Wohngeld ist ein Zuschuss zu den Wohnkosten, der einkommsschwachen Haushalten gewährt wird. Rechtsgrundlage ist das Wohngeldgesetz (WoGG).
Anders als Bürgergeld ist Wohngeld keine Sozialleistung zur Bestreitung des Lebensunterhalts, sondern speziell zur Entlastung bei Mietkosten oder Belastungen von Wohneigentum gedacht. Antragsberechtigt sind Mieter oder Eigentümer mit geringem Einkommen, die keine Transferleistungen wie Bürgergeld beziehen (denn in solchen Leistungen sind Unterkunftskosten bereits berücksichtigt).
Bei der Wohngeldbeantragung müssen sämtliche Einkünfte aller Haushaltsmitglieder angegeben und Änderungen in der Einkommenssituation während des Bezugs mitgeteilt werden.
Sie haben einen Anhörungsbogen, Strafbefehl, eine Ladung von der Polizei oder eine Vernehmung als Beschuldigter wegen Verdacht des Sozialleistungsbetruges im Zusammenhang mit Wohngeld erhalten?
Wir beraten Sie gerne im Rahmen einer unverbindlichen, kostenlosen Ersteinschätzung.
Ein Wohngeld-Betrug liegt insbesondere vor, wenn im Antrag unrichtige Angaben zum Einkommen gemacht werden. Antragsteller verschweigen zum Beispiel Nebenverdienste oder geben ihr Gehalt geringer an, um die Einkommensgrenzen für das Wohngeld zu unterschreiten. Da die Wohngeldhöhe auf Basis des Gesamteinkommens des Haushalts berechnet wird, wird mitunter auch Einkommen von mitwohnenden Familienangehörigen bewusst verschwiegen. Ein häufiges Szenario ist das Verheimlichen von Mitbewohnern oder einer veränderten Haushaltszusammensetzung: Zieht etwa ein Partner oder ein weiteres Familienmitglied in die Wohnung ein und verfügt über eigenes Einkommen, würde dies den Wohngeldanspruch reduzieren oder ganz entfallen lassen. Einige Wohngeld-Bezieher melden solche Änderungen jedoch nicht und beziehen weiter den vollen Zuschuss. Auch der Wechsel der Wohnsituation (z. B. Umzug, Zusammenzug mit einem Verdiener) kann Auswirkungen auf das Wohngeld haben und muss angegeben werden.
Eine weitere Form des Missbrauchs besteht im parallelen Bezug von Wohngeld und anderen Sozialleistungen, die sich eigentlich gegenseitig ausschließen. So schließen Wohngeld und Bürgergeld einander aus – wer dennoch gleichzeitig beide Leistungen bezieht (etwa indem er dem Wohngeldamt verschweigt, dass er inzwischen Bürgergeld empfängt), macht sich strafbar. Ähnliches gilt, wenn jemand parallel Sozialhilfe oder einen Kinderzuschlag bezieht, der in Kombination mit Wohngeld unzulässig wäre. Solche Doppelleistungen werden als Betrug gewertet, da der Betroffene durch Unterdrücken wahrer Tatsachen (dem bestehenden anderen Leistungsbezug) einen rechtswidrigen Vorteil erlangt.
Die Verteidigung in Wohngeld-Fällen konzentriert sich häufig darauf, die Vorsatzkomponente zu bestreiten und den Sachverhalt als Versehen oder Missverständnis darzustellen. Wohngeldanträge und Bescheide sind für Laien nicht immer leicht nachvollziehbar; die Berechnungsmodalitäten (z. B. welche Einkommensarten wie angerechnet werden) erscheinen oft komplex. Ein Anwalt kann geltend machen, der Beschuldigte habe die Formulare oder Nachweispflichten missverstanden. Beispielsweise könnte der Wohngeldempfänger geglaubt haben, ein geringfügiges Zusatzeinkommen oder der Verdienst eines kurzzeitig mitwohnenden Verwandten müsse nicht angegeben werden, weil er annahm, es bleibe unterhalb relevanter Grenzen. Solche Irrtümer über die Erheblichkeit von Angaben können der Tat den Vorsatz nehmen.
Zudem ist im Bereich Wohngeld die Abgrenzung zwischen bloßer Rückforderung und strafrechtlicher Relevanz wichtig. Nicht jede falsche Angabe führt sofort zu einem Strafverfahren – insbesondere wenn keine Absicht nachweisbar ist. Die Wohngeldbehörde kann einen rechtswidrigen Wohngeldbescheid gemäß § 45 SGB X für die Vergangenheit aufheben und zu viel gezahltes Wohngeld zurückfordern. Die Verteidigung wird daher unterstreichen, dass es sich um einen Fall handelt, der verwaltungsrechtlich durch Aufhebung des Bescheids und Rückzahlung zu erledigen sei, ohne Strafbarkeit. Wenn der Beschuldigte etwa bei einer turnusmäßigen Überprüfung Einkommensnachweise nicht rechtzeitig nachgereicht hat, kann dies als formales Versäumnis dargestellt werden, aber nicht zwingend als Betrugsabsicht. Auch hier gilt: Sobald der zu Unrecht gezahlte Wohngeldbetrag zurückgezahlt wird oder feststeht, dass der Fehler auf einem Missverständnis beruhte, ist es durchaus möglich, das Verfahren einzustellen. Die Verteidigung kann anregen, von der Strafverfolgung abzusehen, wenn der Schaden wiedergutgemacht ist (§§ 153, 153a StPO). Generell wird im Wohngeld-Bereich bei geringfügigen Beträgen oder erstmaligen Verfehlungen oft von einer strafrechtlichen Ahndung abgesehen.
Sofern Sie einen Anhörungsbogen (schriftliche Äußerung als Beschuldigter) oder eine Ladung von der Polizei erhalten haben, setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung.
Wir sind sowohl im Raum Bonn und Köln (etwa, wenn Sie Post vom Hauptzollamt Köln, dem Polizeipräsidium Bonn oder dem Polizeipräsidium Köln erhalten haben) als auch überregional - also bundesweit - tätig.
Auch sofern Sie einen Strafbefehl erhalten haben, (z.B. vom Amtsgericht Bonn), prüfen wir diesen gerne für Sie und legen dagegen Einspruch ein und verhindern so dessen Rechtskraft.
Wir haben über die vergangenen Jahre eine Vielzahl von Fällen im Bereich des Betruges (so z.B. Computerbetrug oder Sozialleistungsbetrug) erfolgreich vertreten. Herr Bafteh als Rechtsanwalt für Betrugsfälle vertritt Sie gerne als Ihr kompetenter Verteidiger.
Kommen Sie gerne für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles auf uns zu.
Wer einer Betrugsanzeige ausgesetzt ist oder eine Vorladung als Beschuldigter erhält, sollte zunächst Ruhe bewahren und nicht vorschnell gegenüber den Behörden auspacken. Beschuldigte haben das Recht zu schweigen. Davon sollte in Betrugsverfahren konsequent Gebrauch gemacht werden, bis eine juristische Beratung erfolgt ist. Weder gegenüber der Polizei noch gegenüber dem Geschädigten (etwa einer Behörde wie dem Jobcenter in Sozialbetrugsfällen) muss man sich ohne Weiteres äußern. Insbesondere sollte man keine schriftlichen Stellungnahmen unüberlegt zurückschicken oder telefonische Auskünfte geben, da jede Äußerung später gegen einen verwendet werden kann. Das Schweigen darf strafrechtlich nicht negativ gewertet werden. Es empfiehlt sich, die Verteidigung in die Hand eines Anwalts zu geben, der zunächst Akteneinsicht nimmt und dann überlegt, ob und wann eine Einlassung zum Vorwurf sinnvoll ist. Selbst wenn man glaubt, dass es sich um ein Missverständnis handelt, sollte man zuerst den Rat eines Verteidigers einholen, statt eigenmächtig „zur Aufklärung“ mit den Ermittlern zu sprechen – solche gutgemeinten Aussagen führen erfahrungsgemäß oft eher zu Problemen.
Ein spezialisierter Strafverteidiger, z.B. RA Bafteh, wird nach Mandatierung umgehend Akteneinsicht beantragen, um die Beweise und den Tatvorwurf im Detail zu prüfen. Auf Basis der Aktenlage entwickeln wir dann eine Strategie, wie das Verfahren am günstigsten zu erledigen ist.
Im Falle des Vorwurfes eines Betruges gibt es verschiedene Ansatzpunkte: So kaprüden wir, ob tatsächlich ein Betrugsvorsatz nachweisbar ist. Nicht selten beruhen Betrugsvorwürfe auf Sachverhalten, die sich – aus Sicht des Beschuldigten – durch Irrtum oder Unklarheiten erklären lassen, ohne dass eine Täuschungsabsicht bestand. Gelingt es, solche entlastenden Umstände herauszuarbeiten (z. B. Missverständnisse in der Kommunikation mit der Behörde, fehlende Kenntnis einer Mitteilungspflicht, keine Bereicherungsabsicht), kann damit der Vorsatz entkräftet oder zumindest Zweifel daran gesät werden.
In manchen Fällen lässt sich der Vorwurf so auf einen bloßen Vertragsstreit oder ein verwaltungsrechtliches Problem reduzieren, das strafrechtlich nicht relevant ist. Ein weiterer zentraler Verteidigungsschritt ist oft die Wiedergutmachung des Schadens: Der Verteidiger wird seinem Mandanten in bestimmten Fallkonstellationen dazu raten, den entstandenen Schaden – soweit möglich – freiwillig wiedergutzumachen, also z. B. den erlangten Betrag zurückzuzahlen. Dies kann die Einstellungschancen erhöhen oder im Falle einer Verurteilung als strafmildernd gelten. Darüber hinaus achtet der Verteidiger auf formelle Aspekte: Wurden alle Verfahrensvorschriften eingehalten? Gibt es Verfahrensfehler oder fehlen wichtige Beweise? Auch die Frage, ob der Sachverhalt möglicherweise anders zu würdigen ist (etwa als zivilrechtliche Angelegenheit statt als Straftat), kann gestellt werden. Falls die Beweislage erdrückend ist, wird der Verteidiger mit dem Mandanten besprechen, ob eine geständige Einlassung sinnvoll ist, um z. B. im Strafbefehl oder Urteil eine mildere Strafe zu erreichen. Insgesamt zielt die Verteidigungsstrategie darauf ab, das bestmögliche Ergebnis zu erzielen – sei es eine Verfahrenseinstellung (mit oder ohne Auflagen), ein Strafbefehl mit erträglicher Sanktion oder im schlimmsten Fall eine möglichst geringe Strafe im Urteil.
Zeit ist ein entscheidender Faktor in Strafsachen. Je früher sich ein Beschuldigter anwaltlichen Rat sucht, desto effektiver kann die Verteidigung greifen. Bereits beim ersten Anfangsverdacht oder der Zustellung einer Strafanzeige wegen Betrugs ist es ratsam, einen im Strafrecht versierten Anwalt einzuschalten. Dieser kann oft schon im frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens mit der Staatsanwaltschaft in Kontakt treten, die Weichen stellen und möglicherweise eine rasche Einstellung des Verfahrens erreichen, bevor es zur Anklage kommt. Eine frühzeitige Intervention ermöglicht es auch, etwaige Fehler (wie unbedachte Aussagen) zu vermeiden und proaktiv entlastende Informationen einzubringen, die der Beschuldigte alleine womöglich nicht geltend machen könnte. Kurzum: Eine frühzeitige juristische Beratung erhöht die Chancen auf eine günstige Verfahrensbeendigung erheblich.
Wichtig zu wissen ist, dass Betrug immer Vorsatz voraussetzt.
Fahrlässiges Handeln – also wenn jemand ohne Absicht irreführende Angaben macht oder etwas Relevantes aus Versehen vergisst – ist grundsätzlich nicht strafbar nach § 263 StGB.
In solchen Fällen kann zwar eine verwaltungsrechtliche Sanktion drohen (z. B. Rückforderungsbescheide, Bußgelder nach dem Sozialgesetzbuch bei leichtfertigen falschen Angaben), aber eine Strafbarkeit wegen Betruges liegt nur vor, wenn der Täter wissentlich täuschen wollte. Die Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein: Oft behauptet der Beschuldigte, er habe kein Täuschungsbewusstsein gehabt, während die Behörde von Absicht ausgeht.
Hier zahlt es sich aus, wenn ein Verteidiger die Lebensumstände, Kommunikationsabläufe und Dokumente genau analysiert und darlegt, dass allenfalls Fahrlässigkeit, die strafrechtlich nicht verfolgt werden kann – nicht aber Vorsatz, vorlag. Gelingt dieser Nachweis, muss das Verfahren entweder eingestellt werden oder es kommt höchstens eine geringe Ordnungswidrigkeit in Betracht. Daher ist das Argument der fehlenden Betrugsabsicht ein zentrales Verteidigungsthema, insbesondere bei Vorwürfen des Sozialleistungsbetrugs, wo Betroffene sich oft damit verteidigen, sie hätten die Meldepflichten nicht gekannt oder versehentlich unvollständige Angaben gemacht.
Typischerweise verläuft unsere Mandatierungolgt wie folgt:
1. kostenlose telefonische Ersteinschätzung - rufen Sie uns gerne an und schildern Sie uns Ihren Fall. Wir beraten Sie, welche Schritte als nächstes sinnvoll sind.
2. Sie übersenden uns die Unterlagen zum Fall - entweder per E-Mail, oder bequem über unser Kontaktformular auf unserer Webseite.
3. Wir übersenden Ihnen eine Vollmacht, die Sie gegenzeichnen
4. Wir teilen der zuständigen Stelle (in der Regel die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder das Amtsgericht) mit, dass wir Sie vertreten und beantragen Akteneinsicht.
5. Sobald wir Akteneinsicht erhalten haben, besprechen wir den Inhalt der Ermittlungsakte mit Ihnen und entwickeln gemeinsam eine Verteidigungsstrategie.
6. Wir geben entweder eine strategische Einlassung ab, die darauf gerichtet ist, das Verfahren so effektiv und günstig wie möglich für Sie zu Ende zu bringen, oder wir vertreten Sie im Rahmen eines Hauptverhandlungstermins.
Üblicherweise richten sich unsere Kosten nach den Vorgaben des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) - die Höhe hängt vom Vorwurf, vom zuständigen Gericht und Verfahrensstand ab. Sprechen Sie uns gerne an - wir lassen Ihnen gerne eine Kostenaufstellung zukommen.
Selbstverständlichen freuen wir uns, wenn wir unsere Mandanten in unserem Hause begrüßen dürfen. Gleichwohl ist das meist erst dann sinnvoll, sobald die Ermittlungsakte bei uns eingetroffen ist, so dass wir das Wesentliche zu Ihrem Fall besprechen können. Bis dahin bevorzugen wir es, digital und telefonisch zu kommunizieren. Dies erlaubt uns, effektiv und günstig für Sie zu arbeiten.
Philip Bafteh
Rechtsanwalt
Bafteh Schönbrunn van Hattem
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