Durch das Persönlichkeitsrecht wird die persönliche Ehre, die Privatsphäre und die Integrität eines jeden Menschen geschützt. Persönlichkeitsrechtsverletzungen können schwerwiegende Konsequenzen haben und sollten daher ernst genommen werden. Einige Teile des Persönlichkeitsrechts sind konkret gesetzlich geregelt, andere Facetten der Persönlichkeit werden über das Allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt.
Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung hat viele Gesichter. Persönlichkeitsrechtsverletzungen liegen etwa in folgenden Situationen vor:
· Beleidigungen, Verleumdungen oder üble Nachrede, Verbreitung von falschen Tatsachenbehauptungen, Shitstorm usw.
· Eindringen in die Privatsphäre durch Überwachung oder Abhörmaßnahmen
· Veröffentlichung von privaten Fotos oder Videos ohne Einwilligung
· Nutzen eines fremden Namens
· Erstellung von Fake-Profil auf sozialen Netzwerken
· Zusendung von ungewollten Werbenachrichten
· Falsche Bewertungen
Betroffene Personen haben das Recht, sich gegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen zur Wehr zu setzen, notfalls mit Hilfe eines Rechtsanwaltes.
Bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen ist es Wichtig, schnell zu handeln.
Persönlichkeitsrechtsverletzungen können schnell große Ausmaße annehmen und sich durch das Internet und soziale Medien unkontrollierbar schnell verbreiten. Je länger man wartet, desto schwieriger wird es, die Verletzung zu beseitigen und den Schaden zu begrenzen bzw. zu verhindern.
Sollten Sie Opfer einer Persönlichkeitsrechtsverletzung geworden sein, zögern Sie nicht, sich an einen erfahrenen Rechtsanwalt zu wenden. Dieser wird Sie über Ihre Rechte und Möglichkeiten informieren und Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche unterstützen.
Das Hass & Hetze auch im Internet verboten sind, ist leider noch nicht flächendeckend angekommen. Viele verhalten sich immer noch so, als sei das Netz ein rechtsfreier Raum.
Die Hemmschwelle für Beleidigungen und Verleumdungen ist auf den Plattformen sozialer Netzwerke wie Instagram, Facebook, TikTok oder Twitter oder auf Plattformen wie Ebay deutlich geringer, im Internet lässt es sich schneller und unbefangener hetzen.
Und versucht sich ein Betroffener dann doch zu währen, stößt er auf scheinbar unüberwindbare Hindernisse und verzweifelt an der Untätigkeit der Strafverfolgungsbehörden. Insbesondere die (vermeintliche) Möglichkeit der Täter, sich in der Anonymität des Internets zu verstecken, führt dazu, dass sich Täter bestärkt fühlen und Betroffene aufgeben und eine weitere Verfolgung der ehrverletzenden Handlung einstellen.
Der nachfolgende Beitrag gibt einen kurzen Überblick zum Thema Hass & Hetzte bzw. Hatespeech im Internet.
Ich möchte Ihnen insbesondere folgende Fragen zum Thema beantworten:
§ Was ist eine Beleidigung bzw. eine Verleumdung?
§ Darf ich unwahre Tatsachenbehauptungen veröffentlichen?
§ Wie ist die Rechtslage bei einer Beleidigung?
§ Welche Ansprüche habe ich als Betroffener einer Beleidigung?
§ Wie bekomme ich die Daten der Täter einer Beleidigung heraus?
§ Wann mache ich mich strafbar?
§ Wie werden Hasskommentare strafrechtlich verfolgt?
Sofern Sie von einer Beleidigung, einer Verleumdung oder eines Shitstorms betroffen sind, soll Ihnen dieser Beitrag dabei helfen, einen ersten Einblick in die Grundsätze des allgemeinen Äußerungsrecht zu gewinnen. Es wird kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben.
Bitte beachten Sie, dass diese Ausführungen keine Rechtsberatung ersetzen können. Gerade im Äußerungsrecht ist es notwendig, dass sich ein Rechtsanwalt vertieft mit den speziellen Besonderheiten Ihres persönlichen Falles auseinandersetz. Ich kann Ihnen daher nur dazu raten, sich zu schützen und einen Rechtsanwalt einzuschalten.
Der Ehrenschutz umfasst sowohl den Schutz der inneren als auch der äußeren Ehre. Unter Innerer Ehre ist die Achtung einer Person vor sich selbst und unter äußerer Ehre die Achtung einer Person in ihrer sozialen Geltung zu verstehen. Ehrverletzend sind demnach Aussagen, die objektive geeignet sind, eine Person in ihrer inneren oder äußeren Ehre herabzuschätzen.
Grundsätzlich sind alle Meinungen durch die Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützt. Dabei kommt es nicht auf die „Qualität“ der jeweiligen Meinung an, die Äußerung kann also rational oder emotional, begründet oder unbegründet sein. Sogar verletzend formulierte Meinungen können geschützt sein.
vgl. BVerfG, Beschluss v. 10.10.1995, Az. 1 BvR 1476/91
Dieser Schutz gilt jedoch nicht unbegrenzt, denn die Meinungsfreiheit kann durch allgemeine Gesetze sowie zugunsten des Jugendschutzes und der persönlichen Ehre eingeschränkt werden (vgl. Art. 5 Abs. 2 GG).
Allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG ist z.B. der zivilrechtliche Anspruch auf Unterlassung nach §§ 823, 1004 BGB. Die allgemeinen Gesetze i.S.d. Art. 5 Abs. 2 GG sind „im Lichte der Meinungsfreiheit“ auszulegen, denn der Schutzbereich der Meinungsfreiheit darf nicht zu stark eingeschränkt werden.
BVerfG, Urteil v. 15.01.1958, Az. 1 BvR 400/51 (GRUR 1958, 254); BVerfG, Beschluss v. 05.03.2015, Az. 1 BvR 3362/14
Um dieser Auslegung gerecht zu werden, wird bei der Prüfung der allgemeinen Gesetze im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG daher grundsätzlich eine die konkreten Umstände des Falles berücksichtigende Abwägung der widerstreitenden grundrechtlichen Interessen zu verlangen.
Lediglich in drei von der Rechtsprechung herausgebildeten Fallgruppen kann auf diese Abwägung verzichtet werden, weil die Meinungsfreiheit immer hinter das Persönlichkeitsrecht des durch die Äußerung Betroffenen zurücktreten muss:
· Angriff auf die Menschenwürde
· Schmähkritik und
· Formalbeleidigungen
vgl. BVerfG, Beschluss v. 10.10.1995, Az. 1 BvR 1476/91; BVerfG, Beschluss v. 24.05.2006, Az. 1 BvR 49/00) BVerfG, Beschluss v. 26.09.1990, Az. 1 BvR 1165/89; BVerfG, Beschluss v. 30.05.2018, Az. 1 BvR 1149/17; BVerfG, Beschluss v. 12.05.2009, Az. 1 BvR 2272/04
Die Schmähung eng definiert. Sie liegt bei einer die Öffentlichkeit interessierenden Frage nur ausnahmsweise vor und ist eher auf die Privatfehde beschränkt Eine Schmähkritik ist dadurch gekennzeichnet, dass nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Anderen im Vordergrund steht. Bei einer Schmähung wird das sachliche Anliegen durch eine persönliche Kränkung völlig in den Hintergrund gedrängt.
Zu den verbotenen Werturteilen gehören insbesondere Schimpfwörter und andere beleidigende Äußerungen.
Liegt weder eine Schmähkritik oder Formalbeleidigung noch ein Angriff auf die Menschenwürde vor, ist zwangsweise eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehre vorzunehmen. Auch in diesen Fällen kann eine Meinungsäußerung also eine Unterlassungsverpflichtung nach sich ziehen.
vgl. BVerfG, Beschluss v. 06.06.2017, Az. 1 BvR 180/17, BVerfG, Beschluss v. 24.01.2018, Az. 1 BvR 2465/13, BGH, Urteil v. 16.12.2014, Az. VI ZR 39/14; BVerfG, Beschluss vom 12.05.2009, Az. 1 BvR 2272/04
Auch die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen kann geeignet sein, ehrverletzend und objektive geeignet sein, Personen in ihrer inneren oder äußeren Ehre herabzuschätzen.
Ehrverletzende Äußerungen (Beleidigungen, Verleumdungen, Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen, Shitstorms, Mobbing-Kampagnen, Cybermobbing usw.) können grundsätzlich überall passieren. Die meisten ehrverletzenden Äußerungen finden in der Nachbarschaft, im Straßenverkehr, im Internet oder am Arbeitsplatz statt.
Liegt eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vor, müssen Sie diese Persönlichkeitsrechtsverletzung selbstverständlich nicht hinnehmen. Aus diesem Grund stehen Ihnen unterschiedliche Ansprüche zu. Dabei sind auch die Anspruchsgegner zu unterscheiden. So haben Sie bestimmte Ansprüche gegen denjenigen der die ehrverletzenden Äußerungen kundgetan hat. Gleichzeitig können Ihnen auch Ansprüche gegenüber dem Plattformbetreiber der Plattform, auf der die Beleidigungen usw. veröffentlicht wurden, zustehen.
Ansprüche gegenüber Täter der ehrverletzenden Äußerungen
Unterlassungsanspruch bei Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Internet:
Sind Sie von einer ehrverletzenden Äußerung, etwa einer Beleidigung, betroffen, können Sie verlangen, dass der Täter es in der Zukunft unterlässt, diese Aussage erneut vorzunehmen. Die Widerholungsgefahr kann der Täter nur dann ausschließen, wenn er eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt.
· Löschungsanspruch / Berichtigungsanspruch
Gleichzeitig können Sie die Löschung der Rechtsverletzung verlangen.
· Auskunftsanspruch
Der Betroffene hat ferner einen Anspruch auf Auskunft, ob die Aussagen noch an anderer Stelle getätigt wurden. Dieser Auskunftsanspruch hinsichtlich der Persönlichkeitsrechtsverletzung ist nicht auf die konkreten Äußerungen beschränkt. Der Auskunftsanspruch ist vielmehr auch über die konkrete Verletzungshandlung hinaus für Handlungen gegeben, in denen das Charakteristische der Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt. Dies hat seinen Grund darin, dass eine Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für die identische Verletzungsform, sondern für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen begründet. Die Verfolgung des Auskunftsanspruch kann insbesondere bei Fällen der Persönlichkeitsrechtsverletzungen in sozialen Medien (Facebook, Instagram, TikTok, Twitter usw.), insbesondere bei Fällen des Cybermobbing oder Shitstorm, hilfreich sein, da die umfangreichen Rechtsverstöße nur auf diese Weise festgestellt und angegriffen werden können.
· Anspruch auf Schadenersatz – Anspruch auf Geldentschädigung (Schmerzensgeld)
Ein Anspruch auf Schadenersatz kann nicht bei jeder Persönlichkeitsrechtsverletzung in Betracht kommen. Dieser Anspruch wird grundsätzlich nur für besonders schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung angewendet. Ob eine solche schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt kann nur für jeden Einzelfall gesondert geprüft werden. Eine Einschätzung, ob ein die Schwelle für den Zuspruch eines Schadenersatzes überschritten ist, kann lediglich durch einen Sachkundigen richtig bewertet werden. Weiter unten habe ich Ihnen einige Entscheidungen aus der Vergangenheit aufgeführt, damit Sie sich eine erste Vorstellung machen können, wann eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegen könnte.
Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes sind vor allem die Art und Schwere der zugefügten Beeinträchtigung, die Nachhaltigkeit der Rufschädigung, der Verbreitungsgrad der Grad des Verschuldens sowie Anlass und Beweggrund des Handelns zu berücksichtigen. Der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers, der Präventionsgedanke und die Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung sind also die wichtigsten Faktoren, bei der Bemessung des Schmerzengeldes wegen einer ehrverletzenden Äußerung.
Die Zuerkennung einer Geldentschädigung kommt allerdings nur in besonders schwerwiegenden Fällen Betracht. Es ist notwendig, dass die Persönlichkeit in ihren Grundlagen betroffen ist
vgl. BGH, Urteil vom 24.11.2009, Az. VI ZR 219/08 – Esra; LG Frankfurt, Urteil vom 30.01.2020, Az. 2-03 O 90/19; OLG Hamm, Urteil vom 22.11.2018, Az. I-4 U 140/17; LG Köln, Urteil vom 10.10.2012, Az. 28 O 195/12
Es folgen einige Beispiele, in welcher Höhe Betroffenen einer ehrverletzenden Äußerungen Schadenersatz zustehen könnte. Dabei handelt es sich nur um sog. Richtwerte die deutlich abweichen können:
Bespucken
626,97 EUR
AG Meppen, Urt. v. 25.04.2004
Bespucken
750,00 EUR
AG Schwäbisch Hall, Az. 5 C 954/05
Scheibenwischer-Geste
1.000,00 EUR
OLG Koblenz, Urt. v. 01.06.2005, Az. 1 U 1161/04
Stinkefinger
100,00 EUR
AG Bremen, Urt. v. 29.03.2012, Az. 9 C 306/11
Schwere Geringschätzung bei öff. Auftritten und im Internet
10.000,00 EUR
LG Berlin, Urt. v. 15.11.2011, Az. 27 O 393/11
Rassistische Äußerungen („dunkler Affe“, „Negerpack“)
360,00 EUR
AG Schwäbisch Hall, Az. 1 C 824, 94
Vermieter bezeichnet Mieter als „Arschloch“, „Wichser“, „Hausbesetzer“
800,00 EUR
LG Bonn, Beschl. v. 14.01.2020, Az. 6 T 17/10
Beleidigung einer Polizistin als Hure, Nutte und Schlampe
300,00 EUR
AG Böblingen, Urt. v. 16.11.2006, Az. 3 C 1899/06
Mieterin beleidigt Nachbarin vor anderen Mitmietern als blöde Kuh, asoziales Pack, Hexe
700,00 EUR
OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 07.07.2009, Az. 16 U 15/09
Oliver Pocher in Sendung „Wetten, dass…?“ zu einer Frau „Du siehst ganz schön alt aus für dein Alter“
„Ja, wir haben übrigens eine schöne Operationsshow bei Pro 7, da könnte ich sie mal vorschlagen“
6.000,00 EUR
LG Hannover, Urt. v. 11.01.2006, Az. 6 O 73/05
„Schlampe“ nach wechselseitiger Provokation
109,64 EUR
AG Bremen, Urt. v. 29.03.2012 Az. 9 C 306/11
Missachtung der sexuellen Selbstbestimmung
250,00 EUR
AG Düsseldorf (2008), Az. 43 C 2072/07
Beleidigung mit den Worten „Arschloch“ und „Blöder Arschficker“
500,00 EUR
AG Stuttgart – Urt. v. 22.01.1992 Az.14 C 10497/91
Beleidigung mit dem Wort „Missgeburt“
400,00 EUR
AG Wennigsen Urt. v. 18.08.2005 Az.14 C 135/05
Cybermobbing, Initiierung eines „Shitstorms“, Hate Speech auf Instagram:
u.a. „Arschloch“, „Hurensohn“, „Wichser“, „kleine Bitch“, „Wenn ihr schlechte Laune habt [...] sucht den blonden Kerl und macht ihn fertig.“
10.000,00 EUR
LG Düsseldorf, Urt. v. 17.04.2019 Az. 12 O 168/18
Cybermobbing auf Facebook. Unterstellung von Pädophilie und Homosexualität durch folgende Äußerungen:
· "Fick dich du Wixxer du fetter Zwidder kill dich selber und am besten heute noch!"
· "Und du bis häßlich dass ich kptzen muss!!"
· "DU FETTSACK OHNE EIN GESCHLECHTSTEIL Fick dich!!!!!"
Und weitere Äußerungen
· - Der Kläger habe die Grundschule "Opfergrundschule" besucht;
· - Der Kläger habe den Kindergarten "Idiotenkindergarten" besucht;
· - Der Kläger habe dort Dummheit studiert;
· - Der Kläger habe irgendwelche homosexuellen Orientierungen;
· - Der Kläger vergewaltige kleine Kinder;
· - Der Kläger wiege 100 Tonnen und ihm wüchsen Brüste;
· - Der Kläger zeige seine Exkremente auf Facebook.
1.500,00 EUR
LG Memmingen, Urt. v. 03.02.2015 Az. 21 O 1761/13
Demütigung der ethnischen Herkunft durch Rap-Video bei Youtube
5.000,00 EUR
LG Bonn, Urt. v. 08.04.2013 Az. 9 O 433/12
Mobbing durch nicht gerechtfertigte Aufgabenentziehung vom Arbeitgeber, Schikanierung und Degradierung des Arbeitnehmers
53.000,00 EUR
Arbeitsgericht Leipzig Urt. v. 03.04.2012 Az. 9 Ca 3854/11
Fortgesetzte, aufeinander aufbauende Schikane und Diskriminierung (Mobbing) des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer
30.000,00 EUR
Arbeitsgericht Cottbus, Urt. v. 08.07.2009 Az. 7 Ca 1960/08
vielfältige persönliche Herabsetzung des Arbeitnehmers
26.500,00 EUR
ArbG Ludwigshafen, Urt. v. 06.11.2000 Az. 1 Ca 2136/00
Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten
Auch die Kosten der Rechtsverfolgung und deshalb auch die Kosten eines von dem Betroffenen mit der Sache befassten Rechtsanwalts, soweit sie zur Wahrnehmung der Rechte erforderlich und zweckmäßig waren, gehören grundsätzlich zu dem wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung zu ersetzenden Schaden.
Gegen den Plattformbetreiber kommen insbesondere
§ Löschungsansprüche und
§ Auskunftsansprüche
in Betracht.
Gerade in sozialen Netzwerken (Facebook, Instagram, TikTok, Twitter usw.) wird selten unter dem Klarnamen agiert. Deswegen ist es für Betroffene problematisch herauszufinden, wer eigentlich der richtige Anspruchsgegner ist, die Identität, der Name und/oder die Adresse sind meistens unbekannt. Ohne die Möglichkeit einen konkreten Anspruchsgegner zu benennen, laufen aber die vorstehend skizzierten Ansprüche des Betroffenen „ins Leere“. Sollte die Identität des Rechtsverletzers tatsächlich unbekannt sein und ist diese auch nicht in kürzester Zeit ermittelbar, besteht unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Löschungsanspruch gegenüber dem jeweiligen Netzwerkbetreiber.
Zusätzlich besteht ein Auskunftsanspruch gemäß § 21 Abs. 2 S. 2 TTDSG bezüglich der Herausgabe von Bestandsdaten gegenüber dem Netzwerkbetreiber. Zusätzlich kann ein Strafantrag gestellt werden, so ermittelt die Polizei/Staatsanwaltschaft. Über eine Akteneinsicht in die Ermittlungsakte können die Kontaktdaten des Verletzers ermittelt werden.
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