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Sozialleistungsbetrug nach § 263 StGB

Straftatbestand und Verteidigung

Strafverfahren wegen Sozialleistungsbetrug sind häufig: im Gegensatz zu anderen Straftatbeständen ist es besonders leicht, in das Visier der Ermittlungsbehörden zu geraten.


Sozialleistungen sind staatliche Leistungen, die Bürgerinnen und Bürger in wirtschaftlichen Notlagen unterstützen sollen. Hierzu zählen etwa das Arbeitslosengeld, Bürgergeld (ehemals Hartz IV), Wohngeld, Kindergeld, Elterngeld, BAföG oder die Sozialhilfe. In der Praxis kommt es jedoch – auch in Großstädten wie Köln oder Bonn – immer wieder vor, dass solche Leistungen zu Unrecht bezogen werden. Man spricht dann von Sozialleistungsbetrug (oder Sozialbetrug, Leistungsmissbrauch). 


Einen besonderen Strafparagrafen für Sozialleistungsbetrug gibt es nicht – rechtlich handelt es sich vielmehr um einen Betrug nach § 263 StGB. Das bedeutet, dass alle allgemeinen Voraussetzungen des Betrugstatbestands erfüllt sein müssen. Wer Sozialleistungen erschleicht, täuscht die zuständige Behörde (etwa Jobcenter, Sozialamt oder Familienkasse) über erhebliche Tatsachen, erregt dadurch einen Irrtum und veranlasst die Behörde, Leistungen auszuzahlen, die ohne die Täuschung nicht gewährt worden wären. Dem Staat entsteht ein finanzieller Schaden in Höhe der zu Unrecht bezogenen Beträge. Entscheidend ist der Vorsatz, also die Absicht, sich einen rechtswidrigen Vorteil zu verschaffen. Schon der Versuch des Betrugs ist strafbar. Wer hingegen ohne Absicht falsche Angaben macht oder Änderungen vergisst zu melden, verwirklicht keinen Betrugstatbestand – hier kommt allenfalls eine Ordnungswidrigkeit in Betracht. So ist im Sozialrecht geregelt, dass auch fahrlässiges Fehlverhalten (z.B. versehentliches Nicht-Melden einer Einkommensänderung) mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Diese Bußgelder können je nach Fall bis zu 5.000 € betragen. Unabhängig davon müssen zu Unrecht empfangene Leistungen stets zurückgezahlt werden.

Bei erwiesenem Sozialleistungsbetrug drohen die im § 263 StGB vorgesehenen Strafen. Das Gesetz sieht einen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe vor – in der Regel bis zu 5 Jahren Freiheitsentzug. In besonders schweren Fällen (zum Beispiel bei gewerbsmäßigem Betrug oder hohen Schadenssummen) kann sogar eine Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren verhängt werden. Sozialbetrug ist ein sogenanntes Offizialdelikt: Die Strafverfolgung erfolgt von Amts wegen, meist durch Strafanzeige der Sozialbehörde. Zuständige Staatsanwaltschaften – etwa in Köln oder Bonn – führen in Zusammenarbeit mit der Polizei oder dem Zoll (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) die Ermittlungen, sobald ein Verdacht bekannt wird. Die gesetzlichen Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten nach dem Sozialgesetzbuch (z.B. § 60 SGB I) verpflichten Leistungsbezieher ausdrücklich, alle Änderungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse unverzüglich anzuzeigen. Unterlassen sie dies vorsätzlich, müssen die Behörden den Sachverhalt in der Regel der Staatsanwaltschaft übergeben. 


Die einzelnen Merkmale und Voraussetzungen des Betrugstatbestandes § 263 StGB sind in einem separaten Beitrag zum Thema Betrug ausführlich erläutert. 

Wir verteidigen Sie!

Sie haben einen Anhörungsbogen, Strafbefehl, eine Ladung von der Polizei oder eine Vernehmung als Beschuldigter erhalten?


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Wann liegt ein Sozialleistungsbetrug vor?

Sozialleistungsbetrug begeht, wer bei der Beantragung oder während des Bezugs von Sozialleistungen vorsätzlich falsche Angaben macht oder pflichtwidrig wichtige Informationen verschweigt, um sich einen ungerechtfertigten Vorteil zu sichern. Bereits falsche Angaben im Antragsformular – etwa über Einkommen, Vermögen oder familiäre Verhältnisse – können den Straftatbestand erfüllen, wenn dadurch Leistungen zu Unrecht bewilligt werden. Ebenso kann ein Betrug durch Unterlassen vorliegen: Sozialleistungsbezieher sind gesetzlich verpflichtet, bedeutsame Änderungen (z.B. Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Änderungen beim Einkommen oder Vermögen, ein Umzug ins Ausland etc.) unverzüglich der Behörde mitzuteilen. Erfolgt eine solche Mitteilung trotz Kenntnis nicht und erhält der Betroffene weiterhin Leistungen, so gilt dies als Täuschung durch Unterlassen. Allerdings muss nachgewiesen werden, dass der Betroffene mit Vorsatz gehandelt hat – also bewusst die Änderung verschwiegen hat, um weiter Zahlungen zu erhalten. Leichtfertige Fehler oder Irrtümer sind – anders als in manchen Bereichen des Steuerrechts – nicht als Betrug strafbar. In solchen Fällen bleibt es bei einer Rückforderung der Leistungen und ggf. einem Bußgeldverfahren, aber ein Strafverfahren wird nicht eröffnet.

Was sind häufige Formen des Sozialleistungsbetrugs?

Die typischen Konstellationen eines Sozialleistungsbetrugs sind vielfältig, laufen aber oft nach ähnlichem Muster ab. Häufig verschweigen Leistungsbezieher zusätzliches Einkommen: Ein klassisches Beispiel ist der heimliche Nebenjob oder eine neue Beschäftigung, die dem Amt nicht gemeldet wird. Dadurch beziehen sie etwa Arbeitslosengeld II (das heutige Bürgergeld) weiter, obwohl sie durch den Verdienst gar nicht mehr oder nur in geringerem Umfang hilfebedürftig wären. Ebenfalls verbreitet ist das Verstecken von Vermögen – sei es vorhandenes Sparvermögen oder neuerworbene Werte durch Erbschaft oder Schenkung, die eigentlich auf die Sozialleistung angerechnet werden müssten. Auch das Vortäuschen falscher Wohn- und Familienverhältnisse gehört zu den Betrugsformen. So wird zum Beispiel manchmal ein Lebenspartner oder Mitbewohner nicht angegeben, um weiterhin als alleinstehend und bedürftig zu gelten, obwohl tatsächlich eine Bedarfsgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt besteht. In anderen Fällen werden Mietkosten manipuliert oder ein scheinbarer Hauptwohnsitz in Deutschland angegeben, während man längst im Ausland lebt und trotzdem inländische Leistungen bezieht. Letztlich lässt sich nahezu jede Sozialleistung missbrauchen, wenn die Anspruchsvoraussetzungen bewusst falsch dargestellt werden.


So sind Fälle bekannt bei:

  1. Arbeitslosengeld I, 
  2. Bürgergeld, 
  3. Wohngeld, 
  4. Sozialhilfe,
  5. BAföG,
  6. Kindergeld / Kinderzuschlag, 
  7. Rente / Erwerbsminderungsrente, 
  8. Krankengeld oder 
  9. Pflegeleistungen, 


Überall dort also, wo die Höhe der Leistung vom Einkommen, Vermögen oder persönlichen Umständen des Antragstellers abhängt. Die Behörden nutzen mittlerweile moderne Methoden wie den automatisierten Datenabgleich, um solche Unregelmäßigkeiten aufzudecken. Stimmen behördlich abgefragte Daten (z.B. von Finanzämtern oder Sozialversicherungen) nicht mit den Angaben des Leistungsempfängers überein, kommt schnell ein Betrugsverdacht auf, der zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens führt. 

Verteidigung und Herangehensweise

Wird gegen jemanden wegen Sozialleistungsbetrugs ermittelt, hängt das weitere Vorgehen stark von der individuellen Situation ab. Nehmen Sie hierzu gerne im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung Kontakt mit uns auf.


In vielen Fällen besteht Verteidigungspotenzial, indem bestritten werden kann, dass tatsächlich ein Täuschungsvorsatz vorlag. Wenn beispielsweise eine Angabe im Antrag unvollständig oder unrichtig gewesen ist, könnte argumentiert werden, die Angabe sei nicht bewusst fehlerhaft. 

Auch bei unterlassenen Mitteilungen lässt sich mitunter darlegen, dass kein Vorsatz bestand – etwa weil die rechtliche Bedeutung der Änderung nicht erkannt wurde. In solchen Fällen wäre der Tatbestand des Betruges nicht erfüllt, was eine Einstellung des Verfahrens oder eine Einstufung als bloße Ordnungswidrigkeit ermöglichen kann. 


Sollte hingegen die Beweislage eindeutig sein – etwa wenn erhebliche Einkünfte absichtlich verschwiegen wurden und die Indizien klar auf betrügerisches Handeln hindeuten – liegt der Fokus der Verteidigung darauf, Strafmilderung zu erreichen. Hier kann es sinnvoll sein, frühzeitig Schadenswiedergutmachung zu leisten, also die zu Unrecht bezogenen Beträge umgehend zurückzuzahlen. Eine solche Rückzahlung wird von den Gerichten bei der Strafzumessung positiv berücksichtigt und kann unter Umständen dazu beitragen, das Verfahren ohne Gerichtsverhandlung zu erledigen. Oft streben Verteidiger an, das Verfahren bereits im Ermittlungsstadium durch eine Verständigung mit der Staatsanwaltschaft zu beenden – etwa durch eine Einstellung nach § 153a StPO (gegen Auflagen) oder einen Strafbefehl, der eine öffentliche Verhandlung erspart. 

Auch ein Geständnis zum rechten Zeitpunkt kann angebracht sein, wenn die Beweislage erdrückend ist; es führt regelmäßig zu einem milderen Strafmaß (z.B. einer reduzierten Geldstrafe statt Freiheitsstrafe). Die optimale Verteidigungsstrategie richtet sich somit nach den konkreten Umständen des Falles und den vorhandenen Beweisen. Wie auch bei anderen Betrugsvorwürfen gilt, dass eine fundierte rechtliche Beratung und eine sorgfältige Analyse der Tatbestandsmerkmale entscheidend sind, um die bestmögliche Lösung für den Beschuldigten zu erreichen. 

Anhörungsbogen / Ladung von der Polizei oder Strafbefehl?

Örtliche und überregionale Vertretung

Sofern Sie einen Anhörungsbogen (schriftliche Äußerung als Beschuldigter) oder eine Ladung von der Polizei erhalten haben, setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung.
Wir sind sowohl im Raum Bonn und Köln (etwa, wenn Sie Post vom Hauptzollamt Köln, dem Polizeipräsidium Bonn oder dem Polizeipräsidium Köln erhalten haben) als auch überregional - also bundesweit - tätig.



Auch sofern Sie einen Strafbefehl erhalten haben, (z.B. vom Amtsgericht Bonn), prüfen wir diesen gerne für Sie und legen dagegen Einspruch ein und verhindern so dessen Rechtskraft.



Wir haben über die vergangenen Jahre eine Vielzahl von Fällen im Bereich des Betruges (so z.B. Computerbetrug oder Sozialleistungsbetrug) erfolgreich vertreten. Herr Bafteh als Rechtsanwalt für Betrugsfälle vertritt Sie gerne als Ihr kompetenter Verteidiger.
Kommen Sie gerne für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles auf uns zu.

Kontaktieren Sie uns

Verteidigung und Herangehensweise

Schweigen ist Gold – Aussageverweigerungsrecht nutzen

Wer einer Betrugsanzeige ausgesetzt ist oder eine Vorladung als Beschuldigter erhält, sollte zunächst Ruhe bewahren und nicht vorschnell gegenüber den Behörden auspacken. Beschuldigte haben das Recht zu schweigen. Davon sollte in Betrugsverfahren konsequent Gebrauch gemacht werden, bis eine juristische Beratung erfolgt ist. Weder gegenüber der Polizei noch gegenüber dem Geschädigten (etwa einer Behörde wie dem Jobcenter in Sozialbetrugsfällen) muss man sich ohne Weiteres äußern. Insbesondere sollte man keine schriftlichen Stellungnahmen unüberlegt zurückschicken oder telefonische Auskünfte geben, da jede Äußerung später gegen einen verwendet werden kann. Das Schweigen darf strafrechtlich nicht negativ gewertet werden. Es empfiehlt sich, die Verteidigung in die Hand eines Anwalts zu geben, der zunächst Akteneinsicht nimmt und dann überlegt, ob und wann eine Einlassung zum Vorwurf sinnvoll ist. Selbst wenn man glaubt, dass es sich um ein Missverständnis handelt, sollte man zuerst den Rat eines Verteidigers einholen, statt eigenmächtig „zur Aufklärung“ mit den Ermittlern zu sprechen – solche gutgemeinten Aussagen führen erfahrungsgemäß oft eher zu Problemen.

Verteidigung durch den Strafverteidiger

Ein spezialisierter Strafverteidiger, z.B. RA Bafteh,  wird nach Mandatierung umgehend Akteneinsicht beantragen, um die Beweise und den Tatvorwurf im Detail zu prüfen. Auf Basis der Aktenlage entwickeln wir dann eine Strategie, wie das Verfahren am günstigsten zu erledigen ist. 


Im Falle des Vorwurfes eines Betruges gibt es verschiedene Ansatzpunkte: So kaprüden wir, ob tatsächlich ein Betrugsvorsatz nachweisbar ist. Nicht selten beruhen Betrugsvorwürfe auf Sachverhalten, die sich – aus Sicht des Beschuldigten – durch Irrtum oder Unklarheiten erklären lassen, ohne dass eine Täuschungsabsicht bestand. Gelingt es, solche entlastenden Umstände herauszuarbeiten (z. B. Missverständnisse in der Kommunikation mit der Behörde, fehlende Kenntnis einer Mitteilungspflicht, keine Bereicherungsabsicht), kann damit der Vorsatz entkräftet oder zumindest Zweifel daran gesät werden. 


In manchen Fällen lässt sich der Vorwurf so auf einen bloßen Vertragsstreit oder ein verwaltungsrechtliches Problem reduzieren, das strafrechtlich nicht relevant ist. Ein weiterer zentraler Verteidigungsschritt ist oft die Wiedergutmachung des Schadens: Der Verteidiger wird seinem Mandanten in bestimmten Fallkonstellationen dazu raten, den entstandenen Schaden – soweit möglich – freiwillig wiedergutzumachen, also z. B. den erlangten Betrag zurückzuzahlen. Dies kann die Einstellungschancen erhöhen oder im Falle einer Verurteilung als strafmildernd gelten. Darüber hinaus achtet der Verteidiger auf formelle Aspekte: Wurden alle Verfahrensvorschriften eingehalten? Gibt es Verfahrensfehler oder fehlen wichtige Beweise? Auch die Frage, ob der Sachverhalt möglicherweise anders zu würdigen ist (etwa als zivilrechtliche Angelegenheit statt als Straftat), kann gestellt werden. Falls die Beweislage erdrückend ist, wird der Verteidiger mit dem Mandanten besprechen, ob eine geständige Einlassung sinnvoll ist, um z. B. im Strafbefehl oder Urteil eine mildere Strafe zu erreichen. Insgesamt zielt die Verteidigungsstrategie darauf ab, das bestmögliche Ergebnis zu erzielen – sei es eine Verfahrenseinstellung (mit oder ohne Auflagen), ein Strafbefehl mit erträglicher Sanktion oder im schlimmsten Fall eine möglichst geringe Strafe im Urteil.

Frühzeitige Beratung

Zeit ist ein entscheidender Faktor in Strafsachen. Je früher sich ein Beschuldigter anwaltlichen Rat sucht, desto effektiver kann die Verteidigung greifen. Bereits beim ersten Anfangsverdacht oder der Zustellung einer Strafanzeige wegen Betrugs ist es ratsam, einen im Strafrecht versierten Anwalt einzuschalten. Dieser kann oft schon im frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens mit der Staatsanwaltschaft in Kontakt treten, die Weichen stellen und möglicherweise eine rasche Einstellung des Verfahrens erreichen, bevor es zur Anklage kommt. Eine frühzeitige Intervention ermöglicht es auch, etwaige Fehler (wie unbedachte Aussagen) zu vermeiden und proaktiv entlastende Informationen einzubringen, die der Beschuldigte alleine womöglich nicht geltend machen könnte. Kurzum: Eine frühzeitige juristische Beratung erhöht die Chancen auf eine günstige Verfahrensbeendigung erheblich.

Kein Strafbarkeitsrisiko bei Fahrlässigkeit

Wichtig zu wissen ist, dass Betrug immer Vorsatz voraussetzt. 


Fahrlässiges Handeln – also wenn jemand ohne Absicht irreführende Angaben macht oder etwas Relevantes aus Versehen vergisst – ist grundsätzlich nicht strafbar nach § 263 StGB. 


In solchen Fällen kann zwar eine verwaltungsrechtliche Sanktion drohen (z. B. Rückforderungsbescheide, Bußgelder nach dem Sozialgesetzbuch bei leichtfertigen falschen Angaben), aber eine Strafbarkeit wegen Betruges liegt nur vor, wenn der Täter wissentlich täuschen wollte. Die Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein: Oft behauptet der Beschuldigte, er habe kein Täuschungsbewusstsein gehabt, während die Behörde von Absicht ausgeht. 


Hier zahlt es sich aus, wenn ein Verteidiger die Lebensumstände, Kommunikationsabläufe und Dokumente genau analysiert und darlegt, dass allenfalls Fahrlässigkeit, die strafrechtlich nicht verfolgt werden kann – nicht aber Vorsatz, vorlag. Gelingt dieser Nachweis, muss das Verfahren entweder eingestellt werden oder es kommt höchstens eine geringe Ordnungswidrigkeit in Betracht. Daher ist das Argument der fehlenden Betrugsabsicht ein zentrales Verteidigungsthema, insbesondere bei Vorwürfen des Sozialleistungsbetrugs, wo Betroffene sich oft damit verteidigen, sie hätten die Meldepflichten nicht gekannt oder versehentlich unvollständige Angaben gemacht.

Typischerweise verläuft unsere Mandatierungolgt wie folgt:  


1. kostenlose telefonische Ersteinschätzung - rufen Sie uns gerne an und schildern Sie uns Ihren Fall. Wir beraten Sie, welche Schritte als nächstes sinnvoll sind.


2. Sie übersenden uns die Unterlagen zum Fall - entweder per E-Mail, oder bequem über unser Kontaktformular auf unserer Webseite. 


3. Wir übersenden Ihnen eine Vollmacht, die Sie gegenzeichnen


4. Wir teilen der zuständigen Stelle (in der Regel die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder das Amtsgericht) mit, dass wir Sie vertreten und beantragen Akteneinsicht.


5. Sobald wir Akteneinsicht erhalten haben, besprechen wir den Inhalt der Ermittlungsakte mit Ihnen und entwickeln gemeinsam eine Verteidigungsstrategie.


6. Wir geben entweder eine strategische Einlassung ab, die darauf gerichtet ist, das Verfahren so effektiv und günstig wie möglich für Sie zu Ende zu bringen, oder wir vertreten Sie im Rahmen eines Hauptverhandlungstermins.


Üblicherweise richten sich unsere Kosten nach den Vorgaben des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) - die Höhe hängt vom Vorwurf, vom zuständigen Gericht und Verfahrensstand ab. Sprechen Sie uns gerne an - wir lassen Ihnen gerne eine Kostenaufstellung zukommen.


Selbstverständlichen freuen wir uns, wenn wir unsere Mandanten in unserem Hause begrüßen dürfen. Gleichwohl ist das meist erst dann sinnvoll, sobald die Ermittlungsakte bei uns eingetroffen ist, so dass wir das Wesentliche zu Ihrem Fall besprechen können. Bis dahin bevorzugen wir es, digital und telefonisch zu kommunizieren. Dies erlaubt uns, effektiv und günstig für Sie zu arbeiten.



Philip Bafteh
Rechtsanwalt


Bafteh Schönbrunn van Hattem
Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft
Prinz-Albert-Straße 63
53113 Bonn


Büro: +49 (0) 228 504 463 36
Fax:       +49 (0) 228 929 348 19
Mobil:   +49 (0) 176 61 05 93 17

E-Mail: bafteh@kanzlei-bsvh.de


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