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Sozialleistungsbetrug Arbeitslosengeld (ALG I) § 263 StGB

Was ist Arbeitslosengeld?

Arbeitslosengeld I (ALG I) ist eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Anspruch darauf haben arbeitslose Personen, die innerhalb der letzten zwei Jahre mindestens zwölf Monate in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben. ALG I wird zeitlich befristet gewährt und berechnet sich nach dem vorherigen Einkommen. 


Empfänger von ALG I müssen der Agentur für Arbeit alle Tatsachen anzeigen, die für den Leistungsanspruch relevant sind, insbesondere die Aufnahme einer Beschäftigung, Nebeneinkünfte oder Zeiten, in denen sie nicht verfügbar sind. Diese Mitteilungspflichten folgen aus § 60 SGB I und werden in den Antragsunterlagen ausdrücklich benannt. So sind ALG-I-Bezieher etwa verpflichtet, Nebeneinkommen anzugeben – Einkommen aus einer Nebenbeschäftigung wird nach § 155 SGB III auf das Arbeitslosengeld angerechnet. 


Verstöße gegen diese Pflichten können den Vorwurf Betrug im Zusammenhang mit der Gewährung von Arbeitslosengeld nach sich ziehen. Dies mündet regelmäßig in einem Strafverfahren wegen Sozialleistungsbetrug.

Wir verteidigen Sie!

Sie haben einen Anhörungsbogen, Strafbefehl, eine Ladung von der Polizei oder eine Vernehmung als Beschuldigter wegen Verdacht des Sozialleistungsbetruges im Zusammenhang mit ALG I erhalten?


Wir beraten Sie gerne im Rahmen einer unverbindlichen, kostenlosen Ersteinschätzung.

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Typische Konstellationen bei Ermittlungsverfahren wegen Betruges im Zusammenhang mit ALG I

In der Praxis geschieht Arbeitslosengeld-Betrug häufig durch Verschweigen einer parallelen Erwerbstätigkeit oder eines Nebenjobs. Leistungsbezieher melden der Agentur für Arbeit nicht, dass sie zwischenzeitlich eine Beschäftigung – sei es ein reguläres Arbeitsverhältnis oder ein Minijob – aufgenommen haben. Dadurch beziehen sie weiterhin ungekürzt Arbeitslosengeld, obwohl ihr Einkommen nach den Anrechnungsregeln des § 155 SGB III eigentlich zu einer Kürzung führen würde. Ebenso kommt es vor, dass falsche Angaben zu den Arbeitszeiten oder dem Verdienst gemacht werden, um eine Anrechnung des Nebeneinkommens zu vermeiden. Ein klassisches Beispiel ist das Verschweigen eines Minijobs, bei dem monatlich 520 € verdient werden: offiziell gilt ein Freibetrag von 165 € monatlich, doch der darüber hinausgehende Verdienst würde das ALG I mindern – manche Empfänger melden den Nebenverdienst daher gar nicht erst. Des Weiteren zählt zu den häufigen Betrugsformen die unterlassene Meldung einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit (z. B. eines neuen Vollzeitjobs), die eigentlich zum sofortigen Wegfall des Arbeitslosengeldanspruchs führen würde. Einige Betroffene geben auch vermeintliche Verfügbarkeit vor, obwohl sie tatsächlich verhindert sind – etwa durch längere Auslandsaufenthalte oder Krankheiten ohne Attest –, um nicht aus dem Leistungsbezug zu fallen. In seltenen Fällen werden Doppelleistungen erschlichen, z. B. indem trotz laufendem ALG I eine Nebentätigkeit in Vollzeit ausgeübt wird, ohne dass die Behörde davon erfährt, oder indem man gegenüber der Agentur eine Teilnahme an Bewerbungsmaßnahmen oder Qualifizierungen nur vortäuscht. All diese Handlungen erfüllen den objektiven Tatbestand der Täuschung gegenüber dem Leistungsträger – der Agentur für Arbeit – mit dem Ziel, weiterhin Arbeitslosengeld I zu beziehen, obwohl die Voraussetzungen ganz oder teilweise entfallen sind.

Verteidigungsansätze beim ALG-I-Betrug

In einem Strafverfahren wegen Sozialleistungsbetruges im Zusammenhang mit ALG 1 lässt sich die Verteidigung oft darauf stützen, dass kein Vorsatz vorlag. 


Betrug setzt vorsätzliches Handeln voraus – bloße Unkenntnis oder ein Versehen genügt nicht für eine Strafbarkeit. Entsprechend kann der Verteidiger vorbringen, der Angeklagte habe die Meldepflichten nicht gekannt oder falsch verstanden. 


So ist auch denkbar, dass eine Arbeitsaufnahme zwar gemeldet, die Mitteilung aber behördenintern verloren gegangen ist – der Empfänger also davon ausging, seiner Pflicht nachgekommen zu sein. 


Oder der Beschuldigte war irriger Ansicht, ein geringfügiges Einkommen (etwa innerhalb der Freibetragsgrenze von 165 €) müsse nicht angegeben werden. 


Mitunter herrscht bei Laien Unklarheit darüber, welche Formulare auszufüllen sind und welche Beträge genau mitgeteilt werden müssen; komplexe Anrechnungsregeln können zu Irrtümern führen. 


Ebenso kann entlasten, wenn der Betroffene glaubte, die Meldung werde automatisch durch Dritte erfolgen – etwa weil er annahm, sein Arbeitgeber habe die Aufnahme der Beschäftigung bereits der Sozialversicherung gemeldet, welche dies an die Bundesagentur für Arbeit weiterleitet. In der Rechtsprechung wurde anerkannt, dass ein Leistungsempfänger subjektiv entlastet sein kann, wenn er davon ausging, eine solche Mitteilungspflicht sei bereits anderweitig erfüllt. Entscheidend ist stets, ob dem Beschuldigten eine Täuschungsabsicht nachgewiesen werden kann. War ihm nicht bewusst, dass eine bestimmte Veränderung (z. B. eine kurze Erkrankung ohne Attest oder ein Ferienjob) für seinen Leistungsanspruch erheblich war, fehlt es am Betrugsvorsatz.


Neben der Vorsatzfrage bieten sich weitere Verteidigungsstrategien an. So kann geprüft werden, ob der Beschuldigte trotz einer Nebentätigkeit tatsächlich weiterhin verfügbar war und dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stand – in Einzelfällen kann argumentiert werden, dass die Leistungsbedingungen materiell noch erfüllt waren (etwa weil nur wenige Stunden wöchentlich gearbeitet wurden und die Eingliederung in Arbeit nicht gefährdet war). Zum Teil bietet es sich auch an die Arbeitsweise der Agentur für Arbeit zu hinterfragen: Wurden die Berechnungen des angeblichen Schadens korrekt durchgeführt? Oft stellt sich heraus, dass die Behörde gewisse Freibeträge oder abzugsfähige Aufwendungen des Beschuldigten unberücksichtigt gelassen hat, sodass der tatsächlich unrechtmäßig erlangte Betrag geringer ist als behauptet. Gegebenenfalls wurde auch entlastendes Vorbringen im Anhörungsverfahren übersehen oder nicht ausreichend ermittelt. Solche Umstände können genutzt werden, um die Tatvorwürfe abzuschwächen. Schließlich spielt die Schadenswiedergutmachung eine erhebliche Rolle: Hat der Beschuldigte das zu Unrecht bezogene Arbeitslosengeld bereits freiwillig zurückgezahlt oder bietet er eine Rückzahlung an, wirkt sich dies positiv aus. Mitunter lässt sich sogar argumentieren, dass durch die vollständige Rückzahlung kein bleibender Vermögensschaden entstanden ist. In vielen Fällen – insbesondere bei erstmaligen Tätern und geringem Schadensumfang – kann erreicht werden, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen Erfüllung bestimmter Auflagen einstellt (§ 153a StPO). 


Zum Beispiel wird das Verfahren häufig beendet, wenn der Beschuldigte einen Geldbetrag zugunsten der Staatskasse zahlt oder die Rückforderung der Agentur für Arbeit begleicht. Eine solche Verfahrenseinstellung vermeidet eine Vorstrafe und ist daher ein zentrales Ziel der Verteidigung im Bereich Arbeitslosengeld-Betrug.

Anhörungsbogen / Ladung von der Polizei oder Strafbefehl?

Örtliche und überregionale Vertretung

Sofern Sie einen Anhörungsbogen (schriftliche Äußerung als Beschuldigter) oder eine Ladung von der Polizei erhalten haben, setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung.
Wir sind sowohl im Raum Bonn und Köln (etwa, wenn Sie Post vom Hauptzollamt Köln, dem Polizeipräsidium Bonn oder dem Polizeipräsidium Köln erhalten haben) als auch überregional - also bundesweit - tätig.



Auch sofern Sie einen Strafbefehl erhalten haben, (z.B. vom Amtsgericht Bonn), prüfen wir diesen gerne für Sie und legen dagegen Einspruch ein und verhindern so dessen Rechtskraft.



Wir haben über die vergangenen Jahre eine Vielzahl von Fällen im Bereich des Betruges (so z.B. Computerbetrug oder Sozialleistungsbetrug) erfolgreich vertreten. Herr Bafteh als Rechtsanwalt für Betrugsfälle vertritt Sie gerne als Ihr kompetenter Verteidiger.
Kommen Sie gerne für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles auf uns zu.

Kontaktieren Sie uns

Verteidigung und Herangehensweise

Schweigen ist Gold – Aussageverweigerungsrecht nutzen

Wer einer Betrugsanzeige ausgesetzt ist oder eine Vorladung als Beschuldigter erhält, sollte zunächst Ruhe bewahren und nicht vorschnell gegenüber den Behörden auspacken. Beschuldigte haben das Recht zu schweigen. Davon sollte in Betrugsverfahren konsequent Gebrauch gemacht werden, bis eine juristische Beratung erfolgt ist. Weder gegenüber der Polizei noch gegenüber dem Geschädigten (etwa einer Behörde wie dem Jobcenter in Sozialbetrugsfällen) muss man sich ohne Weiteres äußern. Insbesondere sollte man keine schriftlichen Stellungnahmen unüberlegt zurückschicken oder telefonische Auskünfte geben, da jede Äußerung später gegen einen verwendet werden kann. Das Schweigen darf strafrechtlich nicht negativ gewertet werden. Es empfiehlt sich, die Verteidigung in die Hand eines Anwalts zu geben, der zunächst Akteneinsicht nimmt und dann überlegt, ob und wann eine Einlassung zum Vorwurf sinnvoll ist. Selbst wenn man glaubt, dass es sich um ein Missverständnis handelt, sollte man zuerst den Rat eines Verteidigers einholen, statt eigenmächtig „zur Aufklärung“ mit den Ermittlern zu sprechen – solche gutgemeinten Aussagen führen erfahrungsgemäß oft eher zu Problemen.

Verteidigung durch den Strafverteidiger

Ein spezialisierter Strafverteidiger, z.B. RA Bafteh,  wird nach Mandatierung umgehend Akteneinsicht beantragen, um die Beweise und den Tatvorwurf im Detail zu prüfen. Auf Basis der Aktenlage entwickeln wir dann eine Strategie, wie das Verfahren am günstigsten zu erledigen ist. 


Im Falle des Vorwurfes eines Betruges gibt es verschiedene Ansatzpunkte: So kaprüden wir, ob tatsächlich ein Betrugsvorsatz nachweisbar ist. Nicht selten beruhen Betrugsvorwürfe auf Sachverhalten, die sich – aus Sicht des Beschuldigten – durch Irrtum oder Unklarheiten erklären lassen, ohne dass eine Täuschungsabsicht bestand. Gelingt es, solche entlastenden Umstände herauszuarbeiten (z. B. Missverständnisse in der Kommunikation mit der Behörde, fehlende Kenntnis einer Mitteilungspflicht, keine Bereicherungsabsicht), kann damit der Vorsatz entkräftet oder zumindest Zweifel daran gesät werden. 


In manchen Fällen lässt sich der Vorwurf so auf einen bloßen Vertragsstreit oder ein verwaltungsrechtliches Problem reduzieren, das strafrechtlich nicht relevant ist. Ein weiterer zentraler Verteidigungsschritt ist oft die Wiedergutmachung des Schadens: Der Verteidiger wird seinem Mandanten in bestimmten Fallkonstellationen dazu raten, den entstandenen Schaden – soweit möglich – freiwillig wiedergutzumachen, also z. B. den erlangten Betrag zurückzuzahlen. Dies kann die Einstellungschancen erhöhen oder im Falle einer Verurteilung als strafmildernd gelten. Darüber hinaus achtet der Verteidiger auf formelle Aspekte: Wurden alle Verfahrensvorschriften eingehalten? Gibt es Verfahrensfehler oder fehlen wichtige Beweise? Auch die Frage, ob der Sachverhalt möglicherweise anders zu würdigen ist (etwa als zivilrechtliche Angelegenheit statt als Straftat), kann gestellt werden. Falls die Beweislage erdrückend ist, wird der Verteidiger mit dem Mandanten besprechen, ob eine geständige Einlassung sinnvoll ist, um z. B. im Strafbefehl oder Urteil eine mildere Strafe zu erreichen. Insgesamt zielt die Verteidigungsstrategie darauf ab, das bestmögliche Ergebnis zu erzielen – sei es eine Verfahrenseinstellung (mit oder ohne Auflagen), ein Strafbefehl mit erträglicher Sanktion oder im schlimmsten Fall eine möglichst geringe Strafe im Urteil.

Frühzeitige Beratung

Zeit ist ein entscheidender Faktor in Strafsachen. Je früher sich ein Beschuldigter anwaltlichen Rat sucht, desto effektiver kann die Verteidigung greifen. Bereits beim ersten Anfangsverdacht oder der Zustellung einer Strafanzeige wegen Betrugs ist es ratsam, einen im Strafrecht versierten Anwalt einzuschalten. Dieser kann oft schon im frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens mit der Staatsanwaltschaft in Kontakt treten, die Weichen stellen und möglicherweise eine rasche Einstellung des Verfahrens erreichen, bevor es zur Anklage kommt. Eine frühzeitige Intervention ermöglicht es auch, etwaige Fehler (wie unbedachte Aussagen) zu vermeiden und proaktiv entlastende Informationen einzubringen, die der Beschuldigte alleine womöglich nicht geltend machen könnte. Kurzum: Eine frühzeitige juristische Beratung erhöht die Chancen auf eine günstige Verfahrensbeendigung erheblich.

Kein Strafbarkeitsrisiko bei Fahrlässigkeit

Wichtig zu wissen ist, dass Betrug immer Vorsatz voraussetzt. 


Fahrlässiges Handeln – also wenn jemand ohne Absicht irreführende Angaben macht oder etwas Relevantes aus Versehen vergisst – ist grundsätzlich nicht strafbar nach § 263 StGB. 


In solchen Fällen kann zwar eine verwaltungsrechtliche Sanktion drohen (z. B. Rückforderungsbescheide, Bußgelder nach dem Sozialgesetzbuch bei leichtfertigen falschen Angaben), aber eine Strafbarkeit wegen Betruges liegt nur vor, wenn der Täter wissentlich täuschen wollte. Die Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein: Oft behauptet der Beschuldigte, er habe kein Täuschungsbewusstsein gehabt, während die Behörde von Absicht ausgeht. 


Hier zahlt es sich aus, wenn ein Verteidiger die Lebensumstände, Kommunikationsabläufe und Dokumente genau analysiert und darlegt, dass allenfalls Fahrlässigkeit, die strafrechtlich nicht verfolgt werden kann – nicht aber Vorsatz, vorlag. Gelingt dieser Nachweis, muss das Verfahren entweder eingestellt werden oder es kommt höchstens eine geringe Ordnungswidrigkeit in Betracht. Daher ist das Argument der fehlenden Betrugsabsicht ein zentrales Verteidigungsthema, insbesondere bei Vorwürfen des Sozialleistungsbetrugs, wo Betroffene sich oft damit verteidigen, sie hätten die Meldepflichten nicht gekannt oder versehentlich unvollständige Angaben gemacht.

Typischerweise verläuft unsere Mandatierungolgt wie folgt:  


1. kostenlose telefonische Ersteinschätzung - rufen Sie uns gerne an und schildern Sie uns Ihren Fall. Wir beraten Sie, welche Schritte als nächstes sinnvoll sind.


2. Sie übersenden uns die Unterlagen zum Fall - entweder per E-Mail, oder bequem über unser Kontaktformular auf unserer Webseite. 


3. Wir übersenden Ihnen eine Vollmacht, die Sie gegenzeichnen


4. Wir teilen der zuständigen Stelle (in der Regel die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder das Amtsgericht) mit, dass wir Sie vertreten und beantragen Akteneinsicht.


5. Sobald wir Akteneinsicht erhalten haben, besprechen wir den Inhalt der Ermittlungsakte mit Ihnen und entwickeln gemeinsam eine Verteidigungsstrategie.


6. Wir geben entweder eine strategische Einlassung ab, die darauf gerichtet ist, das Verfahren so effektiv und günstig wie möglich für Sie zu Ende zu bringen, oder wir vertreten Sie im Rahmen eines Hauptverhandlungstermins.


Üblicherweise richten sich unsere Kosten nach den Vorgaben des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) - die Höhe hängt vom Vorwurf, vom zuständigen Gericht und Verfahrensstand ab. Sprechen Sie uns gerne an - wir lassen Ihnen gerne eine Kostenaufstellung zukommen.


Selbstverständlichen freuen wir uns, wenn wir unsere Mandanten in unserem Hause begrüßen dürfen. Gleichwohl ist das meist erst dann sinnvoll, sobald die Ermittlungsakte bei uns eingetroffen ist, so dass wir das Wesentliche zu Ihrem Fall besprechen können. Bis dahin bevorzugen wir es, digital und telefonisch zu kommunizieren. Dies erlaubt uns, effektiv und günstig für Sie zu arbeiten.



Philip Bafteh
Rechtsanwalt


Bafteh Schönbrunn van Hattem
Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft
Prinz-Albert-Straße 63
53113 Bonn


Büro: +49 (0) 228 504 463 36
Fax:       +49 (0) 228 929 348 19
Mobil:   +49 (0) 176 61 05 93 17

E-Mail: bafteh@kanzlei-bsvh.de


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