Das Bürgergeld (bis 2022 bekannt als Arbeitslosengeld II oder „Hartz IV“) ist eine vom Jobcenter verwaltete Grundsicherungsleistung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Bürgergeld erhält, wer erwerbsfähig ist, aber seinen Lebensunterhalt und den seiner Bedarfsgemeinschaft nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken kann. Antragsteller und Bezieher von Bürgergeld müssen umfassende Angaben zu ihren finanziellen und persönlichen Verhältnissen machen und Änderungen unaufgefordert mitteilen (§ 60 SGB I i.V.m. § 67 SGB II).
Insbesondere sind Einkommen, Vermögen, Haushaltsmitglieder und weitere Sozialleistungen offen zu legen. Verstöße gegen diese Mitwirkungspflichten können einen Betrug zu Lasten des Jobcenters darstellen.
Sie haben einen Anhörungsbogen, Strafbefehl, eine Ladung von der Polizei oder eine Vernehmung als Beschuldigter wegen Verdacht des Sozialleistungsbetruges im Zusammenhang mit Bürgergeld erhalten?
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Typische Fälle von Bürgergeld-Betrug betreffen das Verschweigen von Einkommen oder Vermögen. Häufig meldet ein Leistungsbezieher z. B. einen neuen Nebenjob nicht beim Jobcenter oder gibt zu geringe Einkünfte an, um weiterhin den vollen Bürgergeld-Regelsatz zu beziehen. Ebenso problematisch ist die Nichtanzeige von Vermögenswerten – etwa Bargeld, Wertpapierdepots oder auch eine Erbschaft, die während des Leistungsbezugs anfällt. Jeder Zufluss, der die Bedürftigkeit verringern könnte, muss grundsätzlich angegeben werden; wer dies unterlässt, begeht eine Täuschung. In einem veröffentlichten Beispiel nahm ein Bürgergeld-Empfänger einen 520-€-Minijob auf und verschwieg diesen Nebenverdienst monatelang, sodass er neben dem Lohn weiterhin den vollen Bürgergeldsatz erhielt – erst ein automatischer Datenabgleich brachte den Fall ans Licht und führte zur Anzeige wegen Sozialleistungsbetrug. Ebenso muss Schenkungen oder Erbschaften unverzüglich mitgeteilt werden; auch hier kann ein Verschweigen strafbar sein.
Eine weitere Fallgruppe ist das Verschweigen der wahren Bedarfsgemeinschaft oder Partnerschaft. Die Höhe des Bürgergelds hängt maßgeblich von der Haushaltskonstellation ab. Lebt ein Leistungsbezieher in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder Wohngemeinschaft, wird das Partnereinkommen bzw. die gegenseitige Unterstützung berücksichtigt. Manche Beschuldigte geben jedoch bewusst an, alleine zu wohnen, obwohl ein Partner mit eigenem Einkommen im Haushalt lebt – in der Hoffnung, als „Single“ höhere Leistungen zu erhalten. Dieses Vortäuschen eines alleinigen Haushalts stellt eine arglistige Irreführung des Jobcenters dar. Ähnlich wirkt es sich aus, wenn weitere Haushaltsmitglieder (Verwandte, Lebensgefährten) verschwiegen werden, obwohl sie ihr Einkommen einbringen müssten.
Schließlich kommt es vor, dass Leistungen aus anderen Sozialsystemen parallel zum Bürgergeld bezogen werden, ohne dies anzugeben. Beispielsweise darf jemand, der bereits Bürgergeld erhält, nicht zusätzlich Wohngeld beziehen (Doppelleistungen sind ausgeschlossen), und Einkommen wie Arbeitslosengeld I oder Rente würden auf das Bürgergeld angerechnet. Wenn ein Bürgergeld-Bezieher dennoch parallel Leistungen aus verschiedenen Töpfen bezieht, indem er einer Stelle die jeweils andere Leistung verschweigt, macht er sich strafbar. Solche Fälle von Doppelleistungsbetrug werden von den Behörden durch Abgleich der Sozialversicherungsdaten zunehmend erkannt.
In Strafverfahren wegen Betrugs zum Nachteil des Jobcenters kommt es entscheidend auf den Nachweis vorsätzlichen Handelns an. Häufig lässt sich argumentieren, dass allenfalls fahrlässiges Verhalten vorlag – etwa weil der Beschuldigte die komplizierten Regelungen falsch verstanden oder eine Mitteilung schlicht versäumt hat, ohne Täuschungsabsicht. So kann die Verteidigung vorbringen, der Bürgergeld-Empfänger habe geglaubt, bestimmte Einnahmen seien nicht anrechnungsfähig oder müssten deshalb nicht gemeldet werden. Ein Beispiel: Geldzuwendungen von Verwandten oder einmalige Zahlungen mit Zweckbindung (z. B. zur Schuldentilgung) sind in einigen Fällen tatsächlich privilegiert und werden nicht als Einkommen berücksichtigt. Wenn der Beschuldigte irrte, welche Einkünfte relevant sind, fehlt ihm unter Umständen der für § 263 StGB erforderliche Vorsatz. Auch die Vermögensanrechnung im Bürgergeld ist komplex – etwa dürfen gewisse Schonbeträge behalten werden, und nicht jedes Vermögen führt sofort zum Leistungswegfall. Hier kann ein Ansatz der Verteidigung sein, die Bedarfsberechnung des Jobcenters anzugreifen: Möglicherweise hätte der Beschuldigte selbst bei wahrheitsgemäßen Angaben einen (ggf. geringeren) Leistungsanspruch gehabt. Dann wäre fraglich, ob überhaupt ein Schaden in der geltend gemachten Höhe entstanden ist.
Weiterhin ist zu prüfen, ob das Jobcenter bei korrekter Amtsausübung den Sachverhalt nicht ohnehin selbst hätte feststellen müssen. Zwar entbindet das die Leistungsempfänger nicht von ihrer Mitteilungspflicht, doch kann ihr Anwalt als Ihr Verteidiger geltend machen, bestimmte Informationen seien der Behörde bekannt gewesen oder hätten ihr bekannt sein müssen (z. B. Meldedaten über den Einzug eines Partners, Rentenbezugsmitteilungen etc.), sodass kein arglistiges Handeln vorliegt, sondern allenfalls ein Verwaltungsfehler.
Ein solcher Vortrag zielt darauf ab, Vorsatz oder Täuschungshandlung zu verneinen. Außerdem wird in geeigneten Fällen – wie beim Bürgergeld-Betrug allgemein üblich – auf fahrlässige Pflichtverletzung plädiert, die als Ordnungswidrigkeit geahndet werden könnte, aber nicht strafbar ist. Gerade bei erstmaligen Verstößen und geringem Umfang lässt sich das Verfahren eventuell auf diese Weise entschärfen. Nicht zuletzt hilft es, wenn der Beschuldigte kooperativ ist und beispielsweise einer Rückzahlung zu Unrecht erhaltener Beträge zustimmt. Die Wiedergutmachung des Schadens kann erheblich zur Strafmilderung beitragen und im besten Fall eine Einstellung nach § 153a StPO begünstigen. Insgesamt bestehen bei Bürgergeld-Betrug diverse Verteidigungsansätze, die ein versierter Strafverteidiger – idealerweise mit sozialrechtlichem Hintergrund – ausschöpfen wird, um für den Mandanten ein möglichst mildes Ergebnis zu erzielen.
Sofern Sie einen Anhörungsbogen (schriftliche Äußerung als Beschuldigter) oder eine Ladung von der Polizei erhalten haben, setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung.
Wir sind sowohl im Raum Bonn und Köln (etwa, wenn Sie Post vom Hauptzollamt Köln, dem Polizeipräsidium Bonn oder dem Polizeipräsidium Köln erhalten haben) als auch überregional - also bundesweit - tätig.
Auch sofern Sie einen Strafbefehl erhalten haben, (z.B. vom Amtsgericht Bonn), prüfen wir diesen gerne für Sie und legen dagegen Einspruch ein und verhindern so dessen Rechtskraft.
Wir haben über die vergangenen Jahre eine Vielzahl von Fällen im Bereich des Betruges (so z.B. Computerbetrug oder Sozialleistungsbetrug) erfolgreich vertreten. Herr Bafteh als Rechtsanwalt für Betrugsfälle vertritt Sie gerne als Ihr kompetenter Verteidiger.
Kommen Sie gerne für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles auf uns zu.
Wer einer Betrugsanzeige ausgesetzt ist oder eine Vorladung als Beschuldigter erhält, sollte zunächst Ruhe bewahren und nicht vorschnell gegenüber den Behörden auspacken. Beschuldigte haben das Recht zu schweigen. Davon sollte in Betrugsverfahren konsequent Gebrauch gemacht werden, bis eine juristische Beratung erfolgt ist. Weder gegenüber der Polizei noch gegenüber dem Geschädigten (etwa einer Behörde wie dem Jobcenter in Sozialbetrugsfällen) muss man sich ohne Weiteres äußern. Insbesondere sollte man keine schriftlichen Stellungnahmen unüberlegt zurückschicken oder telefonische Auskünfte geben, da jede Äußerung später gegen einen verwendet werden kann. Das Schweigen darf strafrechtlich nicht negativ gewertet werden. Es empfiehlt sich, die Verteidigung in die Hand eines Anwalts zu geben, der zunächst Akteneinsicht nimmt und dann überlegt, ob und wann eine Einlassung zum Vorwurf sinnvoll ist. Selbst wenn man glaubt, dass es sich um ein Missverständnis handelt, sollte man zuerst den Rat eines Verteidigers einholen, statt eigenmächtig „zur Aufklärung“ mit den Ermittlern zu sprechen – solche gutgemeinten Aussagen führen erfahrungsgemäß oft eher zu Problemen.
Ein spezialisierter Strafverteidiger, z.B. RA Bafteh, wird nach Mandatierung umgehend Akteneinsicht beantragen, um die Beweise und den Tatvorwurf im Detail zu prüfen. Auf Basis der Aktenlage entwickeln wir dann eine Strategie, wie das Verfahren am günstigsten zu erledigen ist.
Im Falle des Vorwurfes eines Betruges gibt es verschiedene Ansatzpunkte: So kaprüden wir, ob tatsächlich ein Betrugsvorsatz nachweisbar ist. Nicht selten beruhen Betrugsvorwürfe auf Sachverhalten, die sich – aus Sicht des Beschuldigten – durch Irrtum oder Unklarheiten erklären lassen, ohne dass eine Täuschungsabsicht bestand. Gelingt es, solche entlastenden Umstände herauszuarbeiten (z. B. Missverständnisse in der Kommunikation mit der Behörde, fehlende Kenntnis einer Mitteilungspflicht, keine Bereicherungsabsicht), kann damit der Vorsatz entkräftet oder zumindest Zweifel daran gesät werden.
In manchen Fällen lässt sich der Vorwurf so auf einen bloßen Vertragsstreit oder ein verwaltungsrechtliches Problem reduzieren, das strafrechtlich nicht relevant ist. Ein weiterer zentraler Verteidigungsschritt ist oft die Wiedergutmachung des Schadens: Der Verteidiger wird seinem Mandanten in bestimmten Fallkonstellationen dazu raten, den entstandenen Schaden – soweit möglich – freiwillig wiedergutzumachen, also z. B. den erlangten Betrag zurückzuzahlen. Dies kann die Einstellungschancen erhöhen oder im Falle einer Verurteilung als strafmildernd gelten. Darüber hinaus achtet der Verteidiger auf formelle Aspekte: Wurden alle Verfahrensvorschriften eingehalten? Gibt es Verfahrensfehler oder fehlen wichtige Beweise? Auch die Frage, ob der Sachverhalt möglicherweise anders zu würdigen ist (etwa als zivilrechtliche Angelegenheit statt als Straftat), kann gestellt werden. Falls die Beweislage erdrückend ist, wird der Verteidiger mit dem Mandanten besprechen, ob eine geständige Einlassung sinnvoll ist, um z. B. im Strafbefehl oder Urteil eine mildere Strafe zu erreichen. Insgesamt zielt die Verteidigungsstrategie darauf ab, das bestmögliche Ergebnis zu erzielen – sei es eine Verfahrenseinstellung (mit oder ohne Auflagen), ein Strafbefehl mit erträglicher Sanktion oder im schlimmsten Fall eine möglichst geringe Strafe im Urteil.
Zeit ist ein entscheidender Faktor in Strafsachen. Je früher sich ein Beschuldigter anwaltlichen Rat sucht, desto effektiver kann die Verteidigung greifen. Bereits beim ersten Anfangsverdacht oder der Zustellung einer Strafanzeige wegen Betrugs ist es ratsam, einen im Strafrecht versierten Anwalt einzuschalten. Dieser kann oft schon im frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens mit der Staatsanwaltschaft in Kontakt treten, die Weichen stellen und möglicherweise eine rasche Einstellung des Verfahrens erreichen, bevor es zur Anklage kommt. Eine frühzeitige Intervention ermöglicht es auch, etwaige Fehler (wie unbedachte Aussagen) zu vermeiden und proaktiv entlastende Informationen einzubringen, die der Beschuldigte alleine womöglich nicht geltend machen könnte. Kurzum: Eine frühzeitige juristische Beratung erhöht die Chancen auf eine günstige Verfahrensbeendigung erheblich.
Wichtig zu wissen ist, dass Betrug immer Vorsatz voraussetzt.
Fahrlässiges Handeln – also wenn jemand ohne Absicht irreführende Angaben macht oder etwas Relevantes aus Versehen vergisst – ist grundsätzlich nicht strafbar nach § 263 StGB.
In solchen Fällen kann zwar eine verwaltungsrechtliche Sanktion drohen (z. B. Rückforderungsbescheide, Bußgelder nach dem Sozialgesetzbuch bei leichtfertigen falschen Angaben), aber eine Strafbarkeit wegen Betruges liegt nur vor, wenn der Täter wissentlich täuschen wollte. Die Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein: Oft behauptet der Beschuldigte, er habe kein Täuschungsbewusstsein gehabt, während die Behörde von Absicht ausgeht.
Hier zahlt es sich aus, wenn ein Verteidiger die Lebensumstände, Kommunikationsabläufe und Dokumente genau analysiert und darlegt, dass allenfalls Fahrlässigkeit, die strafrechtlich nicht verfolgt werden kann – nicht aber Vorsatz, vorlag. Gelingt dieser Nachweis, muss das Verfahren entweder eingestellt werden oder es kommt höchstens eine geringe Ordnungswidrigkeit in Betracht. Daher ist das Argument der fehlenden Betrugsabsicht ein zentrales Verteidigungsthema, insbesondere bei Vorwürfen des Sozialleistungsbetrugs, wo Betroffene sich oft damit verteidigen, sie hätten die Meldepflichten nicht gekannt oder versehentlich unvollständige Angaben gemacht.
Typischerweise verläuft unsere Mandatierungolgt wie folgt:
1. kostenlose telefonische Ersteinschätzung - rufen Sie uns gerne an und schildern Sie uns Ihren Fall. Wir beraten Sie, welche Schritte als nächstes sinnvoll sind.
2. Sie übersenden uns die Unterlagen zum Fall - entweder per E-Mail, oder bequem über unser Kontaktformular auf unserer Webseite.
3. Wir übersenden Ihnen eine Vollmacht, die Sie gegenzeichnen
4. Wir teilen der zuständigen Stelle (in der Regel die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder das Amtsgericht) mit, dass wir Sie vertreten und beantragen Akteneinsicht.
5. Sobald wir Akteneinsicht erhalten haben, besprechen wir den Inhalt der Ermittlungsakte mit Ihnen und entwickeln gemeinsam eine Verteidigungsstrategie.
6. Wir geben entweder eine strategische Einlassung ab, die darauf gerichtet ist, das Verfahren so effektiv und günstig wie möglich für Sie zu Ende zu bringen, oder wir vertreten Sie im Rahmen eines Hauptverhandlungstermins.
Üblicherweise richten sich unsere Kosten nach den Vorgaben des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) - die Höhe hängt vom Vorwurf, vom zuständigen Gericht und Verfahrensstand ab. Sprechen Sie uns gerne an - wir lassen Ihnen gerne eine Kostenaufstellung zukommen.
Selbstverständlichen freuen wir uns, wenn wir unsere Mandanten in unserem Hause begrüßen dürfen. Gleichwohl ist das meist erst dann sinnvoll, sobald die Ermittlungsakte bei uns eingetroffen ist, so dass wir das Wesentliche zu Ihrem Fall besprechen können. Bis dahin bevorzugen wir es, digital und telefonisch zu kommunizieren. Dies erlaubt uns, effektiv und günstig für Sie zu arbeiten.
Philip Bafteh
Rechtsanwalt
Bafteh Schönbrunn van Hattem
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Büro: +49 (0) 228 504 463 36
Fax: +49 (0) 228 929 348 19
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Bafteh Schönbrunn van Hattem
Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft - Prinz-Albert-Straße 63, Bonn, Deutschland