Das BAföG (Bundesausbildungsförderungsgesetz) regelt die staatliche Studien- und Ausbildungsförderung für Schüler und Studierende. BAföG-Leistungen werden in der Regel zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses Darlehen gewährt. Anspruch hat, grob gesagt, wer sich in einer förderungsfähigen Ausbildung befindet und bedürftig ist, d. h. das eigene Einkommen und Vermögen sowie das der Eltern reichen nicht aus, um den Lebensunterhalt und die Ausbildung zu finanzieren. Bei der Antragstellung müssen detaillierte Angaben zur finanziellen Situation des Antragstellers und seiner Eltern gemacht werden. Insbesondere sind das Einkommen der Eltern, eigenes Einkommen (z. B. aus Nebenjobs über dem Freibetrag) und eigenes Vermögen (Sparguthaben, Auto, etc.) offen zu legen. Änderungen – etwa Aufnahmen einer Beschäftigung während des Studiums oder plötzlich zufließendes Vermögen – sind ebenfalls unverzüglich mitzuteilen, da sie die Förderhöhe beeinflussen.
Sie haben einen Anhörungsbogen, Strafbefehl, eine Ladung von der Polizei oder eine Vernehmung als Beschuldigter wegen Verdacht des Sozialleistungsbetruges im Zusammenhang mit BAföG erhalten?
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Ein BAföG-Betrug liegt zum Beispiel vor, wenn der Antragsteller oder seine Eltern bewusst falsche Angaben zum Einkommen machen. So könnte ein Studierender im BAföG-Antrag angeben, seine Eltern seien arbeitslos oder verdienten sehr wenig, obwohl sie tatsächlich ein hohes Einkommen beziehen. Durch diese Täuschung werden Leistungen bewilligt, die dem Studenten bei wahrheitsgemäßen Angaben nicht zugestanden hätten.
Ein klassisches Beispiel: Ein Student verschweigt, dass seine Eltern gut verdienen, und erhält dadurch BAföG, obwohl er keinen Anspruch hätte – kommt dies später heraus (etwa durch Abgleich mit Steuerdaten), macht er sich strafbar. Ebenfalls häufig ist das Verschweigen von eigenem Einkommen oder Vermögen. Zwar darf ein BAföG-Empfänger bis zu einer gewissen Grenze selbst hinzuverdienen (aktuell z. B. durch einen 520-€-Minijob, ohne die Förderung zu verlieren), doch wer darüber hinausgehende Einkünfte hat, muss mit einer Kürzung oder dem Wegfall des BAföG rechnen. Einige Studierende arbeiten daher schwarz oder melden ihre Nebenjobs nicht beim BAföG-Amt, um den vollen Zuschuss weiter zu beziehen – hierin liegt eine vorsätzliche Täuschung zum Erschleichen von Ausbildungsförderung. Gleiches gilt, wenn Vermögen über dem Freibetrag (z. B. mehr als ca. 15.000 € auf dem Konto) verschwiegen wird, indem z. B. das Sparbuch auf einen anderen Namen läuft oder Geld kurzzeitig beiseitegeschafft wird.
Auch die Wohnsituation bietet Raum für Missbrauch: Studierende erhalten einen höheren BAföG-Satz, wenn sie auswärtig untergebracht sind (also nicht bei den Eltern wohnen). Dies soll den höheren Aufwand für Miete am Studienort ausgleichen. Einige Antragsteller täuschen eine auswärtige Unterkunft vor, obwohl sie in Wahrheit weiterhin kostenlos im Elternhaus wohnen. Beispielsweise wird eine Schein-Adresse am Studienort angegeben oder ein Zimmer nur pro forma angemietet, um den höheren Bedarfssatz zu kassieren. Kommt heraus, dass der Betreffende in Wirklichkeit keinen eigenen Wohnsitz unterhalten hat, wurde das BAföG zu Unrecht in erhöhter Höhe gezahlt – eine Betrugshandlung zu Lasten der Staatskasse.
Die Verteidigung in BAföG-Fällen kann damit ansetzen, die Vorsätzlichkeit der Falschangaben zu bestreiten oder zumindest zu relativieren. Oft sind die Berechnungen im BAföG-Bescheid für Laien schwer durchschaubar. Der Student oder seine Eltern könnten z. B. der Auffassung gewesen sein, bestimmte Einkommensteile seien irrelevant oder würden nicht angerechnet. So kommt es nicht selten vor, dass beim Elterneinkommen Werbungskosten oder Abzüge falsch verstanden wurden – etwa wurde der Bruttoverdienst statt des maßgeblichen Nettoeinkommens angegeben, ohne Täuschungswillen, einfach aus Unkenntnis. Auch bei eigenem Einkommen wissen Studierende manchmal nicht genau, wie viel sie anrechnungsfrei hinzuverdienen dürfen. Hier kann ein Verteidiger plausibel machen, dass höchstens Leichtfertigkeit oder Unwissenheit vorlag, aber kein Plan, den Staat zu schädigen.
Gerade beim BAföG werden die Anträge oft mit Unterstützung der Beratungsstellen der Studentenwerke ausgefüllt. Ein Ansatz ist daher, auf mögliche Beratungsfehler hinzuweisen: Vielleicht hat der Sachbearbeiter unklare oder missverständliche Auskünfte erteilt, wodurch der Antragsteller falsche Vorstellungen hatte. Wenn beispielsweise ein Studierender im Gespräch den Eindruck erhielt, ein bestimmtes Vermögen bräuchte er nicht anzugeben (weil er es etwa für zweckgebunden hielt, z. B. angespartes Geld für spätere Studienabschnitte), könnte dies den Vorsatz ausschließen. Ein Verteidiger kann solche Kommunikationspannen herausarbeiten.
Zudem sind im Bereich BAföG die Nachweispflichten manchmal kompliziert – etwa bei getrennt lebenden Eltern oder Schwankungen im Einkommen. Hat der Beschuldigte möglicherweise gedacht, er reiche die Unterlagen später nach oder ein bestimmter Umstand werde automatisch berücksichtigt, fehlt ihm ggf. die Absicht zur Täuschung. Auch hier gilt: Volle Schadenswiedergutmachung durch Rückzahlung des zu Unrecht erhaltenen BAföG kann sich äußerst positiv auswirken. Oftmals lässt sich mit der Staatsanwaltschaft vereinbaren, das Verfahren gegen Zahlung einer Auflage einzustellen, wenn die Fördergelder zurückgezahlt sind. Dabei ist zu bedenken, dass BAföG-Betrug bei Verurteilung gerade für angehende Akademiker unangenehme Konsequenzen haben kann – Vorstrafe im Führungszeugnis, die eine spätere Verbeamtung oder Anstellung im öffentlichen Dienst erschwert. Ein guter Strafverteidiger wird deshalb alles daransetzen, die Sache ohne Gerichtsverfahren zu bereinigen – etwa durch Vermeidung des Vorsatznachweises oder Einordnung als minderschwerer Fall.
Sofern Sie einen Anhörungsbogen (schriftliche Äußerung als Beschuldigter) oder eine Ladung von der Polizei erhalten haben, setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung.
Wir sind sowohl im Raum Bonn und Köln (etwa, wenn Sie Post vom Hauptzollamt Köln, dem Polizeipräsidium Bonn oder dem Polizeipräsidium Köln erhalten haben) als auch überregional - also bundesweit - tätig.
Auch sofern Sie einen Strafbefehl erhalten haben, (z.B. vom Amtsgericht Bonn), prüfen wir diesen gerne für Sie und legen dagegen Einspruch ein und verhindern so dessen Rechtskraft.
Wir haben über die vergangenen Jahre eine Vielzahl von Fällen im Bereich des Betruges (so z.B. Computerbetrug oder Sozialleistungsbetrug) erfolgreich vertreten. Herr Bafteh als Rechtsanwalt für Betrugsfälle vertritt Sie gerne als Ihr kompetenter Verteidiger.
Kommen Sie gerne für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles auf uns zu.
Wer einer Betrugsanzeige ausgesetzt ist oder eine Vorladung als Beschuldigter erhält, sollte zunächst Ruhe bewahren und nicht vorschnell gegenüber den Behörden auspacken. Beschuldigte haben das Recht zu schweigen. Davon sollte in Betrugsverfahren konsequent Gebrauch gemacht werden, bis eine juristische Beratung erfolgt ist. Weder gegenüber der Polizei noch gegenüber dem Geschädigten (etwa einer Behörde wie dem Jobcenter in Sozialbetrugsfällen) muss man sich ohne Weiteres äußern. Insbesondere sollte man keine schriftlichen Stellungnahmen unüberlegt zurückschicken oder telefonische Auskünfte geben, da jede Äußerung später gegen einen verwendet werden kann. Das Schweigen darf strafrechtlich nicht negativ gewertet werden. Es empfiehlt sich, die Verteidigung in die Hand eines Anwalts zu geben, der zunächst Akteneinsicht nimmt und dann überlegt, ob und wann eine Einlassung zum Vorwurf sinnvoll ist. Selbst wenn man glaubt, dass es sich um ein Missverständnis handelt, sollte man zuerst den Rat eines Verteidigers einholen, statt eigenmächtig „zur Aufklärung“ mit den Ermittlern zu sprechen – solche gutgemeinten Aussagen führen erfahrungsgemäß oft eher zu Problemen.
Ein spezialisierter Strafverteidiger, z.B. RA Bafteh, wird nach Mandatierung umgehend Akteneinsicht beantragen, um die Beweise und den Tatvorwurf im Detail zu prüfen. Auf Basis der Aktenlage entwickeln wir dann eine Strategie, wie das Verfahren am günstigsten zu erledigen ist.
Im Falle des Vorwurfes eines Betruges gibt es verschiedene Ansatzpunkte: So kaprüden wir, ob tatsächlich ein Betrugsvorsatz nachweisbar ist. Nicht selten beruhen Betrugsvorwürfe auf Sachverhalten, die sich – aus Sicht des Beschuldigten – durch Irrtum oder Unklarheiten erklären lassen, ohne dass eine Täuschungsabsicht bestand. Gelingt es, solche entlastenden Umstände herauszuarbeiten (z. B. Missverständnisse in der Kommunikation mit der Behörde, fehlende Kenntnis einer Mitteilungspflicht, keine Bereicherungsabsicht), kann damit der Vorsatz entkräftet oder zumindest Zweifel daran gesät werden.
In manchen Fällen lässt sich der Vorwurf so auf einen bloßen Vertragsstreit oder ein verwaltungsrechtliches Problem reduzieren, das strafrechtlich nicht relevant ist. Ein weiterer zentraler Verteidigungsschritt ist oft die Wiedergutmachung des Schadens: Der Verteidiger wird seinem Mandanten in bestimmten Fallkonstellationen dazu raten, den entstandenen Schaden – soweit möglich – freiwillig wiedergutzumachen, also z. B. den erlangten Betrag zurückzuzahlen. Dies kann die Einstellungschancen erhöhen oder im Falle einer Verurteilung als strafmildernd gelten. Darüber hinaus achtet der Verteidiger auf formelle Aspekte: Wurden alle Verfahrensvorschriften eingehalten? Gibt es Verfahrensfehler oder fehlen wichtige Beweise? Auch die Frage, ob der Sachverhalt möglicherweise anders zu würdigen ist (etwa als zivilrechtliche Angelegenheit statt als Straftat), kann gestellt werden. Falls die Beweislage erdrückend ist, wird der Verteidiger mit dem Mandanten besprechen, ob eine geständige Einlassung sinnvoll ist, um z. B. im Strafbefehl oder Urteil eine mildere Strafe zu erreichen. Insgesamt zielt die Verteidigungsstrategie darauf ab, das bestmögliche Ergebnis zu erzielen – sei es eine Verfahrenseinstellung (mit oder ohne Auflagen), ein Strafbefehl mit erträglicher Sanktion oder im schlimmsten Fall eine möglichst geringe Strafe im Urteil.
Zeit ist ein entscheidender Faktor in Strafsachen. Je früher sich ein Beschuldigter anwaltlichen Rat sucht, desto effektiver kann die Verteidigung greifen. Bereits beim ersten Anfangsverdacht oder der Zustellung einer Strafanzeige wegen Betrugs ist es ratsam, einen im Strafrecht versierten Anwalt einzuschalten. Dieser kann oft schon im frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens mit der Staatsanwaltschaft in Kontakt treten, die Weichen stellen und möglicherweise eine rasche Einstellung des Verfahrens erreichen, bevor es zur Anklage kommt. Eine frühzeitige Intervention ermöglicht es auch, etwaige Fehler (wie unbedachte Aussagen) zu vermeiden und proaktiv entlastende Informationen einzubringen, die der Beschuldigte alleine womöglich nicht geltend machen könnte. Kurzum: Eine frühzeitige juristische Beratung erhöht die Chancen auf eine günstige Verfahrensbeendigung erheblich.
Wichtig zu wissen ist, dass Betrug immer Vorsatz voraussetzt.
Fahrlässiges Handeln – also wenn jemand ohne Absicht irreführende Angaben macht oder etwas Relevantes aus Versehen vergisst – ist grundsätzlich nicht strafbar nach § 263 StGB.
In solchen Fällen kann zwar eine verwaltungsrechtliche Sanktion drohen (z. B. Rückforderungsbescheide, Bußgelder nach dem Sozialgesetzbuch bei leichtfertigen falschen Angaben), aber eine Strafbarkeit wegen Betruges liegt nur vor, wenn der Täter wissentlich täuschen wollte. Die Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein: Oft behauptet der Beschuldigte, er habe kein Täuschungsbewusstsein gehabt, während die Behörde von Absicht ausgeht.
Hier zahlt es sich aus, wenn ein Verteidiger die Lebensumstände, Kommunikationsabläufe und Dokumente genau analysiert und darlegt, dass allenfalls Fahrlässigkeit, die strafrechtlich nicht verfolgt werden kann – nicht aber Vorsatz, vorlag. Gelingt dieser Nachweis, muss das Verfahren entweder eingestellt werden oder es kommt höchstens eine geringe Ordnungswidrigkeit in Betracht. Daher ist das Argument der fehlenden Betrugsabsicht ein zentrales Verteidigungsthema, insbesondere bei Vorwürfen des Sozialleistungsbetrugs, wo Betroffene sich oft damit verteidigen, sie hätten die Meldepflichten nicht gekannt oder versehentlich unvollständige Angaben gemacht.
Typischerweise verläuft unsere Mandatierungolgt wie folgt:
1. kostenlose telefonische Ersteinschätzung - rufen Sie uns gerne an und schildern Sie uns Ihren Fall. Wir beraten Sie, welche Schritte als nächstes sinnvoll sind.
2. Sie übersenden uns die Unterlagen zum Fall - entweder per E-Mail, oder bequem über unser Kontaktformular auf unserer Webseite.
3. Wir übersenden Ihnen eine Vollmacht, die Sie gegenzeichnen
4. Wir teilen der zuständigen Stelle (in der Regel die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder das Amtsgericht) mit, dass wir Sie vertreten und beantragen Akteneinsicht.
5. Sobald wir Akteneinsicht erhalten haben, besprechen wir den Inhalt der Ermittlungsakte mit Ihnen und entwickeln gemeinsam eine Verteidigungsstrategie.
6. Wir geben entweder eine strategische Einlassung ab, die darauf gerichtet ist, das Verfahren so effektiv und günstig wie möglich für Sie zu Ende zu bringen, oder wir vertreten Sie im Rahmen eines Hauptverhandlungstermins.
Üblicherweise richten sich unsere Kosten nach den Vorgaben des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) - die Höhe hängt vom Vorwurf, vom zuständigen Gericht und Verfahrensstand ab. Sprechen Sie uns gerne an - wir lassen Ihnen gerne eine Kostenaufstellung zukommen.
Selbstverständlichen freuen wir uns, wenn wir unsere Mandanten in unserem Hause begrüßen dürfen. Gleichwohl ist das meist erst dann sinnvoll, sobald die Ermittlungsakte bei uns eingetroffen ist, so dass wir das Wesentliche zu Ihrem Fall besprechen können. Bis dahin bevorzugen wir es, digital und telefonisch zu kommunizieren. Dies erlaubt uns, effektiv und günstig für Sie zu arbeiten.
Philip Bafteh
Rechtsanwalt
Bafteh Schönbrunn van Hattem
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Fax: +49 (0) 228 929 348 19
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Bafteh Schönbrunn van Hattem
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