beweise. Sie vernimmt Zeugen, wertet Unterlagen aus (z. B. Kontoauszüge, Anträge, Korrespondenzen) und lässt ggf. Durchsuchungen durchführen. Bei Sozialleistungsbetrug trägt die anzeigende Behörde oft schon umfangreiches Material zusammen – etwa Antragsformulare und Mitteilungen des Beschuldigten – und übergibt dies der Staatsanwaltschaft. Steht am Ende der Ermittlungen ausreichend Beweismaterial für einen Tatverdacht zur Verfügung, entscheidet die Staatsanwaltschaft, wie das Verfahren beendet wird. Im Wesentlichen gibt es drei Möglichkeiten:


  • Einstellung des Verfahrens: Wenn der Tatverdacht nicht hinreichend beweisbar ist (§ 170 Abs. 2 StGB) oder der Fall geringfügig erscheint, kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen. Eine Einstellung kann ohne Auflagen erfolgen (§ 153 StPO, bei Geringfügigkeit) oder mit Auflagen gemäß § 153a StPO. Gerade bei erstmaligen Betrugsdelikten mit geringem Schaden wird nicht selten eine Verfahrenseinstellung gegen Auflage (z. B. Zahlung eines bestimmten Geldbetrags, Schadenswiedergutmachung) angeboten. Wird die Auflage erfüllt, ist das Verfahren endgültig beendet, ohne dass es zu einer Verurteilung kommt – der Beschuldigte gilt dann als nicht vorbestraft und es erfolgt kein Eintrag im Führungszeugnis. Diese Lösung nach § 153a StPO ist für Beschuldigte oft vorteilhaft, weil sie ein Gerichtsverfahren und eine strafrechtliche Sanktion vermeiden kann.


  • Strafbefehl: In vielen Betrugsfällen wählt die Staatsanwaltschaft bei ausreichender Beweislage das Strafbefehlsverfahren. Ein Strafbefehl ist ein schriftlicher Urteilsersatz im vereinfachten Verfahren. Die Staatsanwaltschaft beantragt beim Gericht eine bestimmte Rechtsfolge (meist eine Geldstrafe, in schwereren Fällen auch eine Bewährungsstrafe). Wenn das Gericht dem Antrag entspricht, wird der Strafbefehl erlassen und dem Beschuldigten zugestellt. Legt dieser keinen Einspruch binnen zwei Wochen ein, ist der Strafbefehl rechtskräftig; er steht dann einer Verurteilung gleich. Strafbefehle werden bei Betrug vor allem dann eingesetzt, wenn die Schuld als gering bis mittelschwer eingestuft wird und kein zwingendes öffentliches Interesse an einer Hauptverhandlung besteht. Zum Beispiel enden viele Verfahren wegen Sozialleistungsbetrug mit einem Strafbefehl, sofern der Sachverhalt klar und der Beschuldigte geständig ist. Der Vorteil für die Justiz ist die Arbeitsersparnis – für den Beschuldigten hat ein Strafbefehl den Vorteil, dass kein öffentliches Gerichtsverfahren stattfindet. Zu beachten ist aber, dass auch ein Strafbefehl zu einer Eintragung im Bundeszentralregister führt und der Beschuldigte im Falle der Rechtskraft als vorbestraft gilt.


  • Anklage und Hauptverfahren: Bei schwerwiegenderen Betrugstaten (z. B. größerer Schadenssumme, Wiederholungsfällen oder wenn keine Verständigung im Strafbefehlsweg erzielt wurde) erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage zum Strafgericht. Das Gericht prüft dann zunächst im Zwischenverfahren, ob die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen wird. Ist das der Fall, kommt es zur Hauptverhandlung vor dem Strafrichter, Schöffengericht oder – in besonders gravierenden Fällen – vor der Strafkammer des Landgerichts. Im Prozess werden Beweise erhoben (Zeugenvernehmungen, Urkunden etc.), und am Ende entscheidet das Gericht durch Urteil über Schuld oder Unschuld des Angeklagten. Kommt es zur Verurteilung, setzt das Gericht die Strafe fest. Bei einer Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren kann das Gericht diese zur Bewährung aussetzen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 56 StGB) gegeben sind – insbesondere eine positive Sozialprognose für den Angeklagten. Insoweit bietet eine Gerichtsverhandlung auch die Chance, durch Verteidigungsvorbringen ggf. noch eine Bewährungsstrafe oder mildere Sanktion zu erreichen, falls ein Strafbefehl zu hart ausgefallen wäre. Allerdings besteht im Gerichtsverfahren auch das Risiko einer höheren Strafe, daher sollte das Vorgehen stets mit anwaltlicher Hilfe strategisch abgewogen werden.


Strafrahmen und Konsequenzen

Gesetzlicher Strafrahmen

Einfacher Betrug wird mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft. Dieser weite Strafrahmen ermöglicht dem Gericht eine der Schuld angemessene Sanktion im Einzelfall. In besonders schweren Fällen des Betrugs – die gesetzlich exemplarisch benannt sind, z. B. gewerbsmäßiges oder bandenmäßiges Vorgehen, großer Vermögensverlust beim Opfer – erhöht sich der Strafrahmen auf 6 Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafe. Eine gewerbsmäßige Begehung liegt etwa vor, wenn der Täter Betrug wiederholt mit der Absicht begeht, sich daraus eine fortlaufende Einnahmequelle zu schaffen. Bei Sozialleistungsbetrug kann Gewerbsmäßigkeit angenommen werden, wenn über längere Zeit kontinuierlich Leistungen erschlichen wurden; in solchen Fällen kommt § 263 Abs. 3 StGB zur Anwendung und die Mindeststrafe liegt bei 6 Monaten Freiheitsstrafe. Für einzelne Qualifikationen (wie Bandenbetrug) sieht das Gesetz in § 263 Abs. 5 StGB noch höhere Mindeststrafen vor (ein Jahr Freiheitsstrafe), die jedoch Sonderkonstellationen betreffen.

Konkrete Strafzumessung

Welche Strafe im Fall einer Verurteilung wegen Betruges tatsächlich zu erwarten ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab – insbesondere von der Höhe des verursachten Schadens, der Anzahl der Taten und vorherigen Strafauffälligkeiten des Täters. Bei Ersttätern ohne Vorstrafen wird ein Betrug im unteren bis mittleren Schadensbereich (< ca. 5.000 €) häufig mit einer Geldstrafe geahndet. Diese kann je nach Schuldumfang einige Tagessätze (Geldeinheiten bemessen nach Einkommen) bis hin zu einem höheren dreistelligen Tagessatzbetrag umfassen. Mehrere Betrugstaten oder ein sehr hoher Schaden können jedoch zu deutlich strengeren Strafen führen – in solchen Fällen ziehen Staatsanwaltschaft und Gericht auch Freiheitsstrafen in Betracht. Beträgt die Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, kann sie zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn zu erwarten ist, dass der Täter sich künftig straffrei führen wird. Bei Ersttätern ist eine Bewährungsstrafe in diesem Rahmen regelmäßig erreichbar. Auch bei nicht vorbestraften Tätern, die z. B. eine einzelne erhebliche Betrugstat begangen haben, wird eine Freiheitsstrafe bis etwa 1 Jahr oft zur Bewährung ausgesetzt. Anders kann dies bei einem besonders schweren Betrug oder Wiederholungstäter aussehen: Hier wird eine Freiheitsstrafe häufig nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt, insbesondere wenn die Mindeststrafe schon relativ hoch ist. So dürften z. B. bei bandenmäßigen oder gewerbsmäßigen Betrugsserien in der Regel unbedingte Haftstrafen verhängt werden.

Vorstrafen und Führungszeugnis

Eine einschlägige Vorstrafe (also z. B. ein früherer Betrug oder eine andere Vermögensstraftat) wirkt sich straferschwerend aus. Wer bereits wegen Betrugs vorbestraft ist, muss bei einer erneuten Tat damit rechnen, dass keine milde Sanktion mehr erfolgt – vielfach fordern Staatsanwaltschaften in Wiederholungsfällen zumindest eine kurze Freiheitsstrafe, ggf. auch wenn der Schaden gering ist. Außerdem sinkt die Chance auf Einstellungen nach § 153a StPO erheblich, wenn Vorstrafen bestehen. Jede rechtskräftige Verurteilung wegen Betrugs wird im Bundeszentralregister eingetragen. Ob sie im polizeilichen Führungszeugnis erscheint, hängt von der Höhe der Strafe ab. Geldstrafen von bis zu 90 Tagessätzen und Freiheitsstrafen von bis zu 3 Monaten werden (bei Ersttätern) nicht im Führungszeugnis vermerkt. Höhere Strafen hingegen führen in der Regel zu einem Eintrag, der etwa für Arbeitgeber bei Vorlage des Führungszeugnisses sichtbar ist. Ein Betrugsersttäter, der z. B. zu 60 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt wird, gilt zwar als vorbestraft (Eintrag im Register), bleibt aber im Führungszeugnis „sauber“. Hingegen würde etwa eine Verurteilung zu 120 Tagessätzen oder zu 6 Monaten Haft (selbst zur Bewährung) im Führungszeugnis stehen und kann zu beruflichen Nachteilen führen. Auch deshalb ist es für viele Beschuldigte wichtig, wenn möglich durch Verteidigung auf eine geringere Sanktion (unter diesen Schwellen) oder eine alternative Erledigung des Verfahrens (Einstellung) hinzuwirken.

Zivilrechtliche Folgen (Schadenswiedergutmachung)

Unabhängig von der strafrechtlichen Seite muss der Täter eines Betruges in aller Regel den finanziellen Schaden ersetzen, den er angerichtet hat. Das bedeutet, unrechtmäßig erlangte Beträge sind an den Geschädigten zurückzuzahlen. Bei Sozialleistungsbetrug wird z. B. die zu Unrecht bezogene Summe vom zuständigen Leistungsträger (etwa dem Jobcenter) mittels Bescheid zurückgefordert. Auch Versicherungen oder betrogene Privatpersonen werden zivilrechtlich die Herausgabe des Erlangten bzw. Schadenersatz verlangen. Diese Rückzahlungsverpflichtungen bestehen unabhängig vom Strafverfahren. Oft wird bereits im Ermittlungsverfahren die Wiedergutmachung des Schadens empfohlen oder als Auflage im Rahmen einer Verfahrenseinstellung auferlegt. Zwar kann eine freiwillige Schadenswiedergutmachung sich positiv auf das Strafmaß auswirken (Zeichen von Reue), sie befreit aber nicht von der Strafverfolgung an sich – ein Betrug bleibt ein Betrug, auch wenn hinterher zurückgezahlt wurde. In jedem Fall sehen sich Betroffene eines Betrugsvorwurfs also nicht nur möglichen strafrechtlichen Sanktionen, sondern auch erheblichen finanziellen Forderungen gegenüber.

Verteidigung und Herangehensweise

Schweigen ist Gold – Aussageverweigerungsrecht nutzen

Wer einer Betrugsanzeige ausgesetzt ist oder eine Vorladung als Beschuldigter erhält, sollte zunächst Ruhe bewahren und nicht vorschnell gegenüber den Behörden auspacken. Beschuldigte haben das Recht zu schweigen. Davon sollte in Betrugsverfahren konsequent Gebrauch gemacht werden, bis eine juristische Beratung erfolgt ist. Weder gegenüber der Polizei noch gegenüber dem Geschädigten (etwa einer Behörde wie dem Jobcenter in Sozialbetrugsfällen) muss man sich ohne Weiteres äußern. Insbesondere sollte man keine schriftlichen Stellungnahmen unüberlegt zurückschicken oder telefonische Auskünfte geben, da jede Äußerung später gegen einen verwendet werden kann. Das Schweigen darf strafrechtlich nicht negativ gewertet werden. Es empfiehlt sich, die Verteidigung in die Hand eines Anwalts zu geben, der zunächst Akteneinsicht nimmt und dann überlegt, ob und wann eine Einlassung zum Vorwurf sinnvoll ist. Selbst wenn man glaubt, dass es sich um ein Missverständnis handelt, sollte man zuerst den Rat eines Verteidigers einholen, statt eigenmächtig „zur Aufklärung“ mit den Ermittlern zu sprechen – solche gutgemeinten Aussagen führen erfahrungsgemäß oft eher zu Problemen.

Verteidigung durch den Strafverteidiger

Ein spezialisierter Strafverteidiger, z.B. RA Bafteh,  wird nach Mandatierung umgehend Akteneinsicht beantragen, um die Beweise und den Tatvorwurf im Detail zu prüfen. Auf Basis der Aktenlage entwickeln wir dann eine Strategie, wie das Verfahren am günstigsten zu erledigen ist. 


Im Falle des Vorwurfes eines Betruges gibt es verschiedene Ansatzpunkte: So kaprüden wir, ob tatsächlich ein Betrugsvorsatz nachweisbar ist. Nicht selten beruhen Betrugsvorwürfe auf Sachverhalten, die sich – aus Sicht des Beschuldigten – durch Irrtum oder Unklarheiten erklären lassen, ohne dass eine Täuschungsabsicht bestand. Gelingt es, solche entlastenden Umstände herauszuarbeiten (z. B. Missverständnisse in der Kommunikation mit der Behörde, fehlende Kenntnis einer Mitteilungspflicht, keine Bereicherungsabsicht), kann damit der Vorsatz entkräftet oder zumindest Zweifel daran gesät werden. 


In manchen Fällen lässt sich der Vorwurf so auf einen bloßen Vertragsstreit oder ein verwaltungsrechtliches Problem reduzieren, das strafrechtlich nicht relevant ist. Ein weiterer zentraler Verteidigungsschritt ist oft die Wiedergutmachung des Schadens: Der Verteidiger wird seinem Mandanten in bestimmten Fallkonstellationen dazu raten, den entstandenen Schaden – soweit möglich – freiwillig wiedergutzumachen, also z. B. den erlangten Betrag zurückzuzahlen. Dies kann die Einstellungschancen erhöhen oder im Falle einer Verurteilung als strafmildernd gelten. Darüber hinaus achtet der Verteidiger auf formelle Aspekte: Wurden alle Verfahrensvorschriften eingehalten? Gibt es Verfahrensfehler oder fehlen wichtige Beweise? Auch die Frage, ob der Sachverhalt möglicherweise anders zu würdigen ist (etwa als zivilrechtliche Angelegenheit statt als Straftat), kann gestellt werden. Falls die Beweislage erdrückend ist, wird der Verteidiger mit dem Mandanten besprechen, ob eine geständige Einlassung sinnvoll ist, um z. B. im Strafbefehl oder Urteil eine mildere Strafe zu erreichen. Insgesamt zielt die Verteidigungsstrategie darauf ab, das bestmögliche Ergebnis zu erzielen – sei es eine Verfahrenseinstellung (mit oder ohne Auflagen), ein Strafbefehl mit erträglicher Sanktion oder im schlimmsten Fall eine möglichst geringe Strafe im Urteil.

Frühzeitige Beratung

Zeit ist ein entscheidender Faktor in Strafsachen. Je früher sich ein Beschuldigter anwaltlichen Rat sucht, desto effektiver kann die Verteidigung greifen. Bereits beim ersten Anfangsverdacht oder der Zustellung einer Strafanzeige wegen Betrugs ist es ratsam, einen im Strafrecht versierten Anwalt einzuschalten. Dieser kann oft schon im frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens mit der Staatsanwaltschaft in Kontakt treten, die Weichen stellen und möglicherweise eine rasche Einstellung des Verfahrens erreichen, bevor es zur Anklage kommt. Eine frühzeitige Intervention ermöglicht es auch, etwaige Fehler (wie unbedachte Aussagen) zu vermeiden und proaktiv entlastende Informationen einzubringen, die der Beschuldigte alleine womöglich nicht geltend machen könnte. Kurzum: Eine frühzeitige juristische Beratung erhöht die Chancen auf eine günstige Verfahrensbeendigung erheblich.

Kein Strafbarkeitsrisiko bei Fahrlässigkeit

Wichtig zu wissen ist, dass Betrug immer Vorsatz voraussetzt. 

Fahrlässiges Handeln – also wenn jemand ohne Absicht irreführende Angaben macht oder etwas Relevantes aus Versehen vergisst – ist grundsätzlich nicht strafbar nach § 263 StGB. In solchen Fällen kann zwar eine verwaltungsrechtliche Sanktion drohen (z. B. Rückforderungsbescheide, Bußgelder nach dem Sozialgesetzbuch bei leichtfertigen falschen Angaben), aber eine Strafbarkeit wegen Betrugs liegt nur vor, wenn der Täter wissentlich täuschen wollte. Die Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein: Oft behauptet der Beschuldigte, er habe kein Täuschungsbewusstsein gehabt, während die Behörde von Absicht ausgeht. Hier zahlt es sich aus, wenn ein Verteidiger die Lebensumstände, Kommunikationsabläufe und Dokumente genau analysiert und darlegt, dass allenfalls Fahrlässigkeit – nicht aber Vorsatz – vorlag. Gelingt dieser Nachweis, muss das Verfahren entweder eingestellt werden oder es kommt höchstens eine geringe Ordnungswidrigkeit in Betracht. Daher ist das Argument der fehlenden Betrugsabsicht ein zentrales Verteidigungsthema, insbesondere bei Vorwürfen des Sozialleistungsbetrugs, wo Betroffene sich oft damit verteidigen, sie hätten die Meldepflichten nicht gekannt oder versehentlich unvollständige Angaben gemacht.

Anhörungsbogen, Strafbefehl oder Ladung von der Polizei?

Örtliche und überregionale Vertretung

Sofern Sie einen Anhörungsbogen (schriftliche Äußerung als Beschuldigter) oder eine Ladung von der Polizei erhalten haben, setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung.
Wir sind sowohl im Raum Bonn und Köln (etwa, wenn Sie Post vom Hauptzollamt Köln, dem Polizeipräsidium Bonn oder dem Polizeipräsidium Köln erhalten haben) als auch überregional - also bundesweit - tätig.



Auch sofern Sie einen Strafbefehl erhalten haben, (z.B. vom Amtsgericht Bonn), prüfen wir diesen gerne für Sie und legen dagegen Einspruch ein und verhindern so dessen Rechtskraft.



Wir haben über die vergangenen Jahre eine Vielzahl von Fällen im Bereich des Betruges (so z.B. Computerbetrug oder Sozialleistungsbetrug) erfolgreich vertreten. Herr Bafteh als Rechtsanwalt für Betrugsfälle vertritt Sie gerne als Ihr kompetenter Verteidiger.
Kommen Sie gerne für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles auf uns zu.

Kontaktieren Sie uns

Typischerweise verläuft unsere Mandatierungolgt wie folgt:  


1. kostenlose telefonische Ersteinschätzung - rufen Sie uns gerne an und schildern Sie uns Ihren Fall. Wir beraten Sie, welche Schritte als nächstes sinnvoll sind.


2. Sie übersenden uns die Unterlagen zum Fall - entweder per E-Mail, oder bequem über unser Kontaktformular auf unserer Webseite. 


3. Wir übersenden Ihnen eine Vollmacht, die Sie gegenzeichnen


4. Wir teilen der zuständigen Stelle (in der Regel die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder das Amtsgericht) mit, dass wir Sie vertreten und beantragen Akteneinsicht.


5. Sobald wir Akteneinsicht erhalten haben, besprechen wir den Inhalt der Ermittlungsakte mit Ihnen und entwickeln gemeinsam eine Verteidigungsstrategie.


6. Wir geben entweder eine strategische Einlassung ab, die darauf gerichtet ist, das Verfahren so effektiv und günstig wie möglich für Sie zu Ende zu bringen, oder wir vertreten Sie im Rahmen eines Hauptverhandlungstermins.


Üblicherweise richten sich unsere Kosten nach den Vorgaben des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) - die Höhe hängt vom Vorwurf, vom zuständigen Gericht und Verfahrensstand ab. Sprechen Sie uns gerne an - wir lassen Ihnen gerne eine Kostenaufstellung zukommen.


Selbstverständlichen freuen wir uns, wenn wir unsere Mandanten in unserem Hause begrüßen dürfen. Gleichwohl ist das meist erst dann sinnvoll, sobald die Ermittlungsakte bei uns eingetroffen ist, so dass wir das Wesentliche zu Ihrem Fall besprechen können. Bis dahin bevorzugen wir es, digital und telefonisch zu kommunizieren. Dies erlaubt uns, effektiv und günstig für Sie zu arbeiten.



Philip Bafteh
Rechtsanwalt


Bafteh Schönbrunn van Hattem
Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft
Prinz-Albert-Straße 63
53113 Bonn


Büro: +49 (0) 228 504 463 36
Fax:       +49 (0) 228 929 348 19
Mobil:   +49 (0) 176 61 05 93 17

E-Mail: bafteh@kanzlei-bsvh.de


Sind Sie Beschuldigter in einem Verfahren wegen Betruges?

Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Ersteinschätzung

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