Kindergeld ist eine staatliche Leistung, die Eltern oder Erziehungsberechtigten als steuerliche Ausgleichszahlung für die Kosten der Kindererziehung gewährt wird. Es wird in der Regel bis zum 18. Lebensjahr des Kindes gezahlt, unter bestimmten Voraussetzungen (Ausbildung, Studium, Übergangszeit) auch bis zum 25. Lebensjahr. Die Auszahlung erfolgt über die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit; Rechtsgrundlagen sind das Einkommensteuergesetz (EStG) und das Bundeskindergeldgesetz (BKGG).
Der Kinderzuschlag ist eine zusätzliche Leistung für Familien mit geringem Einkommen, die zwar ihren eigenen Bedarf decken können, aber nicht denjenigen ihrer Kinder – er wird ergänzend zum Kindergeld gezahlt, um zu verhindern, dass Familien allein wegen der Kinder auf Bürgergeld angewiesen sind. Anspruchsvoraussetzungen und Berechnung des Kinderzuschlags sind komplex; maßgeblich sind u. a. das Einkommen der Eltern, Wohnkosten und die Anzahl der Kinder (geregelt in § 6a BKGG). Beim Antrag auf Kinderzuschlag sind ähnliche Angaben wie beim Bürgergeld nötig (Einkünfte, Vermögen, Haushaltsmitglieder), da diese Leistung nur Bedürftigen zusteht.
Sie haben einen Anhörungsbogen, Strafbefehl, eine Ladung von der Polizei oder eine Vernehmung als Beschuldigter wegen Verdacht des Sozialleistungsbetruges im Zusammenhang mit Kindergeld oder Kinderzuschlag erhalten?
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Betrug in diesem Bereich kommt vor, wenn Änderungen in den Anspruchsvoraussetzungen nicht mitgeteilt werden oder wenn von Anfang an unberechtigt Kindergeld bezogen wird. Ein typisches Szenario ist der Weiterbezug von Kindergeld nach Wegfall der Berechtigung: Sobald ein Kind eine Altersgrenze überschreitet (z. B. vollendet das 18. oder 25. Lebensjahr) oder seine Ausbildung beendet, entfällt in der Regel der Kindergeldanspruch. Manche Eltern beziehen jedoch weiterhin Kindergeld, indem sie der Familienkasse den Abschluss von Schule oder Studium nicht melden. Ähnlich verhält es sich, wenn das Kind eine eigene Erwerbstätigkeit aufnimmt oder heiratet – Ereignisse, die den Kindergeldanspruch beenden können. Das Verschweigen des Wegfalls der Anspruchsvoraussetzungen stellt eine Täuschung durch Unterlassen dar.
Auch der Kinderzuschlag-Betrug tritt beispielsweise auf, wenn Eltern gegenüber der Familienkasse falsche Angaben zu ihrem Einkommen machen, um den Zuschlag zu erhalten. Da der Kinderzuschlag entfällt, sobald das Elternhaus eine gewisse Einkommensgrenze überschreitet oder Bürgergeld bezogen wird, verschweigen manche Antragsteller etwa eine Gehaltserhöhung oder einen neuen Job, um weiterhin den Zuschlag zu bekommen. Ebenso kann ein paralleler Bürgergeldbezug arglistig verneint werden, um in den Genuss des Kinderzuschlags zu kommen (der eigentlich nicht gezahlt wird, wenn schon Grundsicherung bezogen wird).
Eine spezielle Betrugsform beim Kindergeld ist die Scheinanmeldung von Kindern im Haushalt. In der Vergangenheit gab es Fälle, in denen Personen Kinder, die gar nicht (mehr) bei ihnen lebten, weiterhin gemeldet ließen, um das Kindergeld zu kassieren. Beispielsweise wird ein Kind ins Ausland zu Verwandten geschickt, bleibt aber offiziell mit erstem Wohnsitz bei den Eltern gemeldet – die Familienkasse zahlt weiter Kindergeld, obwohl keine Berechtigung mehr besteht, weil das Kind nicht im Haushalt der Eltern lebt oder ggf. im Ausland keinen Anspruch begründet. Auch die Angabe falscher Kinderzahlen (etwa ein nicht existentes Pflegekind) wäre eine Betrugshandlung, wenn dadurch Kindergeld erschlichen würde. In der Regel gleichen die Behörden jedoch die Meldedaten ab, sodass solche Konstrukte selten gelingen. Häufiger ist, wie erwähnt, das schlichte Unterlassen der Mitteilung, dass ein Kind nicht mehr kindergeldberechtigt ist, sei es durch Alter, Ausbildung oder eigene Einkünfte des Kindes.
In diesen Fällen kann die Verteidigung oft darauf abstellen, dass dem Beschuldigten die Änderung der Rechtslage nicht bewusst war. Viele Eltern wissen zwar um die groben Altersgrenzen, aber es gibt Sondertatbestände und Ausnahmen (z. B. Verlängerung bei freiwilligem sozialen Jahr, Besonderheiten bei behinderten Kindern etc.), die die Sache unübersichtlich machen. Ein häufiger Verteidigungsansatz ist die Berufung auf Unkenntnis: Der Angeklagte könnte geglaubt haben, der Kindergeldanspruch bestehe noch, weil z. B. das Studium des Kindes noch formal eingeschrieben war (obwohl faktisch abgeschlossen), oder weil er annahm, zwischen zwei Ausbildungen gebe es eine Fortzahlung. Wenn der Irrtum nachvollziehbar ist, fehlt es an der Betrugsabsicht.
Weiter ist zu prüfen, ob die Familienkasse rechtzeitig informiert wurde. Es kommt vor, dass Eltern eine Mitteilung machen (etwa per Telefon oder formloses Schreiben), die jedoch in der Behörde nicht korrekt verarbeitet wird. Wenn die Verteidigung nachweisen kann, dass der Mandant seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist oder zumindest den Willen dazu hatte, entkräftet dies den Vorwurf vorsätzlicher Täuschung. In einigen Fällen erfahren Eltern auch selbst nicht sofort vom Wegfall der Voraussetzungen – zum Beispiel, wenn das Kind das Studium abbricht und dies zunächst verschweigt. War der Kindergeldberechtigte also im Unklaren über die tatsächlichen Umstände, kann ihm kein Täuschungsvorsatz angelastet werden.
Schließlich lässt sich anführen, dass in manchen Konstellationen keine Bereicherungsabsicht im klassischen Sinne vorliegt. Beispielsweise wird Kindergeld oft direkt an das mittlerweile volljährige Kind weitergegeben. Wenn Eltern versehentlich zu lange Kindergeld erhalten und es dem Kind zukommen ließen, hatten sie persönlich keinen Vorteil – dies kann strafrechtlich zwar den Tatbestand nicht vollständig ausschließen, aber bei der subjektiven Tatseite (Vorsatz/Bereicherungsvorsatz) und der Schuldbewertung eine Rolle spielen.
Auch hier gilt: Rückzahlung des zu Unrecht bezogenen Kindergeldes bzw. Kinderzuschlags ist ein wichtiger Schritt. Die Familienkasse wird zu Unrecht gezahlte Beträge nach § 50 SGB X zurückfordern, und wenn der Beschuldigte zur Kooperation bereit ist und den Betrag erstatten kann, besteht eine gute Chance, dass das Verfahren ohne Gerichtsverhandlung endet. Insbesondere bei geringem Schaden werden Verfahren wegen Kindergeld-Betrugs häufig gegen Auflagen eingestellt, sobald klar ist, dass kein fortgesetzter Betrug vorliegt, sondern ein einmaliges Versäumnis.
Sofern Sie einen Anhörungsbogen (schriftliche Äußerung als Beschuldigter) oder eine Ladung von der Polizei erhalten haben, setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung.
Wir sind sowohl im Raum Bonn und Köln (etwa, wenn Sie Post vom Hauptzollamt Köln, dem Polizeipräsidium Bonn oder dem Polizeipräsidium Köln erhalten haben) als auch überregional - also bundesweit - tätig.
Auch sofern Sie einen Strafbefehl erhalten haben, (z.B. vom Amtsgericht Bonn), prüfen wir diesen gerne für Sie und legen dagegen Einspruch ein und verhindern so dessen Rechtskraft.
Wir haben über die vergangenen Jahre eine Vielzahl von Fällen im Bereich des Betruges (so z.B. Computerbetrug oder Sozialleistungsbetrug) erfolgreich vertreten. Herr Bafteh als Rechtsanwalt für Betrugsfälle vertritt Sie gerne als Ihr kompetenter Verteidiger.
Kommen Sie gerne für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles auf uns zu.
Wer einer Betrugsanzeige ausgesetzt ist oder eine Vorladung als Beschuldigter erhält, sollte zunächst Ruhe bewahren und nicht vorschnell gegenüber den Behörden auspacken. Beschuldigte haben das Recht zu schweigen. Davon sollte in Betrugsverfahren konsequent Gebrauch gemacht werden, bis eine juristische Beratung erfolgt ist. Weder gegenüber der Polizei noch gegenüber dem Geschädigten (etwa einer Behörde wie dem Jobcenter in Sozialbetrugsfällen) muss man sich ohne Weiteres äußern. Insbesondere sollte man keine schriftlichen Stellungnahmen unüberlegt zurückschicken oder telefonische Auskünfte geben, da jede Äußerung später gegen einen verwendet werden kann. Das Schweigen darf strafrechtlich nicht negativ gewertet werden. Es empfiehlt sich, die Verteidigung in die Hand eines Anwalts zu geben, der zunächst Akteneinsicht nimmt und dann überlegt, ob und wann eine Einlassung zum Vorwurf sinnvoll ist. Selbst wenn man glaubt, dass es sich um ein Missverständnis handelt, sollte man zuerst den Rat eines Verteidigers einholen, statt eigenmächtig „zur Aufklärung“ mit den Ermittlern zu sprechen – solche gutgemeinten Aussagen führen erfahrungsgemäß oft eher zu Problemen.
Ein spezialisierter Strafverteidiger, z.B. RA Bafteh, wird nach Mandatierung umgehend Akteneinsicht beantragen, um die Beweise und den Tatvorwurf im Detail zu prüfen. Auf Basis der Aktenlage entwickeln wir dann eine Strategie, wie das Verfahren am günstigsten zu erledigen ist.
Im Falle des Vorwurfes eines Betruges gibt es verschiedene Ansatzpunkte: So kaprüden wir, ob tatsächlich ein Betrugsvorsatz nachweisbar ist. Nicht selten beruhen Betrugsvorwürfe auf Sachverhalten, die sich – aus Sicht des Beschuldigten – durch Irrtum oder Unklarheiten erklären lassen, ohne dass eine Täuschungsabsicht bestand. Gelingt es, solche entlastenden Umstände herauszuarbeiten (z. B. Missverständnisse in der Kommunikation mit der Behörde, fehlende Kenntnis einer Mitteilungspflicht, keine Bereicherungsabsicht), kann damit der Vorsatz entkräftet oder zumindest Zweifel daran gesät werden.
In manchen Fällen lässt sich der Vorwurf so auf einen bloßen Vertragsstreit oder ein verwaltungsrechtliches Problem reduzieren, das strafrechtlich nicht relevant ist. Ein weiterer zentraler Verteidigungsschritt ist oft die Wiedergutmachung des Schadens: Der Verteidiger wird seinem Mandanten in bestimmten Fallkonstellationen dazu raten, den entstandenen Schaden – soweit möglich – freiwillig wiedergutzumachen, also z. B. den erlangten Betrag zurückzuzahlen. Dies kann die Einstellungschancen erhöhen oder im Falle einer Verurteilung als strafmildernd gelten. Darüber hinaus achtet der Verteidiger auf formelle Aspekte: Wurden alle Verfahrensvorschriften eingehalten? Gibt es Verfahrensfehler oder fehlen wichtige Beweise? Auch die Frage, ob der Sachverhalt möglicherweise anders zu würdigen ist (etwa als zivilrechtliche Angelegenheit statt als Straftat), kann gestellt werden. Falls die Beweislage erdrückend ist, wird der Verteidiger mit dem Mandanten besprechen, ob eine geständige Einlassung sinnvoll ist, um z. B. im Strafbefehl oder Urteil eine mildere Strafe zu erreichen. Insgesamt zielt die Verteidigungsstrategie darauf ab, das bestmögliche Ergebnis zu erzielen – sei es eine Verfahrenseinstellung (mit oder ohne Auflagen), ein Strafbefehl mit erträglicher Sanktion oder im schlimmsten Fall eine möglichst geringe Strafe im Urteil.
Zeit ist ein entscheidender Faktor in Strafsachen. Je früher sich ein Beschuldigter anwaltlichen Rat sucht, desto effektiver kann die Verteidigung greifen. Bereits beim ersten Anfangsverdacht oder der Zustellung einer Strafanzeige wegen Betrugs ist es ratsam, einen im Strafrecht versierten Anwalt einzuschalten. Dieser kann oft schon im frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens mit der Staatsanwaltschaft in Kontakt treten, die Weichen stellen und möglicherweise eine rasche Einstellung des Verfahrens erreichen, bevor es zur Anklage kommt. Eine frühzeitige Intervention ermöglicht es auch, etwaige Fehler (wie unbedachte Aussagen) zu vermeiden und proaktiv entlastende Informationen einzubringen, die der Beschuldigte alleine womöglich nicht geltend machen könnte. Kurzum: Eine frühzeitige juristische Beratung erhöht die Chancen auf eine günstige Verfahrensbeendigung erheblich.
Wichtig zu wissen ist, dass Betrug immer Vorsatz voraussetzt.
Fahrlässiges Handeln – also wenn jemand ohne Absicht irreführende Angaben macht oder etwas Relevantes aus Versehen vergisst – ist grundsätzlich nicht strafbar nach § 263 StGB.
In solchen Fällen kann zwar eine verwaltungsrechtliche Sanktion drohen (z. B. Rückforderungsbescheide, Bußgelder nach dem Sozialgesetzbuch bei leichtfertigen falschen Angaben), aber eine Strafbarkeit wegen Betruges liegt nur vor, wenn der Täter wissentlich täuschen wollte. Die Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein: Oft behauptet der Beschuldigte, er habe kein Täuschungsbewusstsein gehabt, während die Behörde von Absicht ausgeht.
Hier zahlt es sich aus, wenn ein Verteidiger die Lebensumstände, Kommunikationsabläufe und Dokumente genau analysiert und darlegt, dass allenfalls Fahrlässigkeit, die strafrechtlich nicht verfolgt werden kann – nicht aber Vorsatz, vorlag. Gelingt dieser Nachweis, muss das Verfahren entweder eingestellt werden oder es kommt höchstens eine geringe Ordnungswidrigkeit in Betracht. Daher ist das Argument der fehlenden Betrugsabsicht ein zentrales Verteidigungsthema, insbesondere bei Vorwürfen des Sozialleistungsbetrugs, wo Betroffene sich oft damit verteidigen, sie hätten die Meldepflichten nicht gekannt oder versehentlich unvollständige Angaben gemacht.
Typischerweise verläuft unsere Mandatierungolgt wie folgt:
1. kostenlose telefonische Ersteinschätzung - rufen Sie uns gerne an und schildern Sie uns Ihren Fall. Wir beraten Sie, welche Schritte als nächstes sinnvoll sind.
2. Sie übersenden uns die Unterlagen zum Fall - entweder per E-Mail, oder bequem über unser Kontaktformular auf unserer Webseite.
3. Wir übersenden Ihnen eine Vollmacht, die Sie gegenzeichnen
4. Wir teilen der zuständigen Stelle (in der Regel die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder das Amtsgericht) mit, dass wir Sie vertreten und beantragen Akteneinsicht.
5. Sobald wir Akteneinsicht erhalten haben, besprechen wir den Inhalt der Ermittlungsakte mit Ihnen und entwickeln gemeinsam eine Verteidigungsstrategie.
6. Wir geben entweder eine strategische Einlassung ab, die darauf gerichtet ist, das Verfahren so effektiv und günstig wie möglich für Sie zu Ende zu bringen, oder wir vertreten Sie im Rahmen eines Hauptverhandlungstermins.
Üblicherweise richten sich unsere Kosten nach den Vorgaben des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) - die Höhe hängt vom Vorwurf, vom zuständigen Gericht und Verfahrensstand ab. Sprechen Sie uns gerne an - wir lassen Ihnen gerne eine Kostenaufstellung zukommen.
Selbstverständlichen freuen wir uns, wenn wir unsere Mandanten in unserem Hause begrüßen dürfen. Gleichwohl ist das meist erst dann sinnvoll, sobald die Ermittlungsakte bei uns eingetroffen ist, so dass wir das Wesentliche zu Ihrem Fall besprechen können. Bis dahin bevorzugen wir es, digital und telefonisch zu kommunizieren. Dies erlaubt uns, effektiv und günstig für Sie zu arbeiten.
Philip Bafteh
Rechtsanwalt
Bafteh Schönbrunn van Hattem
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Bafteh Schönbrunn van Hattem
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