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Sozialhilfebetrug

Sozialhilfebetrug – Vorwürfe wegen verschwiegener Einkünfte oder falscher Angaben beim Sozialamt

Die Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) bildet das Auffangnetz für Personen, die weder aus Einkommen, Vermögen noch durch vorrangige Sozialleistungen ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Unter den Begriff Sozialhilfe fallen u. a. die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie die Hilfe zum Lebensunterhalt für dauerhaft bedürftige Menschen. Sozialhilfeträger sind in der Regel die örtlichen Sozialämter. Anspruchsvoraussetzung ist stets die Hilfebedürftigkeit, das heißt es darf kein ausreichendes Einkommen oder verwertbares Vermögen vorhanden sein; außerdem sind zunächst andere Leistungssysteme (wie Bürgergeld oder Rente) zu nutzen, bevor Sozialhilfe greift. 


Antragssteller müssen daher umfangreiche Angaben zu ihrer finanziellen Lage machen und sämtliche Einkünfte, Vermögenswerte sowie Unterstützung durch Angehörige offenlegen. Änderungen dieser Verhältnisse sind unverzüglich mitzuteilen (§ 60 SGB I).

Wir verteidigen Sie!

Sie haben einen Anhörungsbogen, Strafbefehl, eine Ladung von der Polizei oder eine Vernehmung als Beschuldigter wegen Verdacht des Sozialleistungsbetruges im Zusammenhang mit Sozialhilfe erhalten?


Wir beraten Sie gerne im Rahmen einer unverbindlichen, kostenlosen Ersteinschätzung.

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Sozialleistungsbetrug im Zusammenhang mit Sozialhilfe

Ein Sozialhilfebetrug liegt immer dann vor, wenn jemand Sozialhilfe erschleicht, obwohl die Voraussetzungen nicht (mehr) vorliegen. Typischerweise geschieht dies, indem Einkommen oder Vermögen verschwiegen wird. So könnten Sozialhilfeempfänger Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung oder Rentenzahlungen nicht angeben, um weiterhin volle Hilfe zum Lebensunterhalt zu beziehen. Auch das Verschweigen von Unterhaltsansprüchen oder Geldzuflüssen von Verwandten gehört zu den Betrugsmustern – etwa wenn erwachsene Kinder den hilfebedürftigen Eltern monatlich Unterstützung zahlen, diese Beträge aber gegenüber dem Sozialamt nicht deklariert werden. Ebenso machen sich Leistungsbezieher strafbar, die vorhandenes Vermögen (Sparguthaben, Immobilien, Wertgegenstände) verbergen, obwohl sie es eigentlich zunächst für ihren Lebensunterhalt einsetzen müssten, bevor Sozialhilfe beansprucht werden kann.


Ein weiterer Betrugstatbestand ist gegeben, wenn über die Wohn- und Lebenssituation falsche Angaben gemacht werden. Beispielsweise kann der Hilfesuchende wahrheitswidrig angeben, alleine zu wohnen, obwohl er in Wirklichkeit in einer Haushaltsgemeinschaft lebt, in der Kosten geteilt werden könnten. Durch diese Täuschung über die Haushaltsgemeinschaft können höhere Leistungen erschlichen werden (vergleichbar mit dem oben beschriebenen Verschweigen einer Bedarfsgemeinschaft beim Bürgergeld). Auch werden mitunter Kosten der Unterkunft (Miete, Heizung) zu hoch oder für tatsächlich nicht vorhandene Wohnräume angegeben, um ein höheres Sozialhilfebudget zu erhalten. Schließlich gibt es Fälle, in denen Sozialhilfe parallel zu anderen Leistungen bezogen wird. Doppelbezug kommt etwa vor, wenn jemand gleichzeitig Grundsicherung nach SGB XII und Arbeitslosengeld II (Bürgergeld) oder eine ausländische Sozialleistung erhält. Da die Sozialhilfebehörden und Jobcenter zunehmend vernetzt sind, fliegen solche Doppelzahlungen aber meist rasch auf. Jede absichtliche Täuschung gegenüber dem Sozialamt – sei es durch Unterlassen von Mitteilungen oder durch aktive Falschangaben – erfüllt den Tatbestand des Betruges (§ 263 StGB), sobald hierdurch rechtswidrig Sozialhilfe bezogen wird.

Verteidigungsansätze beim Sozialhilfebetrug

Beim Vorwurf des Sozialhilfebetrugs kommt es darauf an, Vorsatz oder arglistige Absicht abzustreiten, sofern die Fakten dies zulassen. Die Rechtslage im Sozialhilferecht kann besonders für Laien unübersichtlich sein, zumal oft parallel Leistungen aus unterschiedlichen Systemen beantragt werden (z. B. Grundsicherung im Alter neben kleiner Rente, oder Hilfe zum Lebensunterhalt neben Wohngeld). Ein Verteidiger kann darlegen, dass der Beschuldigte von der komplizierten Rechtsmaterie überfordert war und keine bewusste Täuschung begehen wollte. Insbesondere wenn verschiedene Sozialleistungsträger involviert sind, entstehen leicht Missverständnisse darüber, was wo anzugeben ist. Ein Mitteilungsversäumnis muss nicht automatisch vorsätzliches Verschweigen bedeuten – es kann auch auf Versehen, Vergesslichkeit oder Unkenntnis beruhen.


Ein weiterer Verteidigungsansatz ist, die Eigenverantwortung der Behörde zu betonen. Sozialhilfeträger haben von Amts wegen die Pflicht, die Bedürftigkeit der Antragsteller zu prüfen und können hierzu Nachweise verlangen. Wurde im konkreten Fall vielleicht unzureichend ermittelt? Hätte das Sozialamt bestimmte Widersprüche erkennen oder Rückfragen stellen müssen? Wenn der Behörde selbst Versäumnisse unterlaufen sind, kann dies genutzt werden, um zumindest die subjektive Seite (den Betrugsvorsatz) anzuzweifeln. 


Beispiel: Der Sozialhilfeempfänger hat zwar einen kleinen Nebenverdienst nicht proaktiv gemeldet, aber die Einkommenssituation lag der Behörde bereits durch einen früheren Antrag vor – womöglich kann dann nicht von arglistigem Täuschen gesprochen werden, sondern allenfalls von einer Fahrlässigkeit. 

Letztere wäre – wie in allen Sozialleistungsbereichen – kein Strafdelikt, sondern allenfalls mit einer Bußgeld zu ahnden.


Ebenfalls relevant ist die Frage, ob die überzahlten Beträge nicht ohnehin hätten zurückgefordert werden können, ohne Strafverfahren. Die Verteidigung wird meist die Bereitschaft des Mandanten betonen, kooperativ alle unrichtigen Angaben zu korrigieren und Rückzahlungen zu leisten. Wenn der Schaden vollständig ausgeglichen wird und keine schweren schuldhaften Verfehlungen vorliegen, bestehen gute Chancen, dass das Verfahren – ggf. mit Zustimmung des Gerichts – eingestellt wird. Gerade in Fällen von Sozialhilfebetrug bei geringem Umfang (z. B. ein paar hundert Euro Überzahlung) neigen Staatsanwaltschaften dazu, anstelle einer Anklage den Ausgang des Verfahrens von einer Wiedergutmachung abhängig zu machen (§ 153a StPO). Insgesamt zielt die Verteidigung also darauf ab, den Vorwurf als Verwaltungsangelegenheit erscheinen zu lassen, die durch nachträgliche Korrektur lösbar ist, und eine Kriminalisierung des Betroffenen nach Möglichkeit abzuwenden.

Anhörungsbogen / Ladung von der Polizei oder Strafbefehl?

Örtliche und überregionale Vertretung

Sofern Sie einen Anhörungsbogen (schriftliche Äußerung als Beschuldigter) oder eine Ladung von der Polizei erhalten haben, setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung.
Wir sind sowohl im Raum Bonn und Köln (etwa, wenn Sie Post vom Hauptzollamt Köln, dem Polizeipräsidium Bonn oder dem Polizeipräsidium Köln erhalten haben) als auch überregional - also bundesweit - tätig.



Auch sofern Sie einen Strafbefehl erhalten haben, (z.B. vom Amtsgericht Bonn), prüfen wir diesen gerne für Sie und legen dagegen Einspruch ein und verhindern so dessen Rechtskraft.



Wir haben über die vergangenen Jahre eine Vielzahl von Fällen im Bereich des Betruges (so z.B. Computerbetrug oder Sozialleistungsbetrug) erfolgreich vertreten. Herr Bafteh als Rechtsanwalt für Betrugsfälle vertritt Sie gerne als Ihr kompetenter Verteidiger.
Kommen Sie gerne für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles auf uns zu.

Kontaktieren Sie uns

Verteidigung und Herangehensweise

Schweigen ist Gold – Aussageverweigerungsrecht nutzen

Wer einer Betrugsanzeige ausgesetzt ist oder eine Vorladung als Beschuldigter erhält, sollte zunächst Ruhe bewahren und nicht vorschnell gegenüber den Behörden auspacken. Beschuldigte haben das Recht zu schweigen. Davon sollte in Betrugsverfahren konsequent Gebrauch gemacht werden, bis eine juristische Beratung erfolgt ist. Weder gegenüber der Polizei noch gegenüber dem Geschädigten (etwa einer Behörde wie dem Jobcenter in Sozialbetrugsfällen) muss man sich ohne Weiteres äußern. Insbesondere sollte man keine schriftlichen Stellungnahmen unüberlegt zurückschicken oder telefonische Auskünfte geben, da jede Äußerung später gegen einen verwendet werden kann. Das Schweigen darf strafrechtlich nicht negativ gewertet werden. Es empfiehlt sich, die Verteidigung in die Hand eines Anwalts zu geben, der zunächst Akteneinsicht nimmt und dann überlegt, ob und wann eine Einlassung zum Vorwurf sinnvoll ist. Selbst wenn man glaubt, dass es sich um ein Missverständnis handelt, sollte man zuerst den Rat eines Verteidigers einholen, statt eigenmächtig „zur Aufklärung“ mit den Ermittlern zu sprechen – solche gutgemeinten Aussagen führen erfahrungsgemäß oft eher zu Problemen.

Verteidigung durch den Strafverteidiger

Ein spezialisierter Strafverteidiger, z.B. RA Bafteh,  wird nach Mandatierung umgehend Akteneinsicht beantragen, um die Beweise und den Tatvorwurf im Detail zu prüfen. Auf Basis der Aktenlage entwickeln wir dann eine Strategie, wie das Verfahren am günstigsten zu erledigen ist. 


Im Falle des Vorwurfes eines Betruges gibt es verschiedene Ansatzpunkte: So kaprüden wir, ob tatsächlich ein Betrugsvorsatz nachweisbar ist. Nicht selten beruhen Betrugsvorwürfe auf Sachverhalten, die sich – aus Sicht des Beschuldigten – durch Irrtum oder Unklarheiten erklären lassen, ohne dass eine Täuschungsabsicht bestand. Gelingt es, solche entlastenden Umstände herauszuarbeiten (z. B. Missverständnisse in der Kommunikation mit der Behörde, fehlende Kenntnis einer Mitteilungspflicht, keine Bereicherungsabsicht), kann damit der Vorsatz entkräftet oder zumindest Zweifel daran gesät werden. 


In manchen Fällen lässt sich der Vorwurf so auf einen bloßen Vertragsstreit oder ein verwaltungsrechtliches Problem reduzieren, das strafrechtlich nicht relevant ist. Ein weiterer zentraler Verteidigungsschritt ist oft die Wiedergutmachung des Schadens: Der Verteidiger wird seinem Mandanten in bestimmten Fallkonstellationen dazu raten, den entstandenen Schaden – soweit möglich – freiwillig wiedergutzumachen, also z. B. den erlangten Betrag zurückzuzahlen. Dies kann die Einstellungschancen erhöhen oder im Falle einer Verurteilung als strafmildernd gelten. Darüber hinaus achtet der Verteidiger auf formelle Aspekte: Wurden alle Verfahrensvorschriften eingehalten? Gibt es Verfahrensfehler oder fehlen wichtige Beweise? Auch die Frage, ob der Sachverhalt möglicherweise anders zu würdigen ist (etwa als zivilrechtliche Angelegenheit statt als Straftat), kann gestellt werden. Falls die Beweislage erdrückend ist, wird der Verteidiger mit dem Mandanten besprechen, ob eine geständige Einlassung sinnvoll ist, um z. B. im Strafbefehl oder Urteil eine mildere Strafe zu erreichen. Insgesamt zielt die Verteidigungsstrategie darauf ab, das bestmögliche Ergebnis zu erzielen – sei es eine Verfahrenseinstellung (mit oder ohne Auflagen), ein Strafbefehl mit erträglicher Sanktion oder im schlimmsten Fall eine möglichst geringe Strafe im Urteil.

Frühzeitige Beratung

Zeit ist ein entscheidender Faktor in Strafsachen. Je früher sich ein Beschuldigter anwaltlichen Rat sucht, desto effektiver kann die Verteidigung greifen. Bereits beim ersten Anfangsverdacht oder der Zustellung einer Strafanzeige wegen Betrugs ist es ratsam, einen im Strafrecht versierten Anwalt einzuschalten. Dieser kann oft schon im frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens mit der Staatsanwaltschaft in Kontakt treten, die Weichen stellen und möglicherweise eine rasche Einstellung des Verfahrens erreichen, bevor es zur Anklage kommt. Eine frühzeitige Intervention ermöglicht es auch, etwaige Fehler (wie unbedachte Aussagen) zu vermeiden und proaktiv entlastende Informationen einzubringen, die der Beschuldigte alleine womöglich nicht geltend machen könnte. Kurzum: Eine frühzeitige juristische Beratung erhöht die Chancen auf eine günstige Verfahrensbeendigung erheblich.

Kein Strafbarkeitsrisiko bei Fahrlässigkeit

Wichtig zu wissen ist, dass Betrug immer Vorsatz voraussetzt. 


Fahrlässiges Handeln – also wenn jemand ohne Absicht irreführende Angaben macht oder etwas Relevantes aus Versehen vergisst – ist grundsätzlich nicht strafbar nach § 263 StGB. 


In solchen Fällen kann zwar eine verwaltungsrechtliche Sanktion drohen (z. B. Rückforderungsbescheide, Bußgelder nach dem Sozialgesetzbuch bei leichtfertigen falschen Angaben), aber eine Strafbarkeit wegen Betruges liegt nur vor, wenn der Täter wissentlich täuschen wollte. Die Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein: Oft behauptet der Beschuldigte, er habe kein Täuschungsbewusstsein gehabt, während die Behörde von Absicht ausgeht. 


Hier zahlt es sich aus, wenn ein Verteidiger die Lebensumstände, Kommunikationsabläufe und Dokumente genau analysiert und darlegt, dass allenfalls Fahrlässigkeit, die strafrechtlich nicht verfolgt werden kann – nicht aber Vorsatz, vorlag. Gelingt dieser Nachweis, muss das Verfahren entweder eingestellt werden oder es kommt höchstens eine geringe Ordnungswidrigkeit in Betracht. Daher ist das Argument der fehlenden Betrugsabsicht ein zentrales Verteidigungsthema, insbesondere bei Vorwürfen des Sozialleistungsbetrugs, wo Betroffene sich oft damit verteidigen, sie hätten die Meldepflichten nicht gekannt oder versehentlich unvollständige Angaben gemacht.

Typischerweise verläuft unsere Mandatierungolgt wie folgt:  


1. kostenlose telefonische Ersteinschätzung - rufen Sie uns gerne an und schildern Sie uns Ihren Fall. Wir beraten Sie, welche Schritte als nächstes sinnvoll sind.


2. Sie übersenden uns die Unterlagen zum Fall - entweder per E-Mail, oder bequem über unser Kontaktformular auf unserer Webseite. 


3. Wir übersenden Ihnen eine Vollmacht, die Sie gegenzeichnen


4. Wir teilen der zuständigen Stelle (in der Regel die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder das Amtsgericht) mit, dass wir Sie vertreten und beantragen Akteneinsicht.


5. Sobald wir Akteneinsicht erhalten haben, besprechen wir den Inhalt der Ermittlungsakte mit Ihnen und entwickeln gemeinsam eine Verteidigungsstrategie.


6. Wir geben entweder eine strategische Einlassung ab, die darauf gerichtet ist, das Verfahren so effektiv und günstig wie möglich für Sie zu Ende zu bringen, oder wir vertreten Sie im Rahmen eines Hauptverhandlungstermins.


Üblicherweise richten sich unsere Kosten nach den Vorgaben des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) - die Höhe hängt vom Vorwurf, vom zuständigen Gericht und Verfahrensstand ab. Sprechen Sie uns gerne an - wir lassen Ihnen gerne eine Kostenaufstellung zukommen.


Selbstverständlichen freuen wir uns, wenn wir unsere Mandanten in unserem Hause begrüßen dürfen. Gleichwohl ist das meist erst dann sinnvoll, sobald die Ermittlungsakte bei uns eingetroffen ist, so dass wir das Wesentliche zu Ihrem Fall besprechen können. Bis dahin bevorzugen wir es, digital und telefonisch zu kommunizieren. Dies erlaubt uns, effektiv und günstig für Sie zu arbeiten.



Philip Bafteh
Rechtsanwalt


Bafteh Schönbrunn van Hattem
Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft
Prinz-Albert-Straße 63
53113 Bonn


Büro: +49 (0) 228 504 463 36
Fax:       +49 (0) 228 929 348 19
Mobil:   +49 (0) 176 61 05 93 17

E-Mail: bafteh@kanzlei-bsvh.de


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