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Betäubungsmittelstrafrecht

Ermittlungsverfahren wegen Drogen

Vorwurf: Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtmG)?

Als Anwälte für Betäubungsmittelstrafrecht verteidigen wir Sie in Bonn, Köln, NRW und bundesweit bei Delikten rund um Drogenbesitz, Drogenhandel, BtM-Verstoß oder Arzneimittelgesetz kompetent und engagiert.

Kontaktieren Sie uns

Strafrecht – Betäubungsmittelstrafrecht (Drogenstrafrecht)

Das Betäubungsmittelstrafrecht (BtM-Recht) umfasst alle Straftaten im Zusammenhang mit illegalen Drogen und Rauschmitteln. Vom einfachen Besitz kleiner Mengen Cannabis bis hin zum internationalen Drogenhandel – die Bandbreite der Vorwürfe ist groß. Die Konsequenzen solcher Verfahren können gravierend sein: Neben empfindlichen Freiheitsstrafen drohen oft Führerscheinentzug, Vermögensabschöpfungen oder Therapieweisungen. Als Kanzlei mit Schwerpunkt Strafrecht verteidigen wir Sie in Bonn, Köln und ganz NRW gegen Vorwürfe aus dem BtM-Bereich mit der nötigen Expertise und Erfahrung.

Typische Betäubungsmitteldelikte und Strafen

  • Besitz von Betäubungsmitteln: Bereits der Besitz einer geringen Menge einer illegalen Droge (z. B. Cannabis, Kokain, Amphetamin) ist strafbar.
    Strafrahmen: Je nach Substanz und Menge meist Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren (§ 29 BtMG). In der Praxis werden geringe Mengen, die eindeutig zum Eigenverbrauch bestimmt sind, in manchen Bundesländern unter einer bestimmten Grenze nicht verfolgt oder das Verfahren eingestellt. In NRW liegt diese Grenze für Cannabis bei etwa 6 Gramm (standortabhängig), doch einen Rechtsanspruch darauf gibt es nicht – jede Anzeige sollte ernst genommen werden.


  • Erwerb und Handel mit Drogen: Der Vertrieb, Verkauf oder auch unentgeltliche Weitergabe von Drogen wird als Handel bewertet und wesentlich strenger bestraft. Schon der gemeinschaftliche Einkauf mit Freunden kann als unerlaubter Erwerb gewertet werden.
    Strafrahmen: In der Regel Freiheitsstrafen, bei kleineren Mengen im unteren Bereich, bei größeren Mengen auch mehrjährige Haft. Ab sogenannten nicht geringen Mengen (gesetzlich definierte Schwellen, z. B. ca. 7,5g reines Heroin oder 10g THC bei Cannabis) liegt ein Verbrechenstatbestand vor mit Mindeststrafe 1 Jahr Freiheitsstrafe (§ 29a BtMG). Gewerbsmäßiger Handel oder bandenmäßiges Handeln erhöht das Strafmaß weiter (Mindeststrafe 2 Jahre, § 30 BtMG).


  • Anbau und Herstellung: Der eigene Anbau von Cannabispflanzen oder die Herstellung synthetischer Drogen(z. B. in einer „Küche“ für Amphetamine) fällt ebenfalls unter das BtM-Gesetz und wird ähnlich streng geahndet wie der Handel. Schon der Fund einer Indoor-Plantage mit wenigen Pflanzen kann je nach Ertrag als Überschreitung der nicht geringen Menge eingestuft werden.


  • Einfuhr von Betäubungsmitteln: Wer Drogen über die Grenze nach Deutschland bringt (auch im EU-Raum), erfüllt den Tatbestand der Einfuhr. Strafrahmen: abhängig von der Menge, aber oft im höheren Bereich angesiedelt. Bereits das Bestellen von Drogen im Internet mit Postversand (Darknet-Bestellungen) gilt als Einfuhr, da die Substanzen die Grenze passieren. Hier arbeiten Zoll und Polizei verstärkt zusammen, um solche Lieferungen abzufangen.


Neben dem BtMG können auch Arzneimittelgesetz-Verstöße (z. B. Handel mit rezeptpflichtigen Medikamenten ohne Erlaubnis) und neue psychoaktive Stoffe (NPS) unter Strafe stehen. Das NPS-Gesetz verbietet bestimmte „Legal Highs“ (Badesalze, Kräutermischungen), auch wenn deren chemische Struktur nicht unter das BtMG fällt.

Unsere Verteidigungsstrategie in BtM-Verfahren

Drogenverfahren zeichnen sich oft durch umfangreiche Ermittlungen (Telefonüberwachung, Observationen, Hausdurchsuchungen) aus. Wir setzen früh an, um Ihre Rechte zu wahren:


  • Prüfung der Durchsuchung und Beschlagnahme: War eine Hausdurchsuchung bei Ihnen rechtmäßig? Lag ein richterlicher Beschluss vor und wurde er korrekt vollzogen? Wir prüfen, ob Beweise eventuell einem Verwertungsverbot unterliegen, z. B. weil die Durchsuchung rechtswidrig war oder Ihnen kein ordnungsgemäßer Durchsuchungsbeschluss vorgelegt wurde

.

  • Schweigen und Akteneinsicht: Gerade im BtM-Bereich gilt: Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch, bis wir die Akte kennen. Aussagen gegenüber der Polizei, etwa über Bezugsquellen oder Mittäter, sollten ausschließlich in Abstimmung mit Ihrem Anwalt erfolgen. Nach der Akteneinsicht besprechen wir gemeinsam die Strategie – etwa ob ein Geständnis sinnvoll ist, um in den Genuss eines Strafrabattes zu kommen, oder ob die Beweislage so schwach ist, dass wir auf Freispruch plädieren können.


  • Therapie statt Strafe: Wenn Sie abhängig sind und wegen Beschaffungsdelikten (Besitz, kleiner Handel) angeklagt werden, besteht die Möglichkeit, über § 35 BtMG eine Therapie statt Haft zu erwirken. Wir unterstützen Sie dabei, einen Therapieplatz zu finden und beantragen die Zurückstellung der Strafe zugunsten einer Entwöhnungsbehandlung. Ziel ist, dass Sie nach erfolgreicher Therapie straffrei ausgehen können.


  • Mengen- und Reinheitsgradgutachten: In großen BtM-Verfahren kommt es auf die genaue Bestimmung der Drogenmenge und des Wirkstoffgehalts an, um die Strafbarkeit einzuordnen. Wir lassen, wenn nötig, Gegengutachten anfertigen, um z. B. die Einstufung als „nicht geringe Menge“ zu überprüfen. Mitunter gelingt es so, den Vorwurf von einem Verbrechen (§ 29a, § 30 BtMG) auf ein Vergehen (§ 29 BtMG) herunterzustufen, was deutlich mildere Strafen ermöglicht.

Soforthilfe bei BtM-Problemen in Bonn und Köln

Unser Team in Bonn kennt die örtlichen Gepflogenheiten der Rauschgiftdezernate und Gerichte in der Region Köln/Bonn. Wir bieten Ihnen kurzfristig einen Besprechungstermin – oft noch am selben Tag, wenn eine Durchsuchung oder Festnahme stattgefunden hat. In Haftsachen (Untersuchungshaft wegen BtM) kämpfen wir für Ihre Freilassung, beispielsweise durch Beantragung von Haftprüfung oder Haftverschonung.


Denken Sie daran: Eine Anklage im Betäubungsmittelstrafrecht bedeutet nicht automatisch, dass Sie ins Gefängnis müssen. Mit einer klugen Verteidigung lässt sich häufig viel erreichen – sei es eine Einstellung des Verfahrens, ein Freispruch mangels Beweisen oder zumindest eine Bewährungsstrafe anstelle von Haft. Wir setzen uns dafür ein, Ihre Zukunft zu schützen und Ihnen in dieser belastenden Situation den Rücken zu stärken.

Kontaktieren Sie uns

Typischerweise verläuft unsere Mandatierungolgt wie folgt:  


1. kostenlose telefonische Ersteinschätzung - rufen Sie uns gerne an und schildern Sie uns Ihren Fall. Wir beraten Sie, welche Schritte als nächstes sinnvoll sind.


2. Sie übersenden uns die Unterlagen zum Fall - entweder per E-Mail, oder bequem über unser Kontaktformular auf unserer Webseite. 


3. Wir übersenden Ihnen eine Vollmacht, die Sie gegenzeichnen


4. Wir teilen der zuständigen Stelle (in der Regel die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder das Amtsgericht) mit, dass wir Sie vertreten und beantragen Akteneinsicht.


5. Sobald wir Akteneinsicht erhalten haben, besprechen wir den Inhalt der Ermittlungsakte mit Ihnen und entwickeln gemeinsam eine Verteidigungsstrategie.


6. Wir geben entweder eine strategische Einlassung ab, die darauf gerichtet ist, das Verfahren so effektiv und günstig wie möglich für Sie zu Ende zu bringen, oder wir vertreten Sie im Rahmen eines Hauptverhandlungstermins.


Üblicherweise richten sich unsere Kosten nach den Vorgaben des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) - die Höhe hängt vom Vorwurf, vom zuständigen Gericht und Verfahrensstand ab. Sprechen Sie uns gerne an - wir lassen Ihnen gerne eine Kostenaufstellung zukommen.


Selbstverständlichen freuen wir uns, wenn wir unsere Mandanten in unserem Hause begrüßen dürfen. Gleichwohl ist das meist erst dann sinnvoll, sobald die Ermittlungsakte bei uns eingetroffen ist, so dass wir das Wesentliche zu Ihrem Fall besprechen können. Bis dahin bevorzugen wir es, digital und telefonisch zu kommunizieren. Dies erlaubt uns, effektiv und günstig für Sie zu arbeiten.


Sind Sie Beschuldigter wegen Verstoßes gegen das BtmG?

Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Ersteinschätzung

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